Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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papamoll
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Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von papamoll »

Mal angenommen eine Mutter hat an ihrem minderjährigem Kind eine Straftat verübt. Der Kindsvater möchte das zur Anzeige bringen und stellt sich die Frage, ob er im Namen des Kindes die Kindsmutter anzeigen soll/kann (angenommen, er hat volles Sorgerecht) oder in seinem Namen. Wenn er in seinem Namen die Kindsmutter anzeigt und das Kind beruft sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, könnte ihm schnell eine Anzeige wegen Falschanschuldigung von der Kindsmutter drohen. Kann der Kindsvater mit dem Kind zur Polizei gehen und die Mutter im Namen des minderjährigen Kindes anzeigen? Dann kommt die Anzeige vom Kind und nicht vom Kindsvater. Sehe ich das richtig, dass dann ggfs. die Beweisbarkeit schwierig ist? Denn wenn das Kind die Mutter anzeigt, weil - hier im Bsp. mal angenommen ihm illegale Drogen zum Konsum überlassen hat - dann ist das minderjährige Kind ja Anzeigenerstatter und Zeuge in einem. Mal angenommen, es hat niemand weiter gesehen, dass das Kind von der Mutter illegale Drogen bekommen hat. In dem Fall, behauptet das Kind etwas und bezeugt es selber. Das geht doch nicht, oder?

Oder funktioniert diese Variante besser?: Der Vater zeigt die Kindsmutter in seinem Namen an und das Kind macht im Beisein des Vaters gleich eine Zeugenaussage. Könnte das Kind ggfs. später seine Zeugenaussage widerrufen?
Evariste
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Evariste »

Das ist alles ziemlich um die Ecke gedacht.

Solange der Anzeigeerstatter bei der Wahrheit bleibt und nur das angibt, was ihm persönlich bekannt ist, droht ihm kein Verfahren wegen falscher Verdächtigung (siehe § 164 StGB: "wider besseres Wissen").

Andererseits ist es ganz normal, dass der Anzeigenerstatter zugleich Zeuge ist. Da gibt es keinen Widerspruch.
FM
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von FM »

"Im Namen des Kindes" wäre ohnehin nur rechtlich relevant, wenn es nicht um eine Strafanzeige sondern um einen Strafantrag geht.

Aber auch dann ist der Vater selbst dafür verantwortlich, wenn er falsche Angaben macht, unter Umständen sogar bei nicht beweisbaren Angaben (siehe § 186 StGB).
Deputy
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Deputy »

Wenn ein Vater mit seinem Kind auf seine Veranlassung zur Polizei geht und Anzeige erstattet wird, dann ist der Vater Anzeigenerstatter.

Bei so etwas wird in der Vernehmung auch darauf eingegangen, wie die Anzeige zustande kam, und die Initiative geht hier eindeutig vom Vater aus. Also ist er Anzeigenerstatter.

Das ist aber unschädlich; jeder kann grundsätzlich jede Straftat anzeigen, völlig unerheblich, in wie weit er betroffen oder involviert ist. Solange ein halbwegs vernünftiger Verdacht vorliegt ist das völlig unproblematisch.

Wichtig ist es dabei bei der Wahrheit zu bleiben; wenn etwas vermutet wird, muss das deutlich gemacht werden und auch wie man zu der Vermutung kommt.

Sollten dabei zum Sachverhalt falsche Angaben gemacht werden, wäre auch nicht der § 186 StGB einschlägig, sondern der § 164 StGB.
Evariste
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Evariste »

Bezüglich des § 186 StGB möchte ich auf den § 193 StGB hinweisen:
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Ich kann also mit einem Verdacht zur Polizei gehen, ohne befürchten zu müssen, hinterher wegen übler Nachrede belangt zu werden, wenn sich der Verdacht als nicht stichhaltig erweist. (Wurde übrigens schon einmal in einem anderen Thread erörtert.)

Strafbar ist allein die Anzeige "wider besseres Wissen", d. h. wenn ich bewusst die Unwahrheit sage. Und da wir uns im Strafrecht befinden, gilt "in dubio pro reo", d. h. dem Anzeigeerstatter muss dieses "wider besseres Wissen" nachgewiesen werden.
Deputy
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Deputy »

Evariste hat geschrieben: 11.09.22, 11:34 Ich kann also mit einem Verdacht zur Polizei gehen, ohne befürchten zu müssen, hinterher wegen übler Nachrede belangt zu werden, wenn sich der Verdacht als nicht stichhaltig erweist. (Wurde übrigens schon einmal in einem anderen Thread erörtert.)
Das ist ganz banales Grundwissen und vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.

Es wäre fatal, wenn der Anzeigenerstatter mehr oder wenig automatisch wegen Vortäuschen einer Straftat, Verleumdung oä verurteilt werden würde, wenn ein Freispruch erfolgt wäre.
Chavah
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Chavah »

Letztlich ist die Strafanzeige doch nichts anderes, als dass man den Verfolgungsbehörden Kenntnis von einer möglichen Straftat gibt. Und da ist es einerlei, wer in wessen Namen diese Kenntnis übermittelt, das Opfer, ein Zeuge, ein Nachbar. Was man auf der menschlichen Ebene damit dem Kind des möglichen Täters antut, das muss man selbst mit sich ausmachen. Das ist aber kein juristisches Problem.
papamoll
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von papamoll »

Dass nur eine Falschanzeige ist, wenn man "wider besseres Wissens" etwas anzeigt, las ich in §164 StGB auch. Allerdings bin ich mir unsicher, denn aus meiner Erfahrung kann eine Menge in Gesetzestexte hineininterpretiert werden oder auch nicht. Bin bzgl. falscher Anschuldigung auch schon mal von einem Anwalt verunsichert worden.

Aber bleiben wir im Beispiel mal beim überlassen von illegalen Drogen an das minderjährige Kind. Wenn die Mutter mehrmals das minderjährige Kind an ihrem Joint ziehen läßt und dann in einem etwaigem Strafverfahren behauptet, dass da gar kein Cannabis enthalten war, sondern nur Tabak. Das sind ja erhebliche straf- und familienrechtliche Konsequenzen, die da der Kindsmutter drohen. Im Strafverfahren ist m.W.n. lügen erlaubt und wer würde das nicht, um die Bestrafung abzuwenden? Was dann? Der Vater könnte sich zwar auf das berufen, was er vom Kind erfahren hat, gerät aber im fam.-rechtlichen Verfahren in Mißkredit, weil ihm dann sicherlich unterstellt wird, etwas ganz übles der Kindsmutter anhängen zu wollen, wo ihr möglicherweise gar der Entzug des Sorgerechts für das minderjährige Kind droht! Das wäre natürlich vom Kindsvater oberfies, wider besseres Wissens aus Tabakkonsum Cannabiskonsum zu machen, aber von der Kindsmutter trotzdem ganz einfach am FamG zu unterstellen, sollte die Anzeige nach §29a BtMG nicht zu ihrer Verurteilung führen.

Nach meiner bisherigen Recherche würde ich es für den Kindsvater am sinnvollsten ansehen, wenn er sich vom Kind Fotos der CBD/THC-haltigen Substanzen schicken und ggfs. beim nächsten Kindsumgang vom Kind mitbringen läßt. Wobei, dann ist er im Besitz illegaler Drogen und hätte vielleicht selber ein Problem? Dann besser illegale Drogen bei der Mutter lassen und hoffen, dass die Polizei zeitnah nach der Anzeige deren Wohnung durchsucht, oder? Dann würde ich empfehlen, zu Hause zusammen mit dem Kind eine Strafanzeige zu schreiben. Ich würde absatzweise klar markieren, was die Information des Vaters ist und was das Kind dazu angibt. Am besten das Kind den Text/Aussage selber (mit eigenen Rechtschreibfehlern) tippen lassen. Das Kind könnte ja auch Angaben machen, wie es die illegalen Drogen konsumierte und wie sich das anfühlte. Das wäre m.E. ein Beleg dafür, das CBD/THC im Spiel war und nicht eben nur Tabak. Mit der vorbereiteten Anzeige würde der Vater mit dem Kind dann zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Im beisein eines Beamten unterschreiben Vater und Kind die Anzeige. Wäre das möglicherweise eine solide Vorgehensweise oder gibt es andere Empfehlungen? Könnte das Kind dann immer noch wirksam das Zeugnis verweigern und nachträglich seine Angaben in der Anzeige widerrufen? Eine Strafanzeige läßt sich bekanntlich nicht mehr zurückziehen und m.E.n. sollte illegaler Drogenkonsum bzw. -abgabe ein Offizialdelikt sein, so dass auch Rücknahme eines Strafantrages nicht zur Debatte steht dürfte.
papamoll
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von papamoll »

Chavah hat geschrieben: 11.09.22, 15:54 Was man auf der menschlichen Ebene damit dem Kind des möglichen Täters antut, das muss man selbst mit sich ausmachen. Das ist aber kein juristisches Problem.
In hochstrittigen Verfahren bzgl. AHBR und Umgangsrecht sind die Kinder doch eh diejenigen, die am meisten drunter leiden. Die psychischen Nachwirkungen können leicht bis weit ins Erwachsenenalter hineinreichen. Auch ein Gericht klärt nur auf juristischer Ebene und die menschliche Ebene steht m.E.n. dabei klar zurück. Dem Kind könnte aus dem Umfeld des Täters möglicherweise schwere Vorwürfe gemacht werden. Nur, die in dem Beispiel genannte Abgabe von illegalen Drogen an Minderjährige ist unbestritten eine schwere Straftat. Und wie könnte das Leben des Kindes weiter verlaufen, wenn ihm als Erwachsenem mal illegale Drogen angeboten werden und es sich erinnert, dass es als minderjähriges Kind ja auch schon mal illegale Drogen bekam und dann zugreift? Weiß alles niemand, was sich vielleicht mal wie entwickelt. Ich finde, die Abgabe von illegalen Drogen an Minderjährige ist sehr gefährlich. Auch wenn Besitz und Konsum von Cannabis möglicherweise in nächster Zeit legalisiert wird, für Minderjährige gilt das nicht.
Chavah
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Chavah »

Mal wieder alles mögliche miteinander vermengt, was nichts miteinander zu tun hat. Familienrecht und Strafrecht sind zwei Paar Schuhe, die haben zunächst einmal gar nichts miteinander zu tun. Abgesehen davon ist ein Kind mal an einem Joint ziehen lassen nicht unbedingt strafbar. Wenn man denn meint, den/die Ex unbedingt vor den Strafrichter zerren zu müssen, dann tut man das, indem man Strafanzeige erstattet und gut ist. Es macht wirklich keinen Unterschied, wer dem Staatsanwalt die Kenntnis von möglichen Straftaten vermittelt. Warum man da das Kind vorschieben will und nicht genug Poppes in der Hose hat, das selbst zu tun, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Und mit Familienrecht hat das zunächst einmal gar nichts zu tun. Es gibt genug Drogenabhängige und auch sonstige Kriminelle, die trotzdem ihre Kinder allein aufziehen, das langt nun wirklich nicht, um in das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzugreifen. Und natürlich klärt das Familiengericht auch die menschliche Ebene. "Kindeswohl" ist nämlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die menschlichen Bezüge aufzufüllen ist. Wenn Kinder durch die Zankereien der Eltern bis ins Erwachsenenalter psychisch geschädigt sind, dann haben das in der Regel die Eltern zu vertreten. Ob man dann die familienrechtlichen Streitereien noch durch Strafanzeigen toppen will, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Eigentlich sollte man doch dafür sorgen, dass die Kinder aus den elterlichen Streitereien rausgehalten werden, und sie nicht noch verstärkt einbeziehen, indem man in ihrem Namen eine Strafanzeige erstattet.
FM
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von FM »

Chavah hat geschrieben: 13.09.22, 16:32 Warum man da das Kind vorschieben will und nicht genug Poppes in der Hose hat, das selbst zu tun, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Weil das Kind nicht strafmündig ist und weil man sich denkt, dann kann ja nichts passieren, falls es doch daneben geht.

Das stimmt zwar insoweit, dass dem Kind strafrechtlich nichts passieren kann (falls es unter 14 ist). Welche psychische Belastung es für ein Kind sein kann, wenn der eine Elternteil es verwendet um ein Strafverfahren gegen den anderen Elternteil anzuleiern, ist hier nicht die rechtliche Frage, kann also außen vorbleiben.

Grundsätzlich (also ganz allgemein, nicht bezogen auf den Ausgangsfall) kann eine Strafanzeige oder ein Strafantrag schon zur Folge haben, dass der Anzeigeerstatter/Antragsteller wegen Straftaten wie Verleumdung, übler Nachrede, falscher Verdächtigung oder auch Freiheitsberaubung verfolgt wird (Letzteres siehe z.B. im Kachelmann-Fall). Das kann natürlich nicht stattfinden, wenn die Anzeige berechtigt war, auch wenn sie nicht zu einer Verurteilung führt. Aber alleine die Behauptung "ich sag das nicht als ich selbst sondern im Namen des Kindes" hilft da nicht weiter.

Wie dieses Vorschieben des Kindes in Bezug auf Sorge- und Umgangsrecht zu beurteilen wäre, ist dann ein anderes Verfahren.
papamoll
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von papamoll »

Chavah hat geschrieben: 13.09.22, 16:32 Abgesehen davon ist ein Kind mal an einem Joint ziehen lassen nicht unbedingt strafbar.
Wenn Sie persönlich kein Problem haben, illegale Drogen einem minderjährigem Kind abzugeben, der Gesetzgeber sieht das aber vollkommen anders. Einfach mal in §29a BtMG nachlesen. Die Menge der an einen Minderjährigen abgegebenen illegalen Drogen ist vollkommen unerheblich. Zurecht ist es eine schwere Straftat mindjährige Kinder an illegale Drogen heranzuführen.

Und was die menschliche Ebene betrifft: jede halbwegs verantwortungsvolle Mutter oder Vater würde ALLES unternehmen, seine Kinder von illegalen Drogen fern zu halten. Illegale Drogen schon im Kindesalter können die Basis unsäglicher Familiendramen sein! Ich finde einige Beiträge richtig übel, die diese schwere Straftat verharmlosen und dem Vater des Kindes indirekt unethisches Handeln unterstellen, wenn er es verfolgt haben möchte.

Keine Macht den Drogen! Schade, das es hier im Forum Leute gibt, die anscheinend kaum ein Problem damit haben, minderjährigen Kindern illegale Drogen zu überlassen.
ktown
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von ktown »

papamoll hat geschrieben: 14.09.22, 09:28 Zurecht ist es eine schwere Straftat mindjährige Kinder an illegale Drogen heranzuführen.
Naja. Man sollte mal die Emotionalität etwas zurückschrauben und die Kirche im Dorf lassen. Die Abgabe von Drogen an Minderjährige wird vom Gesetz als besonders strafwürdig angesehen, aber nicht als schwere Straftat bewertet.

Meine Meinung: Hier soll ein Kind instrumentalisiert werden. Entweder man hat als Kindsvater die entsprechenden Cojones und tritt der Kindsmutter entsprechend entgegen oder man lässt es.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von hawethie »

Hier sieht es mir mehr nach einem Streit zwischen Vater und Mutter (Sorge- und/oder Umgangsrecht?) aus, bei dem das Kind vorgeschoben werden soll und sich nun DIE Gelegenheit (mutmaßliches Verbrechen der Mutter) ergeben hat, der Gegenseite eins auszuwischen.

Die eigentliche Frage, ob man "im Namen des Kindes" eine Anzeige erstatten kann, ist schon treffend mit "NEIN" beantwortet worden. Ob wirklich eine Straftat vorliegt, entscheidet im Endeffekt das Gericht.
Alles weitere (Thema: Kindeswohlgefährdung etc.) sind Nebenschauplätze - und gehören nicht hier hin; da kann man gerne einen eigenen Thread aufmachen.
Bevor ich als Mod mich einschalten muss: BTT
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Evariste
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Re: Strafanzeige im Namen eines minderjährigen Kindes

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 13.09.22, 20:15 Grundsätzlich (also ganz allgemein, nicht bezogen auf den Ausgangsfall) kann eine Strafanzeige oder ein Strafantrag schon zur Folge haben, dass der Anzeigeerstatter/Antragsteller wegen Straftaten wie Verleumdung, übler Nachrede, ... verfolgt wird (Letzteres siehe z.B. im Kachelmann-Fall).
Noch einmal: Nein. Selbst wenn man annimmt, dass § 193 StGB (berechtigtes Interesse) bei einer nachgewiesenen falschen Verdächtigung nicht greift und deswegen Verleumdung in Frage kommt, geht der § 164 StGB (falsche Verdächtigung) als Lex Specialis vor. Üble Nachrede als Straftatbestand kommt gar nicht in Frage, denn das kommt oft vor bei einer Anzeige, dass ich Dinge behaupte, die - außer durch meine Zeugenaussage - durch nichts bewiesen sind.
Das kann natürlich nicht stattfinden, wenn die Anzeige berechtigt war.
Das ist zwar eine hinreichende Bedingung, aber keine notwendige. Die Anzeige muss nicht "berechtigt" sein, ich muss als Anzeigeerstatter nur bei der Wahrheit bleiben und darf nichts dazu erfinden. (Genau das war ja der Vorwurf gegen die Anzeigeerstatterin im Kachelmann-Fall, dass sie die Vergewaltigung komplett erfunden hatte.) Die Prüfung der "Berechtigung" einer Anzeige obliegt aber nicht dem Anzeigeerstatter, sondern den Strafverfolgungsbehörden.
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