Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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xixi
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Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von xixi »

Hallo zusammen,

nehmen wir mal die fiktive Situation an dass eine Person sich im Sommer vor zwei Jahren mit Freunden in der Innenstadt getroffen hat und zu dem Zeitpunkt noch keinen positiven Corona Schnelltest hatte.
Zudem war sie schon zweimal gempft. Die zweite Impfung war zwei Tage vorher. Da diese Person nicht wirklich wusste wie die aktuellen Regeln sind wenn man Kneipen usw betritt hat sie in einem der zahlreichen Teststationen die in der Innenstadt standen einen Test gemacht. Sozusagen als Eintrittskarte.

Da die Personen an dem Abend allerdings nur draußen gesessen waren haben sie diesen Test nie gebraucht, also das Testergebnis nie abgerufen. Das Ergebnis hat die Person eh nur auf die E-Mail geschickt bekommen.

2 Jahre danach flattert die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit ins Haus.

Wie schätzt ihr dieses Situation ein? Würde man da irgendwie rauskommen?
Lohnt es sich bei solchen Ordnungwidrigkeiten zu warten bis der eigentliche Bußgeldbescheid eintrifft oder sollte man sofort dagegen vorgehen?
Kann man bei solchen Fällen, selbst wenn der Bußgeldbescheid schon eingetroffen ist, vielleicht immer noch bei der Bußgeldstelle anrufen und einsichtig sein damit das Bußgeld evtl ermässigt wird?

KA ob ich das jetzt alles richtig formuliert habe, die Forumregeln wirken etwas schwammig auf. Würde mich aber ggf dann auch auf Hinweise freuen, wie ich es regelgerecht formulieren kann.
FM
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von FM »

Die damaligen Regelungen waren weitgehend Landesrecht und änderten sich alle paar Tage. Da kann am 1. August in Bayern etwas anderes gegolten haben als am selben Tag in NRW, und zwei Tage später in Bayern auch wieder etwas anderes.

Es wäre aber auch nicht völlig unsinnig "nur" aufgrund unsicherer Tests Einschränkungen anzuordnen. In einer Pandemie kann man mit Gegenmaßnahmen nicht immer lange warten, bis alles ins letzte Detail geklärt ist.

Aber warum hat man denn überhaupt einen Test gemacht, wenn man das Ergebnis nicht wissen wollte?
xixi
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von xixi »

Na genau deswegen, es war nur ne Versicherung falls man irgendwo einkehren will und ein Test verlangt wird, weil eben niemand durchgeblickt hat bei den Regelungen.
Was ich übrigens vergessen habe zu schreiben ist das der pcr test negativ war.
hawethie
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von hawethie »

sollte man sofort dagegen vorgehen?
wogegen vorgehen? gegen eine Anhörung? geht nicht - ist ja noch nichts entschieden.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. nix tun und auf BG warten
2. Das tun, wozu die Anhörung gedacht ist: sich äußern (kann man auch über Anwalt machen)
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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Nordland
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von Nordland »

xixi hat geschrieben: 07.09.23, 18:40 Da die Personen an dem Abend allerdings nur draußen gesessen waren haben sie diesen Test nie gebraucht, also das Testergebnis nie abgerufen. Das Ergebnis hat die Person eh nur auf die E-Mail geschickt bekommen.

2 Jahre danach flattert die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit ins Haus.
Man müsste konkret wissen, gegen welche Anordnung verstoßen wurde. Also was genau ist der Vorwurf, worin soll der Rechtsverstoß liegen?

Der Ablauf nochmal langsam zum mitschreiben:

Die betroffene Person lässt sich testen.
Das Testcenter schickt ihr das Testergebnis per E-Mail.
Sie hält sich weiterhin in der Innenstadt auf und ruft das Testergebnis nicht ab, weil sie schlicht in ihrem Smartphone nicht die E-Mail öffnet.
Und jetzt kommt der Vorwurf, sie hätte das Ergebnis aktiv abrufen müssen und sich in Quarantäne begeben müssen.


So, und jetzt frage ich mich: Welche Rechtspflicht bestand, aktiv die E-Mail abzurufen? Wenn es eine Absonderungsverfügung gegeben hat, dann ist das ein Eingriff in Grundrechte, der mithin nur mittels Verwaltungsakt durch eine Behörde ergehen darf. Ist der ergangen und der Person während ihres Aufenthalts in der Stadt wirksam zugestellt worden?

Das alles dürfte man doch wohl recht klar verneinen. Die Person sollte daher unbedingt mit allen Mitteln gegen diesen Irrsinn vorgehen!

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FM
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von FM »

Nordland hat geschrieben: 07.09.23, 22:36 So, und jetzt frage ich mich: Welche Rechtspflicht bestand, aktiv die E-Mail abzurufen? Wenn es eine Absonderungsverfügung gegeben hat, dann ist das ein Eingriff in Grundrechte, der mithin nur mittels Verwaltungsakt durch eine Behörde ergehen darf. Ist der ergangen und der Person während ihres Aufenthalts in der Stadt wirksam zugestellt worden?
Denkbar wären auch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, beides muss nicht individuell zugestellt werden, wäre auch gar nicht möglich.

Wenn dort die Bedingung enthalten war "Kenntnis eines positiven Tests" wäre die weitere Frage, welche Art der Benachrichtigung man vereinbart hatte. Ich kann auf meinem Handy nur eine von drei verwendeten Mail-Adressen abrufen. Bei den anderen beiden hab ich mir irgendwann nach stundenlangen Versuchen gesagt, auch gut, reicht auch noch wenn ich es zuhause oder im Büro lesen kann.

Aber es fehlt eben die Angabe, gegen was genau, wann und in welchem Land verstoßen wurde.
Tastenspitz
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von Tastenspitz »

Nordland hat geschrieben: 07.09.23, 22:36 Die Person sollte daher unbedingt mit allen Mitteln gegen diesen Irrsinn vorgehen!
Gegen was genau und wie?
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von ExDevil67 »

FM hat geschrieben: 08.09.23, 00:00 Aber es fehlt eben die Angabe, gegen was genau, wann und in welchem Land verstoßen wurde.
Ich würde noch ergänzen das auch der Ort fehlt (bei mir galten zeitweise das Infektionsschutzgesetz, die Verordnung des Landes und eine allgemein Verfügung des Kreises) und so ein kleiner Hinweis wieso weshalb warum man überhaupt jetzt angehört wird.
Ja wenn dünne Personaldecke auf viel Arbeit trifft kann das dauern. Aber wurde man damals kontrolliert oder hat man jetzt in einem Mülleimer Daten gefunden aus denen sich Hinweise auf den Verstoß ergeben haben?
hawethie
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von hawethie »

Moderationsbeitrag
PS @xixi: Gendern macht dich unsexy.
das tut nix zur Sache - also bitte zukünftig unterlassen.

@all: in der Frage geht es um das OWi-Verfahren - von daher bitte nur da drauf antworten und keine Grundsatzdiskusssion zu den Coronamaßnahmen - da haben wir schon genug in der SC von. Und ihr wollt doch nicht, dass dieser Thread dahin verschoben wird, oder?
hawethie
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von hawethie »

Die Person sollte daher unbedingt mit allen Mitteln gegen diesen Irrsinn vorgehen!
Gerne mal extra für @Nordland: gegen eine Anhörung kann man nicht vorgehen. Man kann sich äußern oder es lassen. - mehr nicht.
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von ExDevil67 »

Wie sieht das eigentlich, reicht das wenn in der Anhörung / später im Bußgeldbescheid es heißt "sie haben am 30.2.2021 gegen §1 Absatz 2 Nr 3 der Coronabekämpfungsverordnung vom 32.12.2020 in Verbindung mit dem IFSG §28 vom 10.6.1953 verstoßen" oder hat man "vorher" schon das Recht das einem die komplette Verordnung (ggf halt kostenpflichtig) überlassen wird um zu püfen ob nicht in §1 Absatz 3 Nr 5 ein Ausnahmetatbestand definiert wurde der auf einen zutrifft.
Oder muss man selber sehen wie man an die kompletten Texte rankommt? Die vermutlich ja nur wenige selber archiviert haben werden.
xixi
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von xixi »

Ich würde den Fall ja gerne konkreter darstellen. Hatte ich auch gemacht, allerdings wurde der thread dann gelöscht... somit bin ich mir nicht sicher inwiefern ich das jetzt weiter konkretisieren darf.
FM
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von FM »

ExDevil67 hat geschrieben: 08.09.23, 08:50 Wie sieht das eigentlich, reicht das wenn in der Anhörung / später im Bußgeldbescheid es heißt "sie haben am 30.2.2021 gegen §1 Absatz 2 Nr 3 der Coronabekämpfungsverordnung vom 32.12.2020 in Verbindung mit dem IFSG §28 vom 10.6.1953 verstoßen" oder hat man "vorher" schon das Recht das einem die komplette Verordnung (ggf halt kostenpflichtig) überlassen wird um zu püfen ob nicht in §1 Absatz 3 Nr 5 ein Ausnahmetatbestand definiert wurde der auf einen zutrifft.
Oder muss man selber sehen wie man an die kompletten Texte rankommt? Die vermutlich ja nur wenige selber archiviert haben werden.
Die Verkündungsblätter dürften in allen Ländern auf Dauer online sein, siehe z.B.:
https://www.verkuendung-bayern.de/
Die Suche wird halt etwas dauern, weil es oft so um die 20 Verordnungen gab, von denen jede mehrfach geändert wurde. Wenn dann noch örtliche Bedingungen wie Inzidenzzahlen relevant waren, wird man auch bei der Kommune suchen müssen.
Tastenspitz
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von Tastenspitz »

FM hat geschrieben: 08.09.23, 10:36 Die Suche wird halt etwas dauern, weil es oft so um die 20 Verordnungen gab, von denen jede mehrfach geändert wurde.
Vielleicht ein Grund mehr abzuwarten, was da als Vorwurf kommt und mit welcher Rechtsmittelbelehrung.
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xixi
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Re: Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Absonderung in Coronazeit

Beitrag von xixi »

FM hat geschrieben: 08.09.23, 00:00
Nordland hat geschrieben: 07.09.23, 22:36 So, und jetzt frage ich mich: Welche Rechtspflicht bestand, aktiv die E-Mail abzurufen? Wenn es eine Absonderungsverfügung gegeben hat, dann ist das ein Eingriff in Grundrechte, der mithin nur mittels Verwaltungsakt durch eine Behörde ergehen darf. Ist der ergangen und der Person während ihres Aufenthalts in der Stadt wirksam zugestellt worden?
Denkbar wären auch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, beides muss nicht individuell zugestellt werden, wäre auch gar nicht möglich.

Wenn dort die Bedingung enthalten war "Kenntnis eines positiven Tests" wäre die weitere Frage, welche Art der Benachrichtigung man vereinbart hatte. Ich kann auf meinem Handy nur eine von drei verwendeten Mail-Adressen abrufen. Bei den anderen beiden hab ich mir irgendwann nach stundenlangen Versuchen gesagt, auch gut, reicht auch noch wenn ich es zuhause oder im Büro lesen kann.

Aber es fehlt eben die Angabe, gegen was genau, wann und in welchem Land verstoßen wurde.
Nehmen wir mal an es wurde bisher nur ein Anhörungsbogen verschickt und darauf hin mit einem Anwalt eine vorsorgliche Stellungnahme erarbeitet, die dann der KV zugekommen lassen wurde.
In der Antwort der KV wird dann beanstandet das der Vorfall über den Tatbestand der Fahrlässigkeit hinaus geht und es bei der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Absonderungsverordnung vorlag, bleibt.

Ich würde ja gerne genauere Angaben, inkl. Paragraphen, machen, allerdings befürchte ich dann wieder eine Löschung des threads.
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