Corporate-Design Erstellung für Firma - Wer hat Urheber / Nu

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Tom Turbo
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Corporate-Design Erstellung für Firma - Wer hat Urheber / Nu

Beitrag von Tom Turbo »

Hier geht es um meine Lebensgefährtin die sich von einer Werbeagentur für Ihre Firma ein Corporate-Design anfertigen ließ - dies umfasste Firmenlogo, Design für Werbebanner, Design für Papier-Einkaufstüten, Design der Homepage,...

Im konkreten Fall geht es nun darum dass meine Lebensgefährtin für die Papiertüten zu einem billigeren Anbieter gehen wollte und aus diesem Grund bei der Werbeagentur - die damals alles übernahm - das Design anforderte (damals ging auch der Druck über diese Agentur).

Laut Auskunft der Werbeagentur ist es nun aber so dass nicht meine Freundin das Nutzungs / Urheberrecht an diesen Logos / Designs besitzt sondern die Werbeagentur.?

Ist dies möglich bzw kann man hier irgendwie vorgehen? Leider wurde das damals alles auf Handschlag-Basis gemacht und sie hat keine Verträge oder ähnliches =/ Wie ist denn hier die Rechtslage in Österreich?

Danke euch!

Edit - PS: ist das http://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-koe ... 49764.html auch auf Österreich umlegbar?

Danke nochmal LG!
j.fugger
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Re: Corporate-Design Erstellung für Firma - Wer hat Urheber

Beitrag von j.fugger »

Forum DEUTSCHES Recht.

Für eine konkrete Rechtsberatung suchen Sie bitte im Internet nach “Anwalt+Ihr Wohnort“.
Der verfasste Beitrag stellt meine Meinung zu dem Thema dar. Ich bin kein Rechtsgelehrter.
Gerd aus Berlin
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Re: Corporate-Design Erstellung für Firma - Wer hat Urheber

Beitrag von Gerd aus Berlin »

Wenn es auch in Österreich einen Zweckübertragungsgrundsatz gibt, dann ist sicher auch dort das Urheberrecht im Streitfall zugunsten des Urhebers auszulegen im Sinne des Vertragszwecks.

Der Vertragszweck eines Corporate Designs lässt allerdings schwer die Idee zu, dass nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen worden ist.

Denn auch in A. gilt die Frage: Wozu erwirbt eine Firma ein Firmen-Design, wenn es nicht das ausschließliche Nutzungsrecht daran erwirbt?

Möchte der Designer dieses Design etwa noch an eine andere Firma verhökern? Etwa gar an einen Mitbewerber?

Anders sieht es aus, wenn es um die Frage einer UrhG § 32 Angemessene(n) Vergütung geht. Hier kann es durchaus sein, dass eine erweiterte Nutzung auch ein erweiteres Honorar nach sich zieht.

Beispiel: Ich kaufe das Nutzungsrecht für ein Passbild, möchte das Werk dann aber auch für meine Website verwenden. Hier sprachen Urteile dem Urheber der Fotografie dann auch höhere Honorare zu.

Der Druckauftrag wäre wiederum vom Design-Auftrag zu trennen - aber nicht völlig! Wenn ein Unternehmen aufgrund eines mündlichen Design- und Druck-Auftrags davon ausgehen durfte, dass der zweite Auftrag nicht so schnell gekündigt wird, dann könnte dies auch die Kalkulation für den ersten Auftrag beeinflusst haben. Das hat aber nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern höchstens mit Geschäftsprinzipien wie Treu und Glauben.

Auch in diesem Fall könnt es möglich sein, dass eine höhere Vergütung für das Design fällig wird - eben aufgrund einer unvorhergesehenen Kündigung des Druckauftrags.

Ein Monopol auf den Druck ist aber nur schwer vorstellbar rechtlich: Man denke nur an den Fall, dass ein Design zum Renner wird, und man deshalb z. B. drei Druckereien beschäftigen muss, oder aber eine in Übersee ...

Gruß aus Berlin, Gerd
Recht beratungsresistant
ist und bleibt der Querulant.

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