Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Moderator: FDR-Team
Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Aktuell geht wieder ein Fall durch die Presse wo jemand zu lebenslanger Haft + Sicherheitsverwahrung verurteilt wurde. Was ich jedoch nicht verstehe ist das :
Lebenslange Haft bedeutet mit Nichten nur 15 Jahre. Und eine Entlassung auf Bewährung ist nur möglich , wenn keine Gefahr mehr vom Verurteilten ausgeht . Gerade geht ja ein Fall durch die Presse wo jemand zu lebenslang verurteilt mehr als 50 Jahre in Haft war.
Sicherheitsverwahrung ist aber doch gedacht, für jemanden, der nach der Haft noch gefährlich ist.
Jemand der zu lebenslang verurteilt wurde, darf doch somit erst auf Bewährung entlassen werden, wenn er nicht mehr gefährlich ist.
Und somit kommt er doch auch nicht mehr in Sicherheitsverwahrung.
Ich würde mich freuen , wenn jemand mal die Rechtslage erklären könnte. Warum jemand dann lebenslang + Sicherheitsverwahrung bekommt.
Wie ist die Rechtslage ?
Lebenslange Haft bedeutet mit Nichten nur 15 Jahre. Und eine Entlassung auf Bewährung ist nur möglich , wenn keine Gefahr mehr vom Verurteilten ausgeht . Gerade geht ja ein Fall durch die Presse wo jemand zu lebenslang verurteilt mehr als 50 Jahre in Haft war.
Sicherheitsverwahrung ist aber doch gedacht, für jemanden, der nach der Haft noch gefährlich ist.
Jemand der zu lebenslang verurteilt wurde, darf doch somit erst auf Bewährung entlassen werden, wenn er nicht mehr gefährlich ist.
Und somit kommt er doch auch nicht mehr in Sicherheitsverwahrung.
Ich würde mich freuen , wenn jemand mal die Rechtslage erklären könnte. Warum jemand dann lebenslang + Sicherheitsverwahrung bekommt.
Wie ist die Rechtslage ?
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
So auf die schnelle habe ich den §57a StGB gefunden der die Aussetzung der Reststrafe bei lebenslänglich regelt. Da ist nix mit "darf nicht mehr gefährlich sein" bei.
Dafür gibt's dann die Sicherungsverwahrung. Wobei es auch in der Durchführung afaik unterschiede zwischen der Strafhaft und der anschließenden Sicherungsverwahrung geben muss eben weil Sicherungsverwahrung <> Strafhaft.
Dafür gibt's dann die Sicherungsverwahrung. Wobei es auch in der Durchführung afaik unterschiede zwischen der Strafhaft und der anschließenden Sicherungsverwahrung geben muss eben weil Sicherungsverwahrung <> Strafhaft.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 38
- Registriert: 06.11.19, 15:49
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Der Inhaftierte wird zwischendurch auch immer wieder mal begutachtet. Es kann ja schließlich Veränderungen geben.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
§57a ; 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
und da steht dann ;
"2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, "
Das bedeutet dass der Verurteilte nicht mehr gefährlich sein darf .
Oder liege ich da falsch ?
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Ich bin kein Strafrechtler, aber ich denke das könnte so sein:
Nach vielleicht 15 Jahren wird der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, z.B. wegen "guter Führung". Da aber die Gutachten der Sachverständigen immer noch ergeben, dass von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht, tritt er sofort anschließend die Sicherungsverwahrung an. Es kann sein, dass er dazu gleich in derselben Zelle verbleibt.
Nach vielleicht 15 Jahren wird der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, z.B. wegen "guter Führung". Da aber die Gutachten der Sachverständigen immer noch ergeben, dass von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht, tritt er sofort anschließend die Sicherungsverwahrung an. Es kann sein, dass er dazu gleich in derselben Zelle verbleibt.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Nee Sicherheitsverwahrung muss sich von Strafhaft unterscheiden . Da sind dann die Zellen grösser , mehr Freizeit , getrennte Abteilung in der JVA uswFM hat geschrieben: ↑28.09.23, 22:28 Ich bin kein Strafrechtler, aber ich denke das könnte so sein:
Nach vielleicht 15 Jahren wird der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, z.B. wegen "guter Führung". Da aber die Gutachten der Sachverständigen immer noch ergeben, dass von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht, tritt er sofort anschließend die Sicherungsverwahrung an. Es kann sein, dass er dazu gleich in derselben Zelle verbleibt.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Ist es hier nicht ausreichend erklärt?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Meine Frage ist ja nicht was Sicherheitsverwahrung ist und warum es sie gibt. Bei zeitiger Freiheitsstrafe ist der Sinn und Zweck ja klar,
Mir erschliesst sich der Sinn bei lebenslanger Haft nicht . Das ist auch in dem Wikipediaartikel nicht wirklich erklärt,
Deshalb habe ich gefragt. Einfach weil lebenslange Haft erst dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht.
Was dann der Hintergrund für lebenslang + Sicherheitsverwahrung ist .
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Ich habe es bisher immer so verstanden, dass bei Sicherungsverwahrung keine Bewertung für eine Freilassung mehr durchgeführt wird. Die Person wandert automatisch nach absitzen seiner Haft in die Sicherungsverwahrung.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Nop. Auch eine Sicherungsverwahrung ist nach §67e StGB regelmäßig zu prüfen.
Und in der Tat. Was unterscheidet bei lebenslänglich die Prüfung ob jemand nach §57(1)Nr2 StGB aus der Strafhaft entlassen werden kann von der Prüfung ob er nach §67e StGB weiter in Sicherungsverwahrung bleiben muss?
Und in der Tat. Was unterscheidet bei lebenslänglich die Prüfung ob jemand nach §57(1)Nr2 StGB aus der Strafhaft entlassen werden kann von der Prüfung ob er nach §67e StGB weiter in Sicherungsverwahrung bleiben muss?
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Spielt da möglicherweise auch eine Rolle, ob es sich um einen Ersttäter handelt oder ob jemand schon öfter, z.B. wegen Gewaltdelikten, verurteilt wurde?
Möglicherweise hängt das auch mit dem Tatmotiv zusammen. Wenn jemand seinen Erbonkel beseitigt und sonst keiner mehr vorhanden ist, der ihm das Erbe hätte streitig machen können, wird doch aller Voraussicht nach nicht zwingend wieder straffällig werden, anders als jemand, der z.B. aus politischen Gründen Gewalt anwendet.
Möglicherweise hängt das auch mit dem Tatmotiv zusammen. Wenn jemand seinen Erbonkel beseitigt und sonst keiner mehr vorhanden ist, der ihm das Erbe hätte streitig machen können, wird doch aller Voraussicht nach nicht zwingend wieder straffällig werden, anders als jemand, der z.B. aus politischen Gründen Gewalt anwendet.
Recht kommt von richtig, nicht von rechts.
Reinhard Fondermann
Reinhard Fondermann
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Nop . Es geht darum, dass jemand der zu lebenslänglich verurteilt wurde erst dann auf Bewährung entlassen werden darf, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Sicherheitsverwahrung aber nur so lange vollstreckt werden kann wie noch eine Gefahr ausgeht
Die Frage ist , wie dann jemand der lebenslänglich hat je in Sicherheitsverwahrung kommen kann. Und warum es dann lebenslang +Sicherheitsverwahrung überhaupt gibt .
Ich denke das kann hier nur ein Strafrechtler beantworten.
Die Frage ist , wie dann jemand der lebenslänglich hat je in Sicherheitsverwahrung kommen kann. Und warum es dann lebenslang +Sicherheitsverwahrung überhaupt gibt .
Ich denke das kann hier nur ein Strafrechtler beantworten.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Der wird aber vermutlich nur lebenslang bekommen. Evtl noch mit besonderer schwere der Schuld, aber eher keine zusätzliche Sicherungsverwahrung.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Sicherungsverwahrung.
Mit Neffen kann es aber auch mehr werden.

Korrekt. Eine Entlassung aus der lebenslangen Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung ist nicht denkbar, weil die Voraussetzungen für die Strafaussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren und für die Aussetzung oder Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung hinreichend ähnlich sind.
Weil beides geht, und weil im Falle der Aussetzung der weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, die eine engmaschigere Überwachung erlaubt als die bloße Bewährungsüberwachung.
Ich verweise auf BGH, Urteil vom 28.06.2017 − 2 StR 178/16, frei verfügbar bspw. bei openJur: https://openjur.de/u/2118148.html.
Re: Lebenslange Haft und Sicherheitsverwahrung
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2017 (Az.: 2 StR 178/16) erklärt. Darin findet man u.a.:Minervo4 hat geschrieben:Was dann der Hintergrund für lebenslang + Sicherheitsverwahrung ist .
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, bedeutet die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugleich, dass regelmäßig auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auszusetzen ist.
[...]
Bei Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug eine längere und intensivere Überwachung des Täters möglich.
Die Details und die genauen Begründungen bitte selbst im BGH-Urteil nachlesen.
-
- Letzte Themen