Guten Tag!
Ab einer gewissen Promillezahl greift ja der StGb 20 und der Täter bzw. Täterin ist gemäß § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Dann greift ja der 323a. Wie will bzw. kann das Gericht den Beweis führen, dass der Beschuldigte sich bewusst betrunken hat. Gerade z.B. bei einer suchtkranken Person dürfte das doch schwierig sein. Ein Symptom der Suchtkrankheit ist ja die Unfähigkeit den Beginn der Sauferei, die Menge und das Ende zu steuern. So lt. zumindest eine der med. Definition der Suchtkrankheit. Wie geht ein Gericht im Falle der Abhängigkeit/Suchterkrankung und einer Nichtsuchterkrankung um? Danke.
Schuldunfähigkeit und StGb 323a
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Re: Schuldunfähigkeit und StGb 323a
Es gibt keine automatische Schuldunfähigkeit wegen Alkohol.
Dies sind Einzelfallentscheidungen und nach entsprechenden Gutachten möglich. Zudem ist der Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend.
Dies sind Einzelfallentscheidungen und nach entsprechenden Gutachten möglich. Zudem ist der Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend.
Re: Schuldunfähigkeit und StGb 323a
ein Symptom KANN sein. Sucht ist nicht gleich bei jedem Konsum bis kurz vor dem Koma trinken
siehe vorherigen BeitragWie geht ein Gericht im Falle der Abhängigkeit/Suchterkrankung und einer Nichtsuchterkrankung um? Danke.
Re: Schuldunfähigkeit und StGb 323a
Es greift kein Automatismus. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, so hätte er das in den Paragraphen aufgenommen. Im übrigen bedeutet Alkoholismus ja nicht zwingend, dass man sich ständig zwangsweise bis zum Koma besäuft. Und nichts, überhaupt nichts steuern kann.
Chavah
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