Vorwurf einer Strafttat

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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bilgehan
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Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von bilgehan »

Guten Tag,

es wird jemandem eine exhibitionistische Handlung vorgeworfen. Zunächst dachte man, dass die Anzeige wieder fallengelassen wird, da eine klare Aussage zu dem Vorwurf gemacht wurde und es im schlimmsten Fall eine Aussage gegen eine Aussage sein müsste, wo keinem Recht gegeben werden kann, mangels irgendwelcher Beweise.

Kurz zusammengefasst zum Vorwurf, Beschuldigter A war Anfang des Jahres bei sich in der Gegend spazieren, musste pinkeln, suchte einen ruhigen Platz dafür. (Beschuldigter A war etwas spitz und hat danach kurz an sich selber rumgespielt aber dann damit wieder aufgehört (das wurde jedoch nicht in der Aussage erwähnt, weil es ihm unangenehm war)) beim weiterlaufen fiel ihm auf, dass sich auf der verlassen Straße jemand in einem Auto befunden hat, weil plötzlich das Autolicht anging. Nicht mal 2 bis 3 Minuten später fuhr plötzlich aus heiterem Himmel ein Kastenwagen raßend auf Beschuldigten A zu und hielt ihn an. Die Beamten verlangten seinen Ausweis und haben schließlich gemeint, dass ihm eine exhibitionistische Handlung vorgeworfen wird. Sehr fragwürdig war, dass die Polizei so schnell informiert und vor Ort sein konnte. Der Autofahrer (welcher ihn wahrscheinlich beim pinkeln beobachtet haben muss) stand auf der anderen Straßenseite neben seinem Auto und beobachtete das ganze wie ein wahnsinniger obwohl es um die 20 Minuten dauerte, bis schließlich die Polizisten meinten, Beschuldigter A müsse unverzüglich mit aufs Revier um eine Aussage zu machen.

Und heute dann schließlich die Krönung des Ganzen als Strafbefehl. 70 Tagessätze in Höhe von 30 € soll Beschuldigter A jetzt ernsthaft für eine Tat bezahlen, die er nicht begangen hat ...

Ich kenne mich leider mit dem Rechtssystem nicht umfangreich aus, weshalb ich gerne von Ihnen wissen würde, wie dieses Urteil überhaupt rechtskräftig sein kann ohne jegliche reale Beweisführung. (Extremes Beispiel, aber wenn jemand eine Bank überfällt, benötigt man mindestens eine Aufnahme, Fingerabdrücke oder ähnliches um einen Täter zu überführen). Zudem würde ich gerne erfahren, was nun eine angemessene Reaktion hierauf sein kann, um doch noch Gerechtigkeit zu erlangen. Wie ist die Rechtslage?
FM
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von FM »

Zeugen sind das häufigste und wichtigste Beweismittel überhaupt. Der Zeuge muss nicht zusätzlich durch Fotos oder ähnliches etwas beweisen, er ist selbst der Beweis.

Wenn man die Beweisführung für unzureichend hält, legt man Einspruch gegen den Strafbefehl ein, dann findet eine normale Verhandlung mit Beweisaufnahme statt.
Evariste
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Evariste »

Zum Strafbefehl siehe Wikipedia:
Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird. Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.
bilgehan hat geschrieben: 17.10.21, 15:54 es im schlimmsten Fall eine Aussage gegen eine Aussage sein müsste, wo keinem Recht gegeben werden kann, mangels irgendwelcher Beweise.
Naja, das ist ein verbreiteter Irrtum. Können Sie sich aber selbst überlegen, es gibt 2 widersprüchliche Aussagen, die eines unbeteiligten Zeugen (nennen wir ihn Z) und die des mutmaßlichen Täters (T). Z hat normalerweise keinen Grund, zu lügen, T aber schon. Wem soll ein Richter wohl eher glauben? Tatsächlich gibt es so eine Situation relativ häufig, z. B. bei einem Banküberfall kann es auch ausreichen, wenn der Täter von Zeugen erkannt wird, Fingerabdrücke o. ä. sind nicht unbedingt erforderlich. Und was macht ein Vergewaltigungsopfer, wenn der Täter behauptet, das Opfer hätte freiwillig mitgemacht?

Wenn man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, kann man Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich dringend, dafür einen Anwalt hinzuziehen. (Der Anwalt hätte übrigens auch dazu geraten, bei der Polizei keine Aussage zu machen.)

Übrigens erkenne ich im Sachverhalt keine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB (es fehlt am Vorsatz in Bezug auf die Belästigung), der Sachverhalt hat aber ein paar Ungereimheiten (z. B. wenn A 2-3 Minuten weitergelaufen ist und dann erst angehalten wurde, wie kann dann dann der Autofahrer immer noch auf der anderen Straßenseite sein?).
Zuletzt geändert von Evariste am 17.10.21, 18:19, insgesamt 1-mal geändert.
Deputy
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Deputy »

bilgehan hat geschrieben: 17.10.21, 15:54Beschuldigter A war etwas spitz und hat danach kurz an sich selber rumgespielt aber dann damit wieder aufgehört (das wurde jedoch nicht in der Aussage erwähnt, weil es ihm unangenehm war
bilgehan hat geschrieben:Und heute dann schließlich die Krönung des Ganzen als Strafbefehl. 70 Tagessätze in Höhe von 30 € soll Beschuldigter A jetzt ernsthaft für eine Tat bezahlen, die er nicht begangen hat
Die beiden Aussagen beißen sich; A hat - wie es selber sagt - "an sich rumgespielt", und genau das dürfte die exhibitionistische Handlung sein. Und dass man eigentlich nur pinkeln wollte, aber so spitz war, dass man dann noch ein bisschen an sich rumgespielt hat, aber eigentlich doch nur gepinkelt hat ... nun ja, da fällt mir spontan eine Schutzbehauptung ein. Wobei man den Vorwurf ja eigentlich schon selbst bestätigt.
bilgehan hat geschrieben:Ich kenne mich leider mit dem Rechtssystem nicht umfangreich aus, weshalb ich gerne von Ihnen wissen würde, wie dieses Urteil überhaupt rechtskräftig sein kann ohne jegliche reale Beweisführung.
Die Beweisführung gab es wohl in Form der Zeugenaussage (§48 ff StPO). Der Strafbefehl ist in § 407 StPO ff erklärt, in wiki es ist auch ganz gut zusammengefasst.

Wenn man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, kann man Einspruch einlegen (§410 StPO), dann gibt es eine Hauptverhandlung.
bilgehan hat geschrieben:(Extremes Beispiel, aber wenn jemand eine Bank überfällt, benötigt man mindestens eine Aufnahme, Fingerabdrücke oder ähnliches um einen Täter zu überführen).
Das stimmt schlicht und einfach nicht.
bilgehan hat geschrieben:Zudem würde ich gerne erfahren, was nun eine angemessene Reaktion hierauf sein kann, um doch noch Gerechtigkeit zu erlangen. Wie ist die Rechtslage?
Einspruch einlegen und ab in die Hauptverhandlung.

Das kann aber auch nach hinten losgehen, und das Verschlechterungsverbot gilt hier auch nicht (§411 (4) StPO).
FM
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 17.10.21, 18:00 ... es gibt 2 widersprüchliche Aussagen, die eines unbeteiligten Zeugen (nennen wir ihn Z) und die des mutmaßlichen Täters (T). Z hat normalerweise keinen Grund, zu lügen, T aber schon.
Ergänzung: T darf ungestraft lügen bis zum Bäumebrechen*, Z drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe wenn er lügt. Und darauf wird Z ausdrücklich hingewiesen.

*bitte nicht wörtlich nehmen, das wäre ein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung

Das kann aber auch nach hinten losgehen, und das Verschlechterungsverbot gilt hier auch nicht (§411 (4) StPO).
Bei 70 Tagessätzen sollte man heilfroh sein, dass es so glimpflich ausging und nicht im Führungszeugnis auftauchen wird. Wenn in der Hauptverhandlung daraus mehr als 90 Tagessätze werden, erfährt das u.a. jeder künftige Arbeitgeber, der ein Führungszeugnis verlangt.
Evariste
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Evariste »

Deputy hat geschrieben: 17.10.21, 18:14 Die beiden Aussagen beißen sich; A hat - wie es selber sagt - "an sich rumgespielt", und genau das dürfte die exhibitionistische Handlung sein. Und dass man eigentlich nur pinkeln wollte, aber so spitz war, dass man dann noch ein bisschen an sich rumgespielt hat, aber eigentlich doch nur gepinkelt hat ... nun ja, da fällt mir spontan eine Schutzbehauptung ein. Wobei man den Vorwurf ja eigentlich schon selbst bestätigt.
In § 183 StGB steht allerdings:
Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, ...
Wenn jemand in einer verlassenen Straße was auch immer macht und nicht damit rechnet, dass ihn jemand dabei beobachtet, hat er jedenfalls keinen Vorsatz in Bezug auf die Belästigung. Deswegen wundere ich mich ein bisschen, wie der Staatsanwalt hier zu der Strafbarkeit kommt.
Gammaflyer
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Gammaflyer »

Er hat wohl die Einlassung nicht geglaubt und eine vorsätzliche Begehung angeklagt.
Deputy
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Deputy »

@Evariste
So einfach ist es nicht. Es kommt darauf an, ob damit zu rechnen ist, dass Mann dort gesehen wird. Wenn man also 1 Km mitten in den Wald reingeht, wäre das Delikt nicht erfüllt. Wenn man es an der Straßenecke macht, aber eigentlich nicht will, dass jemand zuschaut und es sieht jemand, dann ist man dabei - weil an einer Straßenecke mit Personen gerechnet werden muss. Da liegt es dann in der Verantwortung des Beschuldigten sicherzustellen, dass eben niemand zusieht.

Wo es hier genau war ist nicht klar - klingt aber nicht nach mitten im Wald, sondern an einer Straße.

@Gammaflyer
Fahrlässig gibts das Delikt nicht.

Und dass man pinkeln will, dann aber an sich rumspielt und das nichtmal merkt ... nun ja ...
Gammaflyer
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Gammaflyer »

Deputy hat geschrieben: 17.10.21, 18:43@Gammaflyer
Fahrlässig gibts das Delikt nicht.
Das ist mir bekannt. Ich wollte es nur betonen, weil der Vorsatz ja zuvor angesprochen wurde.
Deputy
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Deputy »

Evariste hat geschrieben: 17.10.21, 18:00Der Anwalt hätte übrigens auch dazu geraten, bei der Polizei keine Aussage zu machen.
Wobei es auch genau die Aussage sein kann, die dazu geführt hat, dass es einen Strafbefehl <91 TS gab, weil die Aussage honoriert wurde und keine HV mit dem Ziel >90 TS.

Bei einem Strafbefehl kommt man idR ganz gut weg.
J.A.
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von J.A. »

Bei 70 Tagessätzen sollte man heilfroh sein, dass es so glimpflich ausging und nicht im Führungszeugnis auftauchen wird.
Zumindest nicht in den Belegarten N und O.

In NE und OE (die "erweiterten" Versionen des "einfachen" und "behördlichen" FZ) hingegen schon.

Arbeitet man berufsmäßig mit Kindern/Jugendlichen hat man ein Problem. Auch eine Tätigkeit mit Kindern/Jugendlichen als z.B. ehrenamtlicher Trainer/"Übungsleiter" im Sportverein o.ä. dürfte wohl ihr Ende finden, bei rechtskräftiger Verurteilung.
Wenn man es an der Straßenecke macht, aber eigentlich nicht will, dass jemand zuschaut und es sieht jemand, dann ist man dabei
Das muss man noch weiter differenzieren. Hinsichtlich der Wahrnehmung ist dolus directus 2. Grades erforderlich. Dolus eventualis "Ich will eigentlich nicht, dass es jemand sieht, halte aber mindestens für möglich dass es passiert und das wäre mir dann egal" reicht nicht.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Evariste
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Evariste »

Deputy hat geschrieben: 18.10.21, 08:12
Evariste hat geschrieben: 17.10.21, 18:00Der Anwalt hätte übrigens auch dazu geraten, bei der Polizei keine Aussage zu machen.
Wobei es auch genau die Aussage sein kann, die dazu geführt hat, dass es einen Strafbefehl <91 TS gab, weil die Aussage honoriert wurde und keine HV mit dem Ziel >90 TS.
Wenn ich das richtig lese, war die Aussage, naja, unvollständig, und es wurde genau das geleugnet, was der Zeuge gesehen hat:
(das wurde jedoch nicht in der Aussage erwähnt, weil es ihm unangenehm war)
Weiß nicht, ob das besonders hilfreich war. Andererseits, da der objektive Tatbestand geleugnet wurde, wurde zum subjektiven Tatbestand vermutlich gar keine Aussage gemacht. Das wäre aber hier der Knackpunkt.
Deputy hat geschrieben: 17.10.21, 18:43 Wenn man es an der Straßenecke macht, aber eigentlich nicht will, dass jemand zuschaut und es sieht jemand, dann ist man dabei - weil an einer Straßenecke mit Personen gerechnet werden muss.
Genau das wäre dann (grobe) Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz. (Eventual-)Vorsatz wäre es, wenn es einem ziemlich egal ist, ob man gesehen wird. Moment - das reicht auch noch nicht, im Gesetz steht nicht "wird gesehen", sondern "belästigt". Der Eventualvorsatz müsste sich also darauf beziehen, dass andere es nicht nur sehen, sondern auch sich davon belästigt fühlen. Davon ist im Sachverhalt nichts zu erkennen.
FM
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von FM »

Evariste hat geschrieben: 18.10.21, 18:03 Der Eventualvorsatz müsste sich also darauf beziehen, dass andere es nicht nur sehen, sondern auch sich davon belästigt fühlen. Davon ist im Sachverhalt nichts zu erkennen.
Der eingangs erwähnte Zeuge hatte ja die Polizei gerufen. Das deutet darauf hin, dass er sich belästigt fühlte. Aber das wird man ihn natürlich noch fragen müssen, sofern er es nicht schon sagte. Wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, kann er in der Hauptverhandlung dem Zeugen diese Frage stellen.

Die bloße Vermutung des Täters, es würde Dritte die es sehen vielleicht doch nicht belästigen, wird kaum ausreichen.
Froggel
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Froggel »

Ich finde den beschriebenen Tathergang ziemlich unglaubwürdig. Man stelle sich einmal vor, da stellt sich jemand in irgendeine Ecke und pinkelt. So weit normal. Nun ist er aber etwas spitz und spielt auch noch an sich herum. Das muss doch eigentlich schon ziemlich lange gedauert haben, denn wenn ein Zeuge das beobachtet hat und die Polizei ruft – die ist auch nicht mal eben um die Ecke und wartet nur darauf, einen kleinen Exhibitionisten hopszunehmen. Der gesamte Vorgang muss also schon eine geraume Zeit gedauert haben und nicht nur »kurz«. Dann wundert es mich nicht, dass die Staatsanwaltschaft zu so einem Ergebnis kommt.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
Evariste
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Re: Vorwurf einer Strafttat

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 18.10.21, 20:48
Evariste hat geschrieben: 18.10.21, 18:03 Der Eventualvorsatz müsste sich also darauf beziehen, dass andere es nicht nur sehen, sondern auch sich davon belästigt fühlen. Davon ist im Sachverhalt nichts zu erkennen.
Der eingangs erwähnte Zeuge hatte ja die Polizei gerufen. Das deutet darauf hin, dass er sich belästigt fühlte.
War das missverständlich formuliert? Es geht nicht darum, ob sich jemand belästigt gefühlt hat, es geht darum, ob der Täter das beabsichtigt oder zumindest bewusst in Kauf genommen hat (subjektiver Tatbestand). Und da gibt es eben die "Komplikation", dass der Täter gar nicht bemerkt hat, das er beobachtet wurde.
Die bloße Vermutung des Täters, es würde Dritte die es sehen vielleicht doch nicht belästigen, wird kaum ausreichen.
Ich hatte was anderes im Sinn... laut Sachverhalt dachte der Täter, er wäre komplett unbeobachtet. Nun kann man natürlich mit Deputy einen Eventualvorsatz konstruieren - auf einer Straße ist jederzeit damit zu rechnen, dass überraschend doch jemand auftaucht, also hat er es billigend in Kauf genommen, dass er gesehen wird. Meinetwegen. Wenn der Täter aber erklärt, im Falle dass doch jemand auftaucht, hätte er sich ganz schnell weggedreht, so dass sich niemand belästigt fühlen könnte, dürfte das nur schwer zu widerlegen sein. Es ist ja niemand um die Ecke gekommen und hat den Täter in einer kompromittierenden Situation gesehen, sondern der Täter hat - laut Sachverhalt - erst nach der Tat bemerkt, das da jemand war. Und damit ist dann in Ergebnis wohl auch der bedingte Vorsatz vom Tisch.

Der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschuldigte hat es aber vorgezogen, bei der Polizei zu schwindeln und gehofft. mit "Aussage gegen Aussage" davonzukommen. Also hat sich der Staatsanwalt entschieden, ausschließlich dem Zeugen zu glauben, und dieser hat vielleicht ausgesagt "der wusste genau, dass ich in dem Auto saß" - und damit haben wir vorsätzliches Handeln.

(Diverse Ungereimtheiten lassen sich vielleicht damit erklären, dass der Täter möglicherweise nicht ganz nüchtern war... :D )
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