darf man Hausverbot erteilen?
Moderator: FDR-Team
darf man Hausverbot erteilen?
Hallo,
mal folgende Situation. Eine Ehepaar trennt sich. Ein Partner bewohnt weiterhin das Haus, dass sich aber im alleinigem Besitz des ausgezogenen Partners befindet. Der weiterhin wohnende Partner hat allerdings ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen. Wer darf in so einem Fall ein Hausverbot erteilen? Der ausgezogene Partner, dem das Flurstück gehört oder der Partner, der in dem Haus wohnt? Oder beide? Kann einer der ehemaligen Ehepartner einer/m neuen/m Partner/in der/des Ex-Partners den Zugang verbieten?
Danke für Info im voraus?
mal folgende Situation. Eine Ehepaar trennt sich. Ein Partner bewohnt weiterhin das Haus, dass sich aber im alleinigem Besitz des ausgezogenen Partners befindet. Der weiterhin wohnende Partner hat allerdings ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen. Wer darf in so einem Fall ein Hausverbot erteilen? Der ausgezogene Partner, dem das Flurstück gehört oder der Partner, der in dem Haus wohnt? Oder beide? Kann einer der ehemaligen Ehepartner einer/m neuen/m Partner/in der/des Ex-Partners den Zugang verbieten?
Danke für Info im voraus?
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Gemeint ist wohl "Eigentum". Besitzer ist der Partner, der da wohnt. Und ja, der Besitzer hat das Hausrecht. Ganz kann dem Eigentümer der Zugang allerdings nicht verwehrt werden. Das ist so ähnlich wie zwischen Vermieter und Mieter. Der Eigentümer muss allerdings einen Termin ausmachen und einen Grund nennen.
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Wenn man sich nicht einigt, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Die Entscheidung kann auch lauten: der Nichteigentümer darf das Haus alleine nutzen, muss aber dem Eigentümer dafür eine Entschädigung zahlen (also praktisch wie ein Mietvertrag, aber per gerichtlicher Entscheidung begründet).
Siehe: https://dejure.org/gesetze/BGB/1361b.html
Siehe: https://dejure.org/gesetze/BGB/1361b.html
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Ja, so meinte ich das auch, der ausgezogene Partner ist juristisch korrekt gesagt der Eigentümer des Grundstücks samt Haus. Soweit ich informiert bin, gibt der Partner mit dem Auszug aus dem ehelichen Haus zwar nicht sein Eigentum, aber immerhin seinen Besitz auf. Es würde dann quasi ein Verhältnis entstehen, ähnlich wie zwischen Mieter und Vermieter. Der Eigentümer könnte dann vom Besitzer/Nutzer eine Entschädigung verlangen.
Na gut, wenn der Eigentümer sich schon anmelden und einen Besuchsgrund nennen muß, dürfte klar sein, dass ein neuer Partner des Eigentümers gar keine Rechte hat, das Haus/Grundstück zu betreten. Ihm gegenüber müsste der Besitzer klar ein Hausverbot aussprechen können und muß nicht dulden, dass der Ex-Partner zusammen mit dem neuem Partner das Grundstück betritt. Das Argument des neuen Partners des/der Ex: "ich betrete nur das Grundstück im Beisein des Eigentümers", dürfte doch nichtig sein, wenn der Besitzer ein Hausverbot ihm gegenüber aussprach, oder?
Könnte eigentlich der Eigentümer auch ohne Anmeldung und Begründung das Haus/sein Eigentum betreten, wenn er vorgibt, ein Kind besuchen zu wollen, das weiterhin im Elternhaus lebt? Gibt es in dem Fall ggfs. Unterschiede, ob das ein minderjähriges oder volljähriges Kind ist?
Na gut, wenn der Eigentümer sich schon anmelden und einen Besuchsgrund nennen muß, dürfte klar sein, dass ein neuer Partner des Eigentümers gar keine Rechte hat, das Haus/Grundstück zu betreten. Ihm gegenüber müsste der Besitzer klar ein Hausverbot aussprechen können und muß nicht dulden, dass der Ex-Partner zusammen mit dem neuem Partner das Grundstück betritt. Das Argument des neuen Partners des/der Ex: "ich betrete nur das Grundstück im Beisein des Eigentümers", dürfte doch nichtig sein, wenn der Besitzer ein Hausverbot ihm gegenüber aussprach, oder?
Könnte eigentlich der Eigentümer auch ohne Anmeldung und Begründung das Haus/sein Eigentum betreten, wenn er vorgibt, ein Kind besuchen zu wollen, das weiterhin im Elternhaus lebt? Gibt es in dem Fall ggfs. Unterschiede, ob das ein minderjähriges oder volljähriges Kind ist?
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Kein eigenes Recht, aber der Eigentümer kann natürlich andere Personen beauftragen mit ausreichend begründeten Besuchen. Wenn eine Baugenossenschaft z.B. 1.000 Wohnungen vermietet, kommt sicher nicht zu allen Mietern jährlich der Vorstandsvorsitzende persönlich, um z.B. die Heizkostenzähler abzulesen oder die Rauchmelder zu überprüfen. Sehr oft beauftragt er sogar Externe.
Ich halte es allerdings für denkbar, dass man bestimmte Einzelpersonen ablehnen kann. So hatte ich z.B. mal einen Nachbarn, zu dem das Verhältnis über viele Jahre hin extrem schlecht war. Er arbeitete beim Wasserwerk und sollte mal den Wasserzähler in meinem Haus austauschen. Meine Mitteilung an den Versorger "das darf gerne jeder beliebige Ihrer Angestellten machen, aber Herrn X lasse ich aus persönlichen Gründen nicht in mein Haus" wurde problemlos akzeptiert, zu einer gerichtlichen Prüfung musste es also gar nicht erst kommen. Eine ähnliche individuelle Unzumutbarkeit könnte im o.g. Fall auch möglich sein.
Ist ein ganz anderes Thema und gehört ins Familienrecht. Beim minderjährigen Kind legt im Streitfall das Familiengericht die genauen Bedingungen des Umgangs fest, jederzeit unangemeldet wird da aber nicht das Ergebnis sein. Das volljährige Kind hat auch ein Hausrecht und darf im Prinzip Besuch empfangen. Wird natürlich schwierig, wenn von zwei Bewohnern einer Wohnung der eine sagt "natürlich darfst du rein" und der andere "Hausverbot!".Könnte eigentlich der Eigentümer auch ohne Anmeldung und Begründung das Haus/sein Eigentum betreten, wenn er vorgibt, ein Kind besuchen zu wollen, das weiterhin im Elternhaus lebt? Gibt es in dem Fall ggfs. Unterschiede, ob das ein minderjähriges oder volljähriges Kind ist?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 5798
- Registriert: 01.06.07, 18:45
- Wohnort: Wehringen
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Welches Recht hat denn ein volljähriges Kind, das noch "zuhause" wohnt in diese Richtung?
Doch eher keines, oder?
Mit MV sieht das sicherlich anders aus, aber OHNE MV?
Doch eher keines, oder?
Mit MV sieht das sicherlich anders aus, aber OHNE MV?
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Das Hausrecht ergibt sich aus dem tatsächlichem Bewohnen, nicht nur aus dem Mietvertrag.
Die Mutter kann natürlich das volljährige Kind hinaus werfen, verringert dadurch aber ggf. ihre eigenen Chancen auf die Wohnung und erhöht ihre Unterhaltspflicht, falls das Kind noch in Ausbildung ist.
Die Mutter kann natürlich das volljährige Kind hinaus werfen, verringert dadurch aber ggf. ihre eigenen Chancen auf die Wohnung und erhöht ihre Unterhaltspflicht, falls das Kind noch in Ausbildung ist.
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Naja, es geht nicht darum, ob eine Mutter ihr Kind aus dem Haus werfen kann, sondern darum, ob sich quasi im wahrsten Sinne des Wortes eine Hintertür damit öffnet, dass die Mutter sagt: "weil mein minderjähriges Kind hier wohnt, habe ich das Recht, das Kind jederzeit zu besuchen". Irgendwo muss es ja Sinn und Zweck sein, wenn ein Gericht Umgangsregeln festlegt, dass dann eben der andere Elternteil nicht in dieser Zeit in die Umgangszeit des Ex-Partners hineinplatzt. Aber es gibt ja auch minderjährige Kinder, wo das Gericht keine Umgangsregeln festgelegt hat. Bspw. bei älteren Kindern, die selber entscheiden, wo sie wohnen möchten. Dann wäre es wohl Sache des KIndes der Mutter/dem Vater mitzuteilen, dass es keine unangemeldete Besuche von ihr/ihm wünscht?
Die ursprüngliche Frage, ob ein Hausbesitzer oder nur ein Eigentümer ein Hausverbot erteilen kann, scheint hier unstrittig zu sein. Ich hatte heute gerade mal die Diskussion mit einem Polizist, der meinte, dass man als Hausbesitzer/-bewohner nicht gegen jemand ein Hausverbot aussprechen kann, was der Eigentümer nicht will. Er sagte, nur der Eigentümer könnte ein Hausverbot aussprechen, nicht der Besitzer/Bewohner. Ich war auch anderer Meinung, aber ein Polizist, der letztendlich wohl öfters über Polizeieinsätze bzgl. Hausfriedensbruch entscheidet, sollte doch wohl Bescheid wissen...
Die ursprüngliche Frage, ob ein Hausbesitzer oder nur ein Eigentümer ein Hausverbot erteilen kann, scheint hier unstrittig zu sein. Ich hatte heute gerade mal die Diskussion mit einem Polizist, der meinte, dass man als Hausbesitzer/-bewohner nicht gegen jemand ein Hausverbot aussprechen kann, was der Eigentümer nicht will. Er sagte, nur der Eigentümer könnte ein Hausverbot aussprechen, nicht der Besitzer/Bewohner. Ich war auch anderer Meinung, aber ein Polizist, der letztendlich wohl öfters über Polizeieinsätze bzgl. Hausfriedensbruch entscheidet, sollte doch wohl Bescheid wissen...
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Tja...papamoll hat geschrieben: ↑01.05.22, 20:54 Er sagte, nur der Eigentümer könnte ein Hausverbot aussprechen, nicht der Besitzer/Bewohner. Ich war auch anderer Meinung, aber ein Polizist, der letztendlich wohl öfters über Polizeieinsätze bzgl. Hausfriedensbruch entscheidet, sollte doch wohl Bescheid wissen...
Und dazu:
Allerdings hat der NIchteigentumer laut Sachverhalt bereits ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht, damit dürfte die Entschädigung entfallen.
Re: darf man Hausverbot erteilen?
Ganz sicher, dass die Entschädigung dann entfällt? Da das nichts mehr mit der ursprünglichen Frage zu tun hat, erstelle ich soeben einen neuen Beitrag im Familien und Scheidungsrecht: viewtopic.php?t=290356
-
- Letzte Themen