Guten Tag!
Ist auch ein Fall denkbar, wo der StGb 64 angewandt bei einer Person, welche schon einige erfolglose Suchttherapien gemacht hat und letztendlich auch nicht ohne Suchtmittel leben will bzw. kann? Wenn keine Forensik, ist dann Gefängnis die Alternative?
Stgb 64 bei schon erfolglosen Therapien
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Re: Stgb 64 bei schon erfolglosen Therapien
Liest sich so wie "ja ist denkbar".§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat geschrieben: Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Re: Stgb 64 bei schon erfolglosen Therapien
Wenn die grds. Voraussetzungen für die Anwendung von § 64 StGB gegeben sind = jaKanzleiReni hat geschrieben: ↑29.07.21, 15:59 Guten Tag!
Ist auch ein Fall denkbar, wo der StGb 64 angewandt bei einer Person, welche schon einige erfolglose Suchttherapien gemacht hat
Die Frage ob es gemacht wird hat das Gericht auf der Grundlage des zu erstellenden Gutachtens zu entscheiden.
Prinzipiell ja.Wenn keine Forensik, ist dann Gefängnis die Alternative?
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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