Nehmen wir mal ein Beispiel. Aus der Corona-Einreiseverordnung, § 7 Abs. 8:
Weiter unten finden sich dann Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten. § 13 der Verordnung:Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, folgenden Nachweis unverzüglich nach dessen Vorliegen durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln:
1. einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis, oder
2. einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5
...
Wie ist das nun, wenn die "Person" ein (noch nicht strafmündiges) Kind ist, für das ein Nachweis nicht rechtzeitig übermittelt wird? Hat dann der Erziehungsberechtigte ordnungswidrig gehandelt? Wie wird das rechtlich begründet, wenn es nicht explizit in der Verordnung steht (Stichwort "Bestimmtheitsgebot")?Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
9. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt ...
Diese Frage lässt sich auf viele andere Szenarien übertragen, wenn es in Zukunft immer mehr Ausnahmen für Geimpfte gibt. Dann dürfen die geimpften Eltern z. B. problemlos aus dem Ausland einreisen, die nicht geimpften Kinder aber brauchen einen Test. Wenn man nun (warum auch immer) seine Kinder nicht testen lässt und wird an der Grenze erwischt, hat man dann eine Ordnungswidrigkeit begangen? Müsste der Fall nicht irgendwo in den Verordnungen berücksichtigt sein?