Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Moderator: FDR-Team
Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Denjenigen die sich kürzlich auf der Rollbahn des BER festgeklebt hatten, wird nun u.a. vorgeworfen:
https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
Zum Tatbestand gehört da u.a.:
"und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet"
Soweit aus den Nachrichten ersichtlich, haben die Aktivisten rechtzeitig vorher per Telefon die Polizei verständigt und diese wiederum die Flugsicherung, so dass keine Starts oder Landungen "notfallmäßig" abgebrochen werden mussten. Es konnten eben Starts nicht stattfinden und ankommende Flugzeuge mussten nach Dresden, Leipzig, Hannover usw. umgeleitet werden.
Eine Gefahr für "Leib oder Leben" anderer Menschen war wohl nicht gegeben (es sei denn, ein Flugzeug im Landeanflug kurz vor Berlin hätte gar nicht mehr genug Benzin gehabt, um problemlos den eher kleinen Umweg nach Leipzig zu machen, was aber recht unwahrscheinlich ist). Aus demselben Grund wurden auch nicht "fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". Vermögenswerte schon, da werden die Aktivisten zivilrechtlich vielleicht jahrzehntelang Schadensersatz leisten müssen, aber für die Strafbarkeit zählen ja nur Sachwerte. Der zerstörte Zaun war zwar Sachbeschädigung, aber eher nicht ein bedeutender Wert und noch nicht der Eingriff in den Luftverkehr.
Andere Straftaten treffen natürlich zu, aber auch § 315?
https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
Zum Tatbestand gehört da u.a.:
"und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet"
Soweit aus den Nachrichten ersichtlich, haben die Aktivisten rechtzeitig vorher per Telefon die Polizei verständigt und diese wiederum die Flugsicherung, so dass keine Starts oder Landungen "notfallmäßig" abgebrochen werden mussten. Es konnten eben Starts nicht stattfinden und ankommende Flugzeuge mussten nach Dresden, Leipzig, Hannover usw. umgeleitet werden.
Eine Gefahr für "Leib oder Leben" anderer Menschen war wohl nicht gegeben (es sei denn, ein Flugzeug im Landeanflug kurz vor Berlin hätte gar nicht mehr genug Benzin gehabt, um problemlos den eher kleinen Umweg nach Leipzig zu machen, was aber recht unwahrscheinlich ist). Aus demselben Grund wurden auch nicht "fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". Vermögenswerte schon, da werden die Aktivisten zivilrechtlich vielleicht jahrzehntelang Schadensersatz leisten müssen, aber für die Strafbarkeit zählen ja nur Sachwerte. Der zerstörte Zaun war zwar Sachbeschädigung, aber eher nicht ein bedeutender Wert und noch nicht der Eingriff in den Luftverkehr.
Andere Straftaten treffen natürlich zu, aber auch § 315?
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 14608
- Registriert: 06.10.04, 16:43
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
All das zu klären kann ja erstmal Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sein.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Dito.
Dass wegen des Anfangsverdachts einer bestimmten Straftat ermittelt wird, heißt ja nicht, dass diese Straftat begangen wurde. Sondern es wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wahrscheinlich nicht, aber das muss man ja erst einmal feststellen.
Was mich interessiert:
Oder könnte man hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) annehmen?
Dass wegen des Anfangsverdachts einer bestimmten Straftat ermittelt wird, heißt ja nicht, dass diese Straftat begangen wurde. Sondern es wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wahrscheinlich nicht, aber das muss man ja erst einmal feststellen.
Was mich interessiert:
Aus welcher Vorschrift ergibt sich das denn? Ich sehe hier maximal einen Schadenersatzanspruch des Flughafens, dessen Hausrecht verletzt wurde. Vermögensschäden der Fluggesellschaften, der Passagiere etc. sind vom Schadenersatz nach § 823 BGB nicht umfasst.
Oder könnte man hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) annehmen?
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Aus Sicht der Fluggesellschaften käme das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Du siehst also einen Schadensersatz wegen des Hausfriedensbruchs, aber nicht wegen der Nötigung, dass die Flugzeuge auf andere Flughäfen ausweichen müssten?
Wieso sollte der Paragraf nicht greifen? Die Rechte der Fluggesellschaften wurden verletzt. Was soll hier ein reiner Vermögensschaden sein? Das verbrannte Kerosin wohl kaum. IMHO trifft hie auch Abs. 2 zu.
Wenn nicht dabei, wann dann?
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Stimmt - sehr guter Einwand.
Allerdings lese ich bei Wikipedia:
Mit der Betriebsbezogenheit wird man sich im vorliegenden Fall bei den verschiedenen Fluggesellschaften schwer tun. Wenn das so einfach wäre, hätten sicher auch diverse Speditionen die "Autobahnkleber" verklagt.Außerdem muss der Eingriff auf den Betrieb bezogen sein. Diese Einschränkungen sind nötig, um den sehr weiten Anwendungsbereich einzugrenzen. ...
Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Naja, um einen eventuellen Schadenersatz zu prüfen, müsste man sich genau ansehen, wer da wozu genötigt wurde. Bei den Fluggesellschaften scheitert die Nötigung schon daran, dass sie keine Personen sind.
Das verbrannte Kerosin ist juristisch tatsächlich ein Vermögensschaden, ein "geldwerter Nachteil". Es wurde ja nicht von den Tätern verbrannt. Und das mit den "Rechten der Fluggesellschaften" ist eben das Problem, nur wenn der Vermögensschaden auf die Verletzung eines Schutzgesetzes oder eines absoluten Rechts zurückzufohren ist, sind die Täter haftbar. Welches Schutzgesetz haben Sie denn im Sinn bei Ihrer Aussage?
Zu den Grundlagen, aus Wikipedia:
Einfaches Beispiel: A verursacht auf der Autobahn einen Unfall, bei dem der Wagen von B, einem Taxifahrer, beschädigt wird. Dann muss A zwar für den Schaden am Wagen aufkommen (Reparatur, Nutzungsausfallentschädigung etc.), aber nicht für den Schaden, der C, dem Fahrgast von B, dadurch entsteht, dass er nicht mehr rechtzeitig zum Flughafen kommt und einen wichtigen Geschäftstermin verpasst.Im deutschen Zivilrecht gibt es die allgemeine Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB, wonach rechtswidrige und zumindest fahrlässig verursachte Schäden ersetzt werden müssen. Von dieser Anspruchsgrundlage sind allerdings reine Vermögensschäden gerade nicht umfasst. Damit wird eine unübersichtliche Haftungsmöglichkeit nach der allgemeinen Haftungsnorm im Deliktsrecht verhindert. Außerdem werden so vertragliche Rechtsverhältnisse nicht unterlaufen. Die weiteren Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht umfassen reine Vermögensschäden, haben dafür aber andere eigene Anforderungen. § 823 Abs. 2 BGB verlangt, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde. Diese Norm bezweckt es gerade das Deliktsrecht auf reine Vermögensschäden auszuweiten.[6] Auch § 826 BGB umfasst Vermögensschäden. Dafür muss aber eine sittenwidrige Schädigung passiert sein.
Nun ja, das ist eben die Frage. So auf Anhieb sehe ich keinen Vorsatz, allenfalls bedingten Vorsatz in Bezug auf die Schädigung der Fluggesellschaften. Dann wäre immer noch das "sittenwidrig" zu prüfen. Ein Warnstreik z. B. ist definitiv eine vorsätzliche Schädigung eines Unternehmens und löst trotzdem keinen Schadenersatzanspruch aus. Das wollte ich halt mal andiskutieren...
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Es ist zumindest einfacher als bei der Straßenblockade, wo es um mehr oder weniger zufällig und unvorhersehbar Betroffene geht. Wenn man von 16 bis 17 Uhr die Start- und Landebahn blockiert, sind zumindest die Fluggesellschaften betroffen, die in dieser Zeit planmäßig starten oder landen wollten. Das ist durch Flughafenslots langfristig festgelegt und durch den Flugplan auch weitgehend bekannt. Man darf wohl davon ausgehen, dass genau dies geplant war: von 16 bis 17 Uhr Starts und Landungen verhindern. Dass davon mehr als ein Unternehmen betroffen waren, sollte kein Ausschlussgrund sein, sie waren alle das Ziel der Aktion.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Warnstreiks beziehen sich allerdings auch auf das eigene Arbeitsfeld bzw. die Bedingungen und sind entsprechend durch Artikel 9 GG geschützt. Eine Vereinigung dagegen, die ein nicht arbeits- bzw. wirtschaftsbezogenes Ziel anstrebt und dabei straffällig wird, untersteht diesem Schutz nicht. Das wäre also ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
- alle Angaben ohne Gewähr -
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Die Anwälte der Aktivisten werden deshalb eher mit Art. 8 GG, Versammlungsfreiheit, argumentieren, der aber schon gem. seinem Abs. 2 beschränkt ist. Aber soweit ich mich entsinne hat das vor Jahrzehnten geklappt, als die Zufahrten zu Kasernen von Friedensaktivisten blockiert wurden - ist also auch nicht ganz abwegig. Allerdings wurden da nur staatliche Institutionen behindert, die keine Grundrechtsträger sein können, und die Behinderung war eher symbolisch. Eine Fluggesellschaft kann aber Grundrechtsträger sein (z.B. Eigentum, das nicht benutzbar ist wenn man nicht mehr starten kann) und natürlich erst recht Träger zivilrechtlicher Ansprüche (Gewerbebetrieb).Froggel hat geschrieben: ↑27.11.22, 18:00 Warnstreiks beziehen sich allerdings auch auf das eigene Arbeitsfeld bzw. die Bedingungen und sind entsprechend durch Artikel 9 GG geschützt. Eine Vereinigung dagegen, die ein nicht arbeits- bzw. wirtschaftsbezogenes Ziel anstrebt und dabei straffällig wird, untersteht diesem Schutz nicht. Das wäre also ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.
Die Aktivisten selbst nennen keine Rechtsgrundlage, meinen aber offenbar Grundlagen wie rechtfertigender Notstand oder das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG. Damit würden sie vor Gericht wohl nicht weit kommen.
Zivilrechtlich wird es eher darum gehen, welchen Schaden die Fluggesellschaften geltend machen können:
- Mehrkosten Treibstoff?
Überstunden Personal?
Zusätzliche Gebühren Ausweichflughafen?
Erstattungsleistungen an Passagiere (wegen Verspätung oder Flugausfällen)?
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Das war kein Vergleich, sondern ein Beispiel (deswegen "z. B."). Kennen Sie den Unterschied? Ich hoffe doch.Froggel hat geschrieben: ↑27.11.22, 18:00Warnstreiks beziehen sich allerdings auch auf das eigene Arbeitsfeld bzw. die Bedingungen und sind entsprechend durch Artikel 9 GG geschützt. Eine Vereinigung dagegen, die ein nicht arbeits- bzw. wirtschaftsbezogenes Ziel anstrebt und dabei straffällig wird, untersteht diesem Schutz nicht. Das wäre also ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.
Im übrigen geht es bei der Sittenwidrigkeit nicht darum, welche Handlungen gesetzlich geschützt sind und welche nicht. Sondern es geht darum, ob die Handlung einen Verstoß gegen moralische Maßstäbe darstellt, auch solche, die nicht ausdrücklich in Verbotsgesetzen positiviert sind. Demzufolge kann im Einzelfall auch ein Warnstreik sittenwidrig sein und einen Schadenersatzanspruch des Unternehmens auslösen.
Wenn ich mir anderseits einer der üblichen Definitionen von Sittenwidrigkeit ansehe:
"Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es muss ferner eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten."
dann ist für mich nicht klar, ob aus der bloßen Übertretung von Strafvorschriften schon automatisch die Sittenwidrigkeit folgt. Ich finde auch komischerweise nirgendwo eine klare Aussage dazu.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Siehe das, was ich eben geschrieben habe. Das ist ein Holzweg. Das Fehlen einer "Rechtsgrundlage" für das eigene Handeln führt nicht automatisch zu einer Haftung nach § 826 BGB. Sondern es kommt auf die "besondere Verwerflichkeit" des Handelns an. Dafür reicht u. U. die Tatsache, dass eine Straftat begangen wurde. Oder auch nicht...
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Die Straftat lässt sich ziemlich leicht begründen. Dass Rollfeld eines internationalen Flughafens ist ein abgesperrter Sicherheitsbereich zu dem nur Personen Zutritt erhalten die vorher überprüft wurden. Wenn ich mich da "einschleiche" begehe ich also zumindest einen Hausfriedensbruch.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Zwischen "mindestens Hausfriedensbruch" und "gef. Eingriff in den Luftverkehr" liegt aber einiges - da überlassen wir die Bewertung doch besser den Strafverfolgungsbehörden...
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Re: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
Den § 826 braucht man gar nicht, wenn schon § 823 Abs. 1 zutrifft. Und das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ist "ein sonstiges Recht". Das Eigentumsrecht käme auch in Betracht, wenn die Flugzeuge gar nicht benutzbar waren (was zumindest für diejenigen die starten wollten zutreffen müsste, falls beide Start- und Landebahnen blockiert waren).Evariste hat geschrieben: ↑28.11.22, 10:56Siehe das, was ich eben geschrieben habe. Das ist ein Holzweg. Das Fehlen einer "Rechtsgrundlage" für das eigene Handeln führt nicht automatisch zu einer Haftung nach § 826 BGB. Sondern es kommt auf die "besondere Verwerflichkeit" des Handelns an. Dafür reicht u. U. die Tatsache, dass eine Straftat begangen wurde. Oder auch nicht...
Ein eher alltäglicher Vergleich: jemand blockiert durch Falschparken eine Grundstücksausfahrt. Da der Blockierte sein Auto nicht benutzen kann, nimmt er ein Taxi. Da sollte klar sein, dass der Falschparker die Mehrkosten bezahlen muss (auch wenn kein Gewerbe).
-
- Letzte Themen