Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Moderator: FDR-Team

CheckCheck
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Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von CheckCheck »

Hallo Zusammen,

mal angenommen ich kümmere mich um eine psychisch kranke Person. Diese fiktive Person hat nun mehrere Bußgeldbescheide aufgrund einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Die Person ist der Meinung, sie müsse die Bußgelder nicht zahlen, weil die Sozialhilfe/Grundsicherung nicht pfändbar und unantastbar sei. Kann man sich irgendwo belesen wie mit Bußgeldern in Zusammenhang mit Sozialhilfe zu verfahren ist? Ich bin der Meinung, diese fiktive Person können dann immer Ordnungswidrigkeiten begehen, ohne mit finanziellen Konsequezen zu rechnen. Das kann ja nicht der Sinn sein?

Danke
ExDevil67
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von ExDevil67 »

Richtig ist, bei Sozialhilfe/Grundsicherung sind die laufenden monatlichen Einnahmen nicht pfändbar und die Wahrschienlichkeit das auch kein sonstiges pfändbares Vermögen vorhanden ist auch recht hoch.
Von daher sind rein praktisch die Aussichten das Bussgeld zahlen zu können in der Tat gering. Einzig bei vorhandenem (Schon)Vermögen könnte das gepfändet werden, denn die Einstufung als Schonvermögen gilt nur gegenüber dem Leistungsträger der Grundsicherung.

Ansonsten gibt's allerdings für solche Fälle noch die Verjährungsfrist von 30 Jahren für den Titel aus dem vollsterckt werden kann und der ist auch gegenüber Erben vollstreckbar.
CheckCheck
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von CheckCheck »

Mal angenommen der Betroffene ist in einer laufenden Privatinsolvenz. Welche Konsequenzen könnte das für eine Privatinsolvenz haben?
ExDevil67
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von ExDevil67 »

Zum einen wäre die Frage ob Bußgelder überhaupt von einer Privatinsolvenz erfasst werden und zum anderen wäre die Frage in welchem Stadium der Insolvenz wir uns befinden. Ggf sind das nämlich Neuschulden die von der laufenden Insolvenz unabhängig sind.
hawethie
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von hawethie »

Kann man sich irgendwo belesen wie mit Bußgeldern in Zusammenhang mit Sozialhilfe zu verfahren ist?
Die Rechtsprechung ist da eindeutig: Sozialhilfe enthält einen Anteil zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben - da muss dann gekürzt werden. Es ist einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten, ein fälliges Bußgeld, notfalls in Raten, zu zahlen.
Zur Pfändung: mW ist nur der unbedingt zum Leben notwendige Teil unpfändbar - aber auch da wird gelten "Es kommt drauf an"
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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hambre
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von hambre »

CheckCheck hat geschrieben: 30.11.21, 05:36Die Person ist der Meinung, sie müsse die Bußgelder nicht zahlen, weil die Sozialhilfe/Grundsicherung nicht pfändbar und unantastbar sei. Kann man sich irgendwo belesen wie mit Bußgeldern in Zusammenhang mit Sozialhilfe zu verfahren ist?
Richtig ist, dass eine Pfändung bei einem Bezieher von Sozialhilfe oder Grundsicherung nicht möglich ist.

Die Person übersieht jedoch, dass Bußgelder auch mit Hilfe von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) durchgesetzt werden können.
J.A.
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von J.A. »

...und daher wird sie zumindest eine Ratenzahlung vereinbaren müssen, wenn sie nicht in den Genuss von Erzwingungshaft (immerhin bis zu 6 Wochen pro selbständigem Bußgeld) kommen möchte. Im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe (wo die Strafe "abgesessen" wird), wird nach der Erzwingungshaft der Betrag übrigens immer noch geschuldet.
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"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
Chavah
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von Chavah »

Hawethie hat recht. Auch bei ALG II Empfängern können Geldstrafen/Bußgelder vollstreckt werden. Da werden die Pfändungsfreibeträge herabgesetzt werden.

Chavah
J.A.
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von J.A. »

Chavah hat geschrieben: 02.12.21, 10:32 Auch bei ALG II Empfängern können Geldstrafen/Bußgelder vollstreckt werden. Da werden die Pfändungsfreibeträge herabgesetzt werden.

Chavah
Das ist wohl sehr umstritten. In der Praxis, und das sind bei mir jetzt > 25 Jahre, habe ich jedenfalls noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass bei einem zu einer Geldstrafe Verurteilten die Pfändungsgrenze aus § 850c ZPO herabgesetzt wurde, um die Geldstrafe vollstrecken zu können. Da wird halt die Ersatzfreiheitsstrafe oder bei Bußgeldern Erzwingungshaft vollstreckt.

Man muss da auch recht fein unterscheiden. Geldstrafen und Geldbußen sind zwar "ausgenommen Forderungen" nach § 302 InsO, unterfallen also nicht der Restschuldbefreiung, sind aber ansonsten "Forderungen nachrangiger Gläubiger" [vgl. § 39(1)3 InsO]

Unabhängig vom Insolvenzverfahren bestimmt § 850f, Abs. 2 InsO in welchen Fällen (neben Unterhaltsschulden) eine Herabsetzung der Pfändungsgrenze möglich ist. Das ist z.B. bei Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung der Fall. Damit sind aber Dinge gemeint, wie Schmerzensgeld aus vorsätzlicher Körperverletzung oder Schadenersatz aus Betrug usw. ... oder auch strafgerichtlich angeordnete Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, nicht aber die eigentlichen Geldstrafen. Denn wenn Geldstrafen schon als solches "Forderungen aus vors. unerlaubter Handlung" wären, wäre es unsinnig, sie in § 302 Nr. 2 InsO nochmals ausdrücklich von der Restschuldbefreiung auszunehmen, da sie dann schon durch § 302, Nr. 1 InsO ausgenommen wären.

Zum Thema auch z.B. das LG Bochum, Beschluss vom 04.12.2012 - 9 Qs 86/ 12
Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst unterschieden zwischen Insolvenzgläubigern, nachrangigen Gläubigern und Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubigern. Den Unterhalts- bzw. Delikts-Neugläubigern soll insbesondere die Vollstreckung in den Teil der Bezüge möglich sein, der nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO für diese Gläubiger erweitert pfändbar ist. Den nachrangigen Gläubigern ist dies demgegenüber gerade verwehrt.
In der Entscheidung geht es auch noch um die Frage, ob selbst die Anordnung der Erzwingungshaft bei Bußgeldern für die Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig ist, insoweit die Bußgelder aus der Zeit vor dessen Eröffnung stammen (Vollstreckungsverbot) - da gibt es unterschiedliche Ansichten versch. Gerichte.

Von alledem abgesehen sind die Sozialhilfesätze aus dem SGB XII (die mit denen des SGB II insoweit identisch sind, s. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen VII ZB 7/11) aber ohnehin der
unbedingt zum Leben notwendige Teil
...in den nicht vollstreckt werden darf. vgl. z.B. Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO, Rz. 42 zu § 850f ZPO, bzw. auch BGH VII ZB 111/09 vom 25.11.2010. Nur Hinzuverdienst wäre ggf. pfändbar, aber -unterhalb der Grenze des § 850c ZPO- eben auch nur für die privilegierten Gläubiger.
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FM
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von FM »

Die Erzwingungshaft im OWiG ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte zahlungsunfähig ist (anders als die Ersatzfreiheitsstrafe).

Ich entsinne mich an ein Urteil des LG Berlin (Az. hab ich mir nicht gemerkt): wenn sich der Täter ein Auto leisten kann obwohl er Hartz IV bezieht, wird er sich auch 100 Euro Bußgeld leisten können, ist also nicht zahlungsunfähig. Notfalls kann er ja z.B. das Auto für ein Jahr abmelden und spart sich so die Kfz-Steuer und Versicherung. Weitere Begründung: man muss keine Ordnungswidrigkeiten begehen, man kann sich auch an die Vorschriften halten. Tut man es dennoch, ist das ein Indiz dafür, dass man selbst der Meinung ist, das Bußgeld wäre verkraftbar.
J.A.
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von J.A. »

Ich entsinne mich an ein Urteil des LG Berlin
Ja, im o.g. Urteil des LG Bochum wird darauf Bezug genommen.

Ps.
bestimmt § 850f, Abs. 2 InsO


sollte natürlich "§ 850f Abs. 2 ZPO" heißen.
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von hawethie »

Die Erzwingungshaft im OWiG ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte zahlungsunfähig ist
richtig, aber ein HartzIV Empfänger ist halt nicht zahlungsunfähig.
ich zitiere mich ungern selbst, aber:
Die Rechtsprechung ist da eindeutig: Sozialhilfe enthält einen Anteil zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben - da muss dann gekürzt werden. Es ist einem Sozialhilfeempfänger zuzumuten, ein fälliges Bußgeld, notfalls in Raten, zu zahlen.
Damals hieß es noch Sozialhilfe - heute halt ALG2 (bekannt unter HartzIV)
Eine Kontenpfändung ist da evtl. nicht zulässig, eine anderweitige Vollstreckung jedoch doch - und als Zwangsmittel ist nun mal die Erzwingungshaft vorgesehen.
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von Chavah »

Noch in Ergänzung zu hawethie: es ist im Strafrecht absolut üblich, auch ALG II Empfänger zu Geldstrafen zu verurteilen. Und das bundesweit. J.A., du glaubst doch nicht ernsthaft, dass (auch von Oberlandesgerichten abgesegnet) alle Strafgerichte in Deutschland Geldstrafen verhängen, die eine unmöglich zu erbringende Leistung gerichtet sind bzw. nicht vollstreckbar sind? Die in der ZPO genannten Spielregeln gelten nicht für Forderungen der öffentlichen Hand, wie Geldstrafen oder Strafen für Ordnungswidrigkeiten.

Chavah
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von J.A. »

es ist im Strafrecht absolut üblich, auch ALG II Empfänger zu Geldstrafen zu verurteilen.
Natürlich ist das üblich. Das habe ich doch nicht mal ansatzweise bestritten. Es ging um die Frage, ob gepfändet werden kann und die Pfändungsgrenzen zur Pfändung einer Geldstrafe unter die Grenzen des § 850c ZPO abgesenkt werden können, wie das z.B. bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen der Fall ist.
J.A., du glaubst doch nicht ernsthaft, dass (auch von Oberlandesgerichten abgesegnet) alle Strafgerichte in Deutschland Geldstrafen verhängen, die ... nicht vollstreckbar sind?
Auch das habe ich mit keinem Wort gesagt.

Real vollstreckbar sind sie aber (nur) im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe, wenn der Verurteilte nicht freiwillig aus seinem unpfändbaren Einkommen zahlt (ggf. in Raten).

Oder warum sind die JVA'en voller Ersatzfreiheitssträfler (was Kosten verursacht), wenn man denen stattdessen einfach "die Stütze pfänden könnte" ? (das ist nur eine rhetorische Frage ... :wink: )
Die in der ZPO genannten Spielregeln gelten nicht für Forderungen der öffentlichen Hand, wie Geldstrafen oder Strafen für Ordnungswidrigkeiten.
Doch, natürlich tun sie das. Insbesondere für Sozialleistungen ergibt sich das schon aus § 54, Abs. 4 SGB I iVm. §§ 850 ff. ZPO. Selbst "privilegierte Forderungen" (was Geldstrafen nicht sind), können nicht vom Sozialhilfe-Regelsatz + KdU gepfändet werden, sondern, wie schon gesagt, allenfalls aus Hinzuverdienst.
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hawethie
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Re: Ordnungswidrigkeit/Bußgeld bei Sozialhilfe (Grundsicherung)

Beitrag von hawethie »

JVA'en voller Ersatzfreiheitssträfler
ich dachte glatt, es ginge um OWis im Eröffnungsthread
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