Gerichtliche Entscheidung
Moderator: FDR-Team
Gerichtliche Entscheidung
Hallo Foris,
mich würde interessieren, wenn nach einem Bußgeldbescheid die gerichtliche Klärung beantragt wird und es zum Verfahren vor dem Amtsgericht kommt: lässt sich gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen? Oder entscheidet an diesem Tag dann der Richter alleine was Recht ist?
Mir ist eine Klärung bekannt, wo der Richter mach Anhörung der Zeugin die Verhandlung direkt beendete. Der Bußgeldbescheid wurde zwar aufgehoben, doch gab es dazu nichts schriftlich.
Wenn das Ordnungamt nun wieder das KFZ verwarnt und der Hinweis im Anhörungsbogen auf die gerichtliche Klärung mangels Protokoll oder schriftlicher Ausfertigung nicht bewiesen werden kann. Müsste die Fahrerin erneut durch die Instanzen?
Das Verfahren ist vier Wochen her, aber der Zeuge vom Ordnungsamt erinnert sich nicht, obwohl er als Zeuge dort war. Wie wäre die Rechtslage.?
Mal angenommen auch die Fachaufsicht antwortet lediglich: legen sie die gerichtliche Entscheidung vor? Was müsste man bei der nächsten Verhandlung beachten? (Verwarngeld für Anlieger, die vor ihrem Haus parken)
Vielen Dank für euer Interesse.
mich würde interessieren, wenn nach einem Bußgeldbescheid die gerichtliche Klärung beantragt wird und es zum Verfahren vor dem Amtsgericht kommt: lässt sich gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen? Oder entscheidet an diesem Tag dann der Richter alleine was Recht ist?
Mir ist eine Klärung bekannt, wo der Richter mach Anhörung der Zeugin die Verhandlung direkt beendete. Der Bußgeldbescheid wurde zwar aufgehoben, doch gab es dazu nichts schriftlich.
Wenn das Ordnungamt nun wieder das KFZ verwarnt und der Hinweis im Anhörungsbogen auf die gerichtliche Klärung mangels Protokoll oder schriftlicher Ausfertigung nicht bewiesen werden kann. Müsste die Fahrerin erneut durch die Instanzen?
Das Verfahren ist vier Wochen her, aber der Zeuge vom Ordnungsamt erinnert sich nicht, obwohl er als Zeuge dort war. Wie wäre die Rechtslage.?
Mal angenommen auch die Fachaufsicht antwortet lediglich: legen sie die gerichtliche Entscheidung vor? Was müsste man bei der nächsten Verhandlung beachten? (Verwarngeld für Anlieger, die vor ihrem Haus parken)
Vielen Dank für euer Interesse.
Re: Gerichtliche Entscheidung
Wenn es vor Gericht geht gibt es auch ein Urteil. Dass es länger als 4 Wochen dauert ehe es geschrieben und zugestellt ist ist auch nicht so ungewöhnlich.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Gerichtliche Entscheidung
Ah, okay. Heißt dann in irgendeiner Weise würde die beteiligte Person vom Amtsgericht Post erhalten.
Denn der BG wurde nicht weiter verfolgt, dann müsste also irgendwas noch kommen. Angenommen es war Anfang Dezember, ab wann würdet Ihr mal nachfragen?
Denn der BG wurde nicht weiter verfolgt, dann müsste also irgendwas noch kommen. Angenommen es war Anfang Dezember, ab wann würdet Ihr mal nachfragen?
Re: Gerichtliche Entscheidung
Nicht zwingend. Es könnte auch die Behörde erklärt haben, dass sie den Bußgeldbescheid aufhebt. Aber auch das hat man schriftlich, da es im Sitzungsprotokoll steht.
... ist das ein neues Verfahren und egal ob es vorher ein Urteil oder eine Rücknahme durch die Behörde gab, beides hat nur das frühere Verfahren abgeschlossen. Wenn man die Verwarnungsfrist ohne Zahlung verstreichen lässt, kann ein neues Bußgeldverfahren stattfinden. Und es kann übrigens auch passieren, dass dann ein anderer Richter zuständig ist und es anders sieht, oder dass sich doch Unterschiede im Sachverhalt ergeben.Wenn das Ordnungamt nun wieder das KFZ verwarnt ....
Es kann auch sein, dass die Behörde trotz gleichen Sachverhalts nach der Wiederholungstat nun doch eine Klärung per Gericht für notwendig hält und plant, im Falle einer erneuten Niederlage vor dem Amtsgericht sich an das Oberlandesgericht zu wenden. Zum Verfahren:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Beho ... ndex.php#6
Re: Gerichtliche Entscheidung
Also könnte die Fahrerin sich das Sitzungsprotokoll anfordern sofern es kein Urteil gab, wovon ich ausgehe.
Beruhigend zu wissen, dass die gerichtliche Klärung nicht eininstanzlich ist. Ich hatte mal die Abweisung eines Einspruchs klären lassen und gegen diese Entscheidung gab es dann keine Rechtsmittel mehr. War damals sehr enttäuschend, da ich mich auf eine mündliche Auskunft eines Reg. präs. verlassen hatte.
Vielen Dank für die Antworten und den Link!
Beruhigend zu wissen, dass die gerichtliche Klärung nicht eininstanzlich ist. Ich hatte mal die Abweisung eines Einspruchs klären lassen und gegen diese Entscheidung gab es dann keine Rechtsmittel mehr. War damals sehr enttäuschend, da ich mich auf eine mündliche Auskunft eines Reg. präs. verlassen hatte.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Der mögliche Rechtsweg kann natürlich auch bedeuten: man gewinnt beim Amtsgericht, die Behörde aber beim OLG.
Re: Gerichtliche Entscheidung
Moderationsbeitrag
da es um OWi-Recht geht, ist das hier besser aufgehoben,
Auch wenn die Antworten schon Hand und Fuß haben
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Ein "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" oder ein "Einspruch"?wenn nach einem Bußgeldbescheid die gerichtliche Klärung beantragt
Ich vermute letzteres.
ab einer bestimmten Bußgelehöhe kann man Rechtmittel einlegen. Falls das BG geringer ist, muss man die Zulassung beantragen - entweder zur "Fortbildung des Rechts" oder zur "Sicherung einheitlicher Rechtsprechung".lässt sich gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen
ist egal, da jeder Fall ein Einzelfall ist.und der Hinweis im Anhörungsbogen auf die gerichtliche Klärung mangels Protokoll oder schriftlicher Ausfertigung nicht bewiesen werden kann
Nein - ein Teil der Verfahren wird durch Beschluss (meist bei Einstellung des Verfahrens) entschieden.Wenn es vor Gericht geht gibt es auch ein Urteil.
klingt mir sehr nach einer Verfahrenseinstellung.wo der Richter mach Anhörung der Zeugin die Verhandlung direkt beendete. Der Bußgeldbescheid wurde zwar aufgehoben
undEs kann auch sein, dass die Behörde ... eine Klärung per Gericht für notwendig hält und plant, im Falle einer erneuten Niederlage vor dem Amtsgericht sich an das Oberlandesgericht zu wenden
wäre mir neu. Die einzige Behörde, die gegen ein Urteil vorgehen kann, ist die Staatsanwaltschaft. Die Behörde ist mit Abgabe des Verfahrens nicht mehr "Beteiligte" des Verfahrens.die Behörde aber beim OLG
Vor Gericht und auf hoher See....da ich mich auf eine mündliche Auskunft eines Reg. präs. verlassen hatte.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Erst Einspruch und dann Antrag auf gerichtliche Klärung.
Wenn nun die Fachaufsicht selbst schreiben würde: mit der Entscheidung des Gerichtes aus dem alten Fall könnte das Ordnungsamt eine Anliegereigenschaft für den neuen ableiten? Wären trotzdem einzelne Fälle, aber irgendwie wären sie miteinander verwoben?
In diesem erdachten Fall wäre es so, dass der Ordnungsbeamte vor Gericht als Zeuge geladen war, meiner Ansicht nach aber der Amtsrichter nach Vortrag der Beweise der Beschuldigten das Verfahren einstellte. Insofern könnte das Ordnungsamt ein Interesse haben die Sachlage vor Gericht abschließend auszutragen.
Wie besorgt man sich so ein Sitzungsprotokoll? Einfach anrufen den Termin nennen und drum bitten?
Wenn nun die Fachaufsicht selbst schreiben würde: mit der Entscheidung des Gerichtes aus dem alten Fall könnte das Ordnungsamt eine Anliegereigenschaft für den neuen ableiten? Wären trotzdem einzelne Fälle, aber irgendwie wären sie miteinander verwoben?
In diesem erdachten Fall wäre es so, dass der Ordnungsbeamte vor Gericht als Zeuge geladen war, meiner Ansicht nach aber der Amtsrichter nach Vortrag der Beweise der Beschuldigten das Verfahren einstellte. Insofern könnte das Ordnungsamt ein Interesse haben die Sachlage vor Gericht abschließend auszutragen.
Wie besorgt man sich so ein Sitzungsprotokoll? Einfach anrufen den Termin nennen und drum bitten?
Re: Gerichtliche Entscheidung
Gibt es nicht.Antrag auf gerichtliche Klärung.
Entweder wurde gegen einen BG Einspruch eingelegt, dann landet der Vorgang (nach Prüfung durch die Behörde und der StA) vor Gericht.
oder es handelt sich um einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" - z.B. bei einem Kostenbescheid.
nö..irgendwie wären sie miteinander verwoben?
wie bereits gesagt: der Behörde ist nicht Beteiligte im gerichtlichen Verfahren und hat keinerlei Recht gegen irgendeine Entscheidung des Gerichts etwas zu machen. Dieses Recht hätte nur die Staatsanwaltschaft.Insofern könnte das Ordnungsamt ein Interesse haben die Sachlage vor Gericht abschließend auszutragen.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Dann war es ein Einspruch gegen einen BG, der nach der Ablehnung bei der Sta gelandet war.
Gibt es denn hier Fälle nachzulesen wo immer für den gleichen Verstoß bis zu 40 Verwarngelder im Jahr ausgesprochen werden, vor Gericht aber kein einziger Bestand hielt?
Alle Kostenbescheide, Bußgeldbescheide, Verwarngelder wurden teils zurückgenommen, teils sind sie eingeschlafen. Das OA besteht jedoch trotzdem auf seiner Ansicht es seien Verstöße gegen die StVO.
Nur zu gerne würden wir zu einer Klärung kommen, nur bisher Fehlanzeige...
Gibt es denn hier Fälle nachzulesen wo immer für den gleichen Verstoß bis zu 40 Verwarngelder im Jahr ausgesprochen werden, vor Gericht aber kein einziger Bestand hielt?
Alle Kostenbescheide, Bußgeldbescheide, Verwarngelder wurden teils zurückgenommen, teils sind sie eingeschlafen. Das OA besteht jedoch trotzdem auf seiner Ansicht es seien Verstöße gegen die StVO.
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Re: Gerichtliche Entscheidung

Hier ist wohl die Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl um zu einem Ende zu kommen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Die steht auf dem Standpunkt, dass sie nur im jeweiligen Einzelfall moderieren kann, aber für die häufigen Wiederholungen nicht zuständig ist.
Das ist hier ja auch schon angeklungen, dass jeder Fall für sich zählt.
Jedenfalls ist diese Instanz bereits angerufen worden im fiktiven Fall des Anliegerparkens vor der eigenen Haustür.
Das ist hier ja auch schon angeklungen, dass jeder Fall für sich zählt.
Jedenfalls ist diese Instanz bereits angerufen worden im fiktiven Fall des Anliegerparkens vor der eigenen Haustür.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Hier geht es nicht um moderieren. Hier geht es doch darum, dass eine Behörde laufend ungerechtfertigt OWi Bescheide verschickt. Und dies im Wissen, dass diese nicht korrekt sind. So jedenfalls habe ich das verstanden.
Wenn diese Fachaufsicht (Mutmaßlich hier der Bürgermeister oder OB) über das Ordnungsamt hier ebenfalls versagt ist dann wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Person fällig.
Wenn diese Fachaufsicht (Mutmaßlich hier der Bürgermeister oder OB) über das Ordnungsamt hier ebenfalls versagt ist dann wohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Person fällig.
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Re: Gerichtliche Entscheidung
Da sind der Richter am Amtsgericht und das Ordnungsamt (und vielleicht auch die StA) offenbar unterschiedlicher Meinung. Verwunderlich ist nur, dass man beim 40. Fall immer noch nicht ein Verfahren zum OLG brachte.Tastenspitz hat geschrieben: ↑23.01.23, 17:34 Hier geht es doch darum, dass eine Behörde laufend ungerechtfertigt OWi Bescheide verschickt. Und dies im Wissen, dass diese nicht korrekt sind.
Da inzwischen angedeutet wurde um was es geht:
- ganz so eindeutig ist die Sache nicht. Schon weil Parken vor einer Haustüre gar keine Owi ist. Sollte Parken vor einer Einfahrt oder Garage gemeint gewesen sein (was mir eher wahrscheinlich erscheint) wird von den betroffenen Anliegern mitunter übersehen, dass sie dabei oft gleichzeitig auch vor einer Bordsteinabsenkung parken. Dazu vertraten z.B. das OLG Köln und das Kammergericht unterschiedliche Meinungen:Jedenfalls ist diese Instanz bereits angerufen worden im fiktiven Fall des Anliegerparkens vor der eigenen Haustür.
https://www.generali.de/journal/abgesen ... -vorfahrt-
Es mag sein, dass das örtliche Amtsgericht der Meinung des einen OLG folgt, das Ordnungsamt und die Staatsanwaltschaft aber der Meinung des anderen (oder wieder einer anderen Meinung).
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