Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Troyster
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Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

Hallo :)
Ich hatte am 21.04.2021 eine Hausdurchsuchung durch die Kriminalpolizei. Diese kam mit einem Durchsuchungsbeschluss, der es Ihnen erlaubte nach Mobiltelefonen zu suchen und diese zu durchsuchen. Der Tatvorwurf hieß, dass ich im September 2019 in einer WhatsApp Gruppe gewesen sein soll, wo eine Person 2x kinderpornographische Bilder geschickt hat (eigentlich 6x Bilder, also 5x das gleiche Bild und einmal ein anderes). Der Polizist fragte mich ob das meine Nummer ist und ich sagte ihm, dass es meine alte Nummer war, die ich aber seit August 2019 verloren hatte. Er bat mich nach mein Handy und ich händigte ihm mein Smartphone aus, welches ich im März 2020 gekauft habe samt Nummer. Ich gab ihm die PIN und er hat ins Handy reingeschaut aber konnte keine kinderpornographischen Bilder entdecken. Dann gab ich ihm mein altes Handy welches aber defekt war, dass Handy hab ich von Dezember 2015 - November 2019 benutzt, im November ging es kaputt. Bis August 2019 hab ich es auch mit der Nummer genutzt, die gesucht wurde.
Er nahm dann beide Handys, ließ mich einen Durchsuchungsbeschluss unterschreiben und sagte mir das er sich das Handy anschaut und ich dann um 13:30 Uhr zur Vernehmung kommen sollte. Dazu kam es aber nicht mehr, da er mich zwei Stunden später angerufen hat und sagte er hat (wieder mal) keine kinderpornographischen Bilder gefunden und diesmal hat er beide Handys ins KTU geschickt wo die Auswertung 3 Monate dauern wird.
Jetzt ist mir aufgefallen, dass im Beschluss geschrieben steht, dass das Handy nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt wird, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Ich hab dem Polizisten beide Handys freiwillig gegeben (er hat sogar ins Durchsuchungsprotokoll die PIN notiert) aber trotzdem hat er in den Durchsuchungsprotokoll "§ 111 b StPO" und "§§ 94, 98 StPO" angekreuzt, also das er die Gegenstände beschlagnahmt hat. Da ich die Gegenstände aber freiwillig herausgegeben habe, besteht ja kein Grund mehr für die Beschlagnahmung und laut § 293 StPO muss eine Beschlagnahmung aufgehoben wenn ihre Gründe wegfallen.
Ich schick hier im übrigen den ganzen Beschluss mal rein zur besseren Übersicht:
Beschluss
Nach §§ 102, 105 Abs. 1, Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten (mein Name) nach folgenden Gegenständen angeordnet:
Mobiltelefone
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO)
Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Soweit eine sorgfältige Sichtung und Zuordnung an Ort und Stelle aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände bzw. des Datenbestandes nicht möglich, wird die vorläufige Mitnahme zur Durchsicht zur Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit angeordnet, § 110 StPO.

Ich bin echt gespannt auf eure Antworten, falls noch Nachfragen bestehen gerne die Fragen stellen.
Würde gerne wissen, würde hier jetzt eine Beschwerde Sinn machen, hat der Polizist Fehler gemacht??
Deputy
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Deputy »

Die Gründe sind aber nicht weggefallen - Grund der Anordnung war, dass auf den Handys nach Kinderpornographie gesucht wird. Dieser Grund besteht fort, bis es ein Ergebnis der Untersuchung gibt.

Und ein verlorenes Handy bei so einem Vorwurf ... kann sein, kann auch eine Schutzbehauptung sein. Um das zu klären gibt es das Ermittlungsverfahren.
Evariste
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Evariste »

Troyster hat geschrieben: 03.05.21, 17:51 Der Tatvorwurf hieß, dass ich im September 2019 in einer WhatsApp Gruppe gewesen sein soll, wo eine Person 2x kinderpornographische Bilder geschickt hat (eigentlich 6x Bilder, also 5x das gleiche Bild und einmal ein anderes).
Ist der Tatvorwurf wirklich nur, in der Gruppe gewesen zu sein? Oder wird man verdächtigt, diese Person gewesen zu sein?
Troyster
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

Die Gründe sind aber nicht weggefallen - Grund der Anordnung war, dass auf den Handys nach Kinderpornographie gesucht wird. Dieser Grund besteht fort, bis es ein Ergebnis der Untersuchung gibt.

Und ein verlorenes Handy bei so einem Vorwurf ... kann sein, kann auch eine Schutzbehauptung sein. Um das zu klären gibt es das Ermittlungsverfahren.
1. Der Grund für die Beschlagnahmung war nicht der das nach Beweismitteln gesucht wird. Hierfür wurde § 110 StPO angeordnet sowie die in § 94 StPO enthaltene Sicherstellung. § 98 StPO enthält eine Beschlagnahmung, falls die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden.
2. Hab ich nicht behauptet das Handy verloren zu haben, sondern die SIM-Karte, und sie war auch nicht in den Handys drinnen..
3. Text überhaupt gelesen???
Fakt ist nämlich: eine Beschlagnahmung kann laut dem Durchsuchungsbeschluss nur angeordnet werden, wenn die Gegenstände nicht freiwillig rausgegeben werden. Da dies aber nicht der Fall war liegen nun keine Gründe mehr für eine Beschlagnahmung vor. Und einfach so kann man die Beschlagnahmung auch nicht in eine Sicherstellung verwandeln, denn ich und der Polizist haben ja den Durchsuchungsprotokoll unterschrieben, auf dem der Polizist angekreuzt hat, dass er die Gegenstände beschlagnahmt hat. Würde man jetzt einfach die Beschlagnahmung in eine Sicherstellung verwandeln, dann wäre der Durchsuchungsprotokoll samt Unterschrift umgültig.
Troyster
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

Ist der Tatvorwurf wirklich nur, in der Gruppe gewesen zu sein? Oder wird man verdächtigt, diese Person gewesen zu sein?
Der Tatvorwurf lautet nur die Person zu sein, die in der Gruppe gewesen ist.
Deputy
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Deputy »

Troyster hat geschrieben: 03.05.21, 19:03
Die Gründe sind aber nicht weggefallen - Grund der Anordnung war, dass auf den Handys nach Kinderpornographie gesucht wird. Dieser Grund besteht fort, bis es ein Ergebnis der Untersuchung gibt.

Und ein verlorenes Handy bei so einem Vorwurf ... kann sein, kann auch eine Schutzbehauptung sein. Um das zu klären gibt es das Ermittlungsverfahren.
1. Der Grund für die Beschlagnahmung war nicht der das nach Beweismitteln gesucht wird. Hierfür wurde § 110 StPO angeordnet sowie die in § 94 StPO enthaltene Sicherstellung. § 98 StPO enthält eine Beschlagnahmung, falls die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden.
Natürlich ist der Grund für die angeordnete Beschlagnahme, dass nach Beweismitteln gesucht wird. Im § 102 StPO geht es um die Durchsuchung entweder nach dem Verdächtigen oder Beweismitteln - eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Der Verdächtige wurde nicht im Handy gesucht, also können es nur Beweismittel sein. Die Beschlagnahme des Handys wurde angeordnet, um es durchsuchen zu können.

Die Beschlagnahme ist im übrigen genau wie die Sicherstellung im § 94 StPO geregelt, § 98 regelt lediglich das Verfahren bei der Beschlagnahme, insbesondere die Anordnung. Die lag hier durch das Gericht vor, also genau so, wie es die StPO vorsieht.

§ 110 III StPo sagt, dass auch externe Speichermedien sichergestellt werden können bzw. in diesem Fall sicherzustellen sind. Da geht es um das Verfahren der Durchsuchung.

Bei einer richterlich angeordneten Beschlagnahme ist es völlig irrelevant, ob man zustimmt oder nicht, da die Beschlagnahme eh angeordnet ist. Es macht lediglich einen Unterschied, wenn ein Polizist auf Grund seiner Eigenschaft als Ermittlungsperson der StA etwa beschlagnahmt. Dann soll ein Richter innerhalb von 3 Tagen den ganzen Sachverhalt überprüfen - was bei einer Sicherstellung nicht der Fall ist.
Troyster
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Als erstes hätten wir § 102, gegen den sag ich ja nichts. Aber: Ein Handy ist noch lange kein Beweismittel, wenn, dann ein Tatwerkzeug. Die Kinderpornographie, die die StA vermutet, sind die "Beweismitteln";´, und in dem § 102 StPO ist nicht die Rede von einer Beschlagnahmung / Sicherstellung, davon wird erst später die Rede sein und dann siehst du vielleicht worin ich das Problem sehe
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 105 Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 105 Abs 1 StPO sieht vor, wer eine Durchsuchung verordnen darf - auch hier ist und kann keine Rede von einer möglichen Beschlagnahmung / Sicherstellung die Rede sein
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 162 Ermittlungsrichter
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
§ 162 Abs 1 StPO sieht vor das die StA bevor sie öffentlich Klage erhebt ihre Anträge vor dem Amtsgericht stellen muss - auch noch keine Rede von einer womöglichen Beschlagnahmung / Sicherstellung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
Hier wird davon gesprochen das eine Maßnahme die man durchführen möchte nicht angehört werden muss wenn sie dadurch gefährdet wird z.B. der Verdächtige die Dateien löscht
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
§ 94 StPO Abs 1 sieht vor das Gegenstände die als Beweismittel (Mobiltelefon) in Frage bekommen sicherzustellen sind oder wenn sie nach Abs 2 sich in Gewahrsam einer Person befinden die sie nicht freiwillig rasugibt sie zu beschlagnahmen sind. Da ich die Handys freiwillig rausgegeben habe hätte man die Gegenstände nicht beschlagnahmen dürfen.
§ 98 StPO kümmert sich dann nur noch um das Verfahren bei der Beschlagnahme
Aber siehst du jetzt das Problem?
Im Durchsuchungsbeschluss steht geschrieben: Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, SOFERN sie nicht freiwillig herausgegeben werden
Aber ich habe die Gegenstände freiwillig herausgegeben!
Troyster
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Als erstes hätten wir § 102, gegen den sag ich ja nichts. Aber: Ein Handy ist noch lange kein Beweismittel, wenn, dann ein Tatwerkzeug. Die Kinderpornographie, die die StA vermutet, sind die "Beweismitteln";´, und in dem § 102 StPO ist nicht die Rede von einer Beschlagnahmung / Sicherstellung, davon wird erst später die Rede sein und dann siehst du vielleicht worin ich das Problem sehe
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 105 Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 105 Abs 1 StPO sieht vor, wer eine Durchsuchung verordnen darf - auch hier ist und kann keine Rede von einer möglichen Beschlagnahmung / Sicherstellung die Rede sein
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 162 Ermittlungsrichter
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
§ 162 Abs 1 StPO sieht vor das die StA bevor sie öffentlich Klage erhebt ihre Anträge vor dem Amtsgericht stellen muss - auch noch keine Rede von einer womöglichen Beschlagnahmung / Sicherstellung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
Hier wird davon gesprochen das eine Maßnahme die man durchführen möchte nicht angehört werden muss wenn sie dadurch gefährdet wird z.B. der Verdächtige die Dateien löscht
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
§ 94 StPO Abs 1 sieht vor das Gegenstände die als Beweismittel (Mobiltelefon) in Frage bekommen sicherzustellen sind oder wenn sie nach Abs 2 sich in Gewahrsam einer Person befinden die sie nicht freiwillig rasugibt sie zu beschlagnahmen sind. Da ich die Handys freiwillig rausgegeben habe hätte man die Gegenstände nicht beschlagnahmen dürfen.
§ 98 StPO kümmert sich dann nur noch um das Verfahren bei der Beschlagnahme
Aber siehst du jetzt das Problem?
Im Durchsuchungsbeschluss steht geschrieben: Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, SOFERN sie nicht freiwillig herausgegeben werden
Aber ich habe die Gegenstände freiwillig herausgegeben!
Evariste
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Evariste »

Troyster hat geschrieben: 03.05.21, 21:19 Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, SOFERN sie nicht freiwillig herausgegeben werden
Aber ich habe die Gegenstände freiwillig herausgegeben!
Der Richter hat etwas schlampig formuliert. Ganz exakt hätte der Richter anordnen müssen:
- Die Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO, falls die Sachen freiwillig herausgegeben werden.
- Die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO, falls die Sachen nicht herausgegeben werden.
Ob man aus der Auslassung irgendwelche Rechtsfolgen ableiten kann - ich bezweifle es.
Troyster hat geschrieben: 03.05.21, 21:19 Ein Handy ist noch lange kein Beweismittel, wenn, dann ein Tatwerkzeug. Die Kinderpornographie, die die StA vermutet, sind die "Beweismitteln"
Natürlich sind auch die Datenträger, auf denen Bilder gespeichert sind (gespeichert sein könnten) Beweismittel. Und hier ist eben das Handy der Datenträger.

Problematisch erscheint mir eher der Anlass für die Durchsuchung: Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe? Was kann man dafür, wenn irgendein Idiot da strafbare Bilder postet?
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Flowjob »

Ernsthaft? Dir wurde in einem anderen Forum schon mit über 50 Beiträgen ellenlang erklärt, dass und warum du dich mit deiner Ansicht auf dem Holzweg befindest, bis das Topic wegen Beratungsresistenz geschlossen wurde.

Meinst du, in einen anderen Forum ändert sich die Rechtslage und deine Fehlargumentation wird plötzlich richtig?
Flowjob
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Flowjob »

Evariste hat geschrieben: 03.05.21, 22:51 Ob man aus der Auslassung irgendwelche Rechtsfolgen ableiten kann - ich bezweifle es.
Zurecht. Es wurde ihm bereits erklärt, dass, wenn er nun die Einwilligung zur Sicherstellung widerruft, er nicht einfach das Handy zurückbekommt, sondern wieder die Beschlagnahmung greift.
Troyster
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von Troyster »

Zurecht. Es wurde ihm bereits erklärt, dass, wenn er nun die Einwilligung zur Sicherstellung widerruft, er nicht einfach das Handy zurückbekommt, sondern wieder die Beschlagnahmung greift.
Wie soll das funktionieren? Offiziell wurde das Handy vom Polizisten beschlagnahmt trotz der freiwilligen Herausgabe. Eine nicht vorhandene Sicherstellung kann man nicht in eine Beschlagnahmung verwandeln
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Re: Kann man den beschlagnahmten Gegenstand zurückfordern bzw. würde es Sinn machen?

Beitrag von ExDevil67 »

Troyster hat geschrieben: 04.05.21, 06:16
Zurecht. Es wurde ihm bereits erklärt, dass, wenn er nun die Einwilligung zur Sicherstellung widerruft, er nicht einfach das Handy zurückbekommt, sondern wieder die Beschlagnahmung greift.
Wie soll das funktionieren?
Die Frage sollten Sie mit einem Anwalt klären, zumal bei dem Tatvorwurf ich so oder so einen einschalten würde.
Ansonsten bin ich bei der Ansicht von flowjob und Evariste. Selbst wenn man jetzt aus der falschen Protokollierung einen Ansatz herleiten könnte dürfte einem das nix bringen, im Gegenzug wird sich ein Weg finden auf dem die Herausgabe des Handys mit Verweis auf seinen Status als Beweismittel verweigert werden kann.
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