T war von April bis August 2015 sowohl Mitarbeiter als auch IT Dienstleister für ein Hotel X, während dieser Zeit auch als als IT Dienstleister D für die Erstellung der Webseite eben für dieses Hotel zuständig.
Hierfür wurden zahlreiche Fotos gemacht und in die Webseite integriert. Über die Nutzung der Bilder wurde keine weitere Vereinbarung getroffen. Der Auftrag wurde bedingt durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnis nicht beendet, die Bilder befinden sich aber weiterhin sowohl auf der Webseite als auch auf verschiedenen Hotel-Buchungsplattformen (z.B. booking.com --> Alle erstellten Bilder tragen den Namen xx_copyright_name-von-d.jpg.
T bzw. D ist mit dieser (unentgeltlichen) unerlaubten Nutzung nicht einverstanden und sucht nun nach einer Lösung. Direkte Kommunikation mit der Inhaberin und ehem. Arbeitgeberin ist leider nicht (mehr) möglich.
Auf Emails und Schreiben hat die Inhaberin des Hotels bislang nicht reagiert, sodass sich T / D überlegt, die ehemalige Arbeitgeberin abmahnen zu lassen und zur Unterlassung aufzufordern.
Dummerweise hat er weder eine RSV noch gibt es eine (schriftliche) Vereinbarung über die Nutzung der Bilder. Die "Urheberschaft" lässt sich dagegen nachweisen.
unerlaubte Bildnutzung für gewerbliche Webseite
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unerlaubte Bildnutzung für gewerbliche Webseite
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Re: unerlaubte Bildnutzung für gewerbliche Webseite
Zu 2: Eine Urheberschaft lässt sich so gut wie nie nachweisen, da man schließlich fast Alles aus dem Kopf imitieren kann.djmugge hat geschrieben:Dummerweise hat er weder eine RSV noch gibt es eine (schriftliche) Vereinbarung über die Nutzung der Bilder. Die "Urheberschaft" lässt sich dagegen nachweisen.
Zu 1: Eine mündliche Vereinbarung genügt, es genügt sogar eine konkludente. Ob sie im Streitfall vor Gericht glaubhaft gemacht werden kann, ist die nächste Frage. Das Gericht kann aber dem vorgeblichen Urheber glauben, wenn er dies glaubhaft vorträgt. Mit Zeugen steigen die Chancen sogar noch erheblich.
Ansonsten greift automatisch UrhG § 31 Absatz 5:
"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Bei Urhebern, die in einem Dienstverhältnis stehen, wird aber davon ausgegangen in der Regel, dass diese ihrem Dienstherrn automatisch ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, und dass die Vergütung dafür bereits abgegolten ist durch das erhaltene Gehalt.
Falls das Gehalt nicht ausreichend erscheint, lese man UrhG § 32 Angemessene Vergütung. Dann gibt es evendöll noch einen Nachschlag.
Eine Untersagung der weiteren Nutzung ist aber nur möglich, wenn dies durch den Vertragszweck schon vorgegeben ist. Oder in diesen beiden Fällen laut UrhG:
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Eine Kündigung ist aber kein solcher Grund. Beleidigtsein ebenfalls nicht.
Gruß aus Berlin, Gerd
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