In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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carn
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In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

A und B sind Zwillinge. Bei beiden besteht genetisch bedingt die Chance auf dauerhaftes Versagen von Nieren (aber nur Chance nicht Gewissheit).

Sie gehen gemeinsam zum Vorsorgetermin. Bei der Vorsorge ergibt sich, dass bei A eine Niere vollständig ausgefallen ist, der anderen geht es gut. Bei B beide Nieren ok. Beide teilen sich ihre jeweiligen Ergebnisse mit.

Nach dem Arztbesuch kommt es zu einem Streit, B sticht einmal auf A ein und trifft natürlich die gesunde Niere.
Sofortige Untersuchung ergibt: funktioniert jetzt auch nicht mehr (ob B absichtlich die Niere getroffen hat, sei egal). A braucht dringend Ersatz, sonst stirbt er in den nächsten Tagen (weil Dialysemaschinen gerade ohnehin durch Patienten mit besseren Prognosen ausgelastet sind). Passende Nierenspender gibt es aber keine, außer:

A fällt auf, dass B schuldhaft und sogar vorsätzlich den Schaden an seiner Niere verursacht hat. Und dass B ja auf eine für A brauchbare Niere verzichten könnte (sind ja Zwillinge), damit er doch überleben kann.

Nun will A wissen, ob er einen Anspruch haben könnte bzw. ob B dazu verpflichtet sein könnte.

Er argumentiert wie folgt:

Kriegt A keine Niere, dann stirbt er, und damit ist der Tatbestand von KV mit Todesfolge erfüllt mit B als Täter. Kriegt A Niere von B, dann ist es "nur noch" gefährliche KV (sogar mit Strafmilderung, weil der B ja versucht, unter erheblichen eigenen Opfer, den Schaden wiedergutzumachen).

Da man im Grundsatz verpflichtet ist, schlimmere Folgen von eigenen Straftaten zu vermeiden, wenn man die Wahl hat, ist B somit verpflichtet. Ferner droht der Staat dem B sogar eine deutlich schlimmere Strafe an, falls er die Spende verweigert, bzw. eine deutlich mildere Strafe, wenn B spendet. Der Staat bringt also klar zum Ausdruck, dass B eigentlich spenden sollte.


In welchem Umfang darf A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten bzw. diese fordern?

Kann man sagen, dass B im Prinzip in der Pflicht ist, zu spenden?

Könnte man sagen, dass eine solche Pflicht unzumutbar wäre? Wie würde das dazu passen, dass der Staat eindeutig bei Spende verweigern eine höhere Strafe in Aussicht stellt für B?
FM
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von FM »

carn hat geschrieben: 03.08.22, 19:16 In welchem Umfang darf A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten bzw. diese fordern?
Das kann er so formulieren wie er will und er kann es so oft wiederholen wie er will.

Eine Pflicht darauf zu reagieren gibt es natürlich nicht.
carn
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

B wird aber deutlich härter bestraft werden, wenn er nicht reagiert.
Tastenspitz
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Tastenspitz »

Soso.... in ganz Deutschland sind also immer alle Dialysemaschinen besetzt.
Nun seis drum. Man kann B nicht zwingen eines seiner Organe abzugeben.
Und selbst wenn es eine irgendwie geartete Zwangsoperation per Verfügung oder was auch immer geben wurde, dürfe A die Zeit bis dahin ohne Dialyse und bei 100% Ausfall beider Nieren nicht überleben.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
carn
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

Mir ist aufgefallen, dass wenn man "Pflicht" so allgemein definiert, wie das Wikipedia in Bezug aufs Recht tut:

https://de.wikipedia.org/wiki/Pflicht_(Recht)
"Pflicht (englisch duty) oder Rechtspflicht (englisch legal obligation) sind im Recht die einem Rechtssubjekt durch Rechtsnormen oder Vertrag auferlegten Verhaltensregeln."

Denn von den beiden Optionen
i) Niere spenden;
II) Niere nicht spenden
ist dem B durch die härtere Strafe für ii) eindeutig die Verhaltensregel auferlegt: Du sollst i) tun.

Also Pflicht zur Nierenspende in dem Fall zutreffende Formulierung?

"Man kann B nicht zwingen eines seiner Organe abzugeben"

Bisher hatte ich noch nicht angeschnitten, ob man zwingen dürfte (ging ja erstmal nur darum, ob überhaupt Anspruch darauf besteht).

Und da lese ich auf wiki:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beendigun ... ktsgruppen
"Dagegen ist die schwere Körperverletzung ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Solche Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet.[6]

Alle Delikte mit expliziter Erwähnung der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder Todesfolge sind erfolgsqualifizierte Delikte.[7] "

Heißt also Körperverletzung mit Todesfolge endet der Angriff erst mit dem Tod.

Also im Augenblick der "Bitte" des A an den B um Nierdenspende wäre - wenn das so stimmt - der Angriff des Bs noch andauernd.

Offensichtlich rein technisch geeignetes Abwehrmittel für A gegen diesen gegenwärtigen Angriff auf sein Leben: B bewusstlos schlagen, auf OP-Tisch festschnallen, und dem Arzt/Anästhesisten davon überzeugen, jetzt schnell loszulegen.

Ja, ich weiß, völlig durchgeknallt klingende Schlussfolgerung. Aber es könnte auf dem ersten Blick rechtlich zutreffen. Gegenwärtiger Angriff => A darf "Notwehr" ausüben

Wie kann man den Schluss vermeiden?

(dass die Ärzte mgl. nicht mitmachen würden und das es medizintechnisch schwierig sein kann, sind praktische Einwände die die rechtliche Schlussfolgerung nicht infrage stellen)
Froggel
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Froggel »

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von A auf Bs Niere. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob B zu As Zustand beigetragen hat oder nicht. Bisher ist A nicht tot, d.h. B kann zu Lebzeiten des A lediglich wegen Körperverletzung belangt werden. Es gibt also keinen gegenwärtigen Angriff. Eine Verurteilung wegen KV mit Todesfolge kann erst erfolgen, wenn der Tod eintritt. Davon hat A dann zwar nichts, aber so ist das nun einmal, da es keine Aufrechnung gibt, was für wen nun schlimmer ist. Das kann man gern noch weiter zerreden, ändern tut es aber nichts.
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carn
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 02:45 Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von A auf Bs Niere.
Gibt es eine Pflicht für B, das ganze auf schwere KV zu begrenzen statt zu einer KV mit Todesfolge werden zu lassen?
Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 02:45 Es gibt also keinen gegenwärtigen Angriff.
Das entspricht nicht der obigen Definition von wiki, die angeblich der in der Rechtssprechung üblichen entspricht.

"Alle Delikte mit expliziter Erwähnung der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder Todesfolge sind erfolgsqualifizierte Delikte."

KV mit Todesfolge demnach gegenwärtiger Angriff im Zeitraum zwischen der KV und dem Eintritt des Todes.
Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 02:45 Das kann man gern noch weiter zerreden, ändern tut es aber nichts.
Es geht hier nicht ums zerreden.

Sondern ums sauber klären, wie die Situation rechtlich zu qualifizieren/bewerten ist, in der der B implizit vom Staat gebeten ist, dass mit der Nierenspende ernsthaft zu erwägen, weil sonst VIEL MEHR KNAST.

Wenn der Gedanke, dass B irgendwie verpflichtet sein könnte, seine Niere zu spenden, als so absurd empfunden wird, dann braucht es erst recht eine Erklärung für diese strafbewehrte Handlungsanregung, dass der B doch bitte spenden soll.
ExDevil67
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von ExDevil67 »

carn hat geschrieben: 03.08.22, 19:16 Nun will A wissen, ob er einen Anspruch haben könnte bzw. ob B dazu verpflichtet sein könnte.
Die Frage wurde doch nun ausfürhlich beantwortet, nein es gibt weder einen Anspruch noch einen Weg B zu verpflichten.

Wobei die Frage für mich wäre ob und wie weit hier der mögliche Tod von A, auch kann mir nicht vorstellen das es ausgeschlossen sein soll eine freie Dialysemaschine aufzutreiben, auch strafrechtlich B anzulasten ist.

Der Sachverhalt
carn hat geschrieben: 03.08.22, 19:16 Nach dem Arztbesuch kommt es zu einem Streit, B sticht einmal auf A ein und trifft natürlich die gesunde Niere.
Sofortige Untersuchung ergibt: funktioniert jetzt auch nicht mehr (ob B absichtlich die Niere getroffen hat, sei egal).

ergibt für mich keinen Anhaltspunkt das B gezielt die gesunde Niere treffen wollte und dann dürfte die Frage im Raum stehen ob der Vorschaden bei A (eine Niere defekt) strafverschärfend B angelastet werden kann.
Chavah
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Chavah »

Darauf, ob mit Absicht die gesunde Niere verletzt wurde, darauf kommt es doch nur im Strafverfahren an. Im übrigen ist die Rechtslage klar. Es gibt in unserem Rechtsstaat seit 1945 keine Zwangsamputationen. Der Schutz geht ja bis über den Tod hinaus. Auch einem Toten kann so mal eben kein Organ entnommen werden. Wie kommt man denn auf so eine Schnapsidee?

Dass das Verhalten nach einer Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, das ist eine ganz andere Sache, sollte aber auch allgemein bekannt sein. Das kann (muss aber nicht) von Bedeutung sein. Meine Güte, bei einem Betrüger wird das Gericht auch gucken, ob er sich bemüht hat, den Schaden zu regulieren und ob das strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Was für eine entsetzliche Haltung und was für ein schlimmes Rechtsverständnis.
Froggel
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Froggel »

carn hat geschrieben: 04.08.22, 08:21
Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 02:45 Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von A auf Bs Niere.
Gibt es eine Pflicht für B, das ganze auf schwere KV zu begrenzen statt zu einer KV mit Todesfolge werden zu lassen?
Nein, die gibt es nicht. B kann durchaus abwarten, bis A den Löffel abgibt und muss dann eben das Urteil in Kauf nehmen, das der Richter dann fällt.
carn hat geschrieben: 04.08.22, 08:21
Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 02:45 Es gibt also keinen gegenwärtigen Angriff.
Das entspricht nicht der obigen Definition von wiki, die angeblich der in der Rechtssprechung üblichen entspricht.
Wiki ist auch nicht Quell aller Weisheit, bzw. kann es leicht missverstanden werden. Bisher gibt es nur die Körperverletzung, keine Todesfolge. Die Todesfolge könnte abgewendet werden, indem A eben doch an der Dialyse hängt, bis sich eine andere Niere findet. Vielleicht gibt es in der Medizin auch einen plötzlichen Fortschritt, dass künstliche Nieren implantiert oder andere unwahrscheinliche Möglichkeiten gefunden werden. Dass der Tod von A wahrscheinlicher ist als eine anderweitige Rettung, rechtfertigt keinen Angriff von A auf B und ist vor allem nicht vom Notwehrrecht gedeckt. Der Angriff ist bereits erfolgt und dauert nicht mehr an. Ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist lediglich vor Gericht von Bedeutung. A ist aber kein Richter, sondern ein Betroffener.
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Deputy »

carn hat geschrieben: 03.08.22, 20:57 B wird aber deutlich härter bestraft werden, wenn er nicht reagiert.
Blödsinn!

A hat keinerlei Ansprüche auf die Niere von B; wenn B der Operation nicht zustimmt ist das strafrechtlich gesehen gar nichts.

Und genau das Beispiel zeigt mal wieder, warum man juristische Fragestellungen nicht über wiki, das Internet und überhaupt ohne fachliche Anleitung klären sollte (zumindest nicht ohne Grundkenntnisse, und die eignet man sich auch nicht über das Internet an). Es kommt nämlich regelmäßig hanebüchener Unsinn bei raus - wie im vorliegenden Fall.
carn
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

ExDevil67 hat geschrieben: 04.08.22, 10:52
carn hat geschrieben: 03.08.22, 19:16 Nun will A wissen, ob er einen Anspruch haben könnte bzw. ob B dazu verpflichtet sein könnte.
Die Frage wurde doch nun ausfürhlich beantwortet, nein es gibt weder einen Anspruch noch einen Weg B zu verpflichten.
Nein, wurde sie nicht.

Genau genommen ist kaum einer auf den eigentlichen Sachverhalt eingegangen.

Unbeantwortet bleibt:

Was genau ist bei Körperverletzung mit absehbarer und durch den Täter verhinderbarer Todesfolge das, was der Staat gegenüber dem gerade nur wegen KV strafbaren aber bald - im Falle des Nichthandelns - wegen KV mit Todesfolge strafbaren Täters rechtlich macht?

Er stellt ihm für den Fall des Nichthandelns eine höhere Strafe in Aussicht. Erwartet also, dass er handelt.
carn
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von carn »

Froggel hat geschrieben: 04.08.22, 20:26 Die Todesfolge könnte abgewendet werden, indem A eben doch an der Dialyse hängt, bis sich eine andere Niere findet. Vielleicht gibt es in der Medizin auch einen plötzlichen Fortschritt, dass künstliche Nieren implantiert oder andere unwahrscheinliche Möglichkeiten gefunden werden.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass der tatsächliche SV betrachtet wird?

Keine Dialyse verfügbar laut SV. Entweder Niere von B wird transplantiert, oder A ist tot. Kein Drittes. Das ist der SV.
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Dummerchen »

carn hat geschrieben: 05.04.23, 18:56 Erwartet also, dass er handelt.
Nein.
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Froggel
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Re: In welchem Umfang kann A freundlich/nachdrücklich um B's Niere bitten?

Beitrag von Froggel »

carn hat geschrieben: 05.04.23, 18:58Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass der tatsächliche SV betrachtet wird?
Nein, denn das:
carn hat geschrieben: 05.04.23, 18:58Keine Dialyse verfügbar laut SV. Entweder Niere von B wird transplantiert, oder A ist tot. Kein Drittes. Das ist der SV.
widerspricht der Realität. Irreale Bedingungen stellen aber keine seriöse Diskussionsgrundlage dar. Im Übrigen ist meine Aussage vom 04.08. auch bei Betrachtung des märchenartigen Sachverhalts gültig und wird sich auch nicht ändern, wenn man das zu Tode diskutiert.
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