Folgender Fall:
Hobbyautorin T hat bei einer Ausschreibung mitgemacht und ihr Geschichte wurde in eine Anthologie aufgenommen. Leider ist diese nur als E-Book verfügbar. Autorin T ist aber stolz wie Oskar, dass ihre Geschichte veröffentlicht wird und würde gerne Freunden und Verwandten die Geschichte im Buch zeigen. Ein E-Book hat sie natürlich. aber mit dem Tablet macht das Rumzeigen nicht so richtig Spaß, sie würde gerne ein richtiges Buch draus machen - sprich, das E-Book ausdrucken (lassen).
Ist das nach dem Urheberrechtsgesetz § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch eine erlaubte Vervielfältigung?
Wenn "nein", würde es einen Unterschied machen, wenn T nur ihre eigene Geschichte ausdruckt?
Macht es einen Unterschied, dass das Buch eben nur als E-Book verfügbar ist und gar nicht in gedruckter Form vekauft wird?
Vielen Dank für Ideen und Ratschläge.
Privatkopie von E-Book auf Papier
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Re: Privatkopie von E-Book auf Papier
Was sagen denn die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels zum Thema Rechte?
Das komplette E-Book selber ausdrucken und weitergeben dürfte nicht gehen, da man an den Geschichten der anderen Autoren keine Rechte haben wird.
Das komplette E-Book selber ausdrucken und weitergeben dürfte nicht gehen, da man an den Geschichten der anderen Autoren keine Rechte haben wird.
Re: Privatkopie von E-Book auf Papier
T ist ja Urheber.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html
Und dann stellt sich noch die Frage, ob das Werk kopiergeschützt ist, dann wäre die Umgehung des Schutzes über "Ausdruck" ggf. ein Verstoß gegen https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html
Da das Werk nun öffentlich ist, entfällt demnach das Veröffentlichungsrecht des Urhebers. Fragt sich nun, ob "Freunden und Verwandte" eben keine Veröffentlichung sind.Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Und dann stellt sich noch die Frage, ob das Werk kopiergeschützt ist, dann wäre die Umgehung des Schutzes über "Ausdruck" ggf. ein Verstoß gegen https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html
Re: Privatkopie von E-Book auf Papier
Zumindest bei der eigenen Geschichte wird man ja wohl noch das eingereichte Manuskript auf dem Rechner haben. Sieht vielleicht gedruckt nicht ganz so hübsch aus, aber das dürfte ja nicht groß stören.zimtrecht hat geschrieben: Und dann stellt sich noch die Frage, ob das Werk kopiergeschützt ist, dann wäre die Umgehung des Schutzes über "Ausdruck" ggf. ein Verstoß gegen https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html
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Re: Privatkopie von E-Book auf Papier
Die sagen nichts dazu. Ist das denn relevant? Oder anders gefragt:ExDevil67 hat geschrieben:Was sagen denn die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels zum Thema Rechte?
Was ist mit einem "normalen" Leser, der das E-Book gekauft hat und denkt, es wäre besser, wenn er das in gedruckter Form hätte? Dürfte er den Wechsel im Trägermedium vornehmen?
Genauzimtrecht hat geschrieben: Fragt sich nun, ob "Freunden und Verwandte" eben keine Veröffentlichung sind.
Nein, kann man in dem Fall vergessen.zimtrecht hat geschrieben:Und dann stellt sich noch die Frage, ob das Werk kopiergeschützt ist,
Re: Privatkopie von E-Book auf Papier
Ich würde sagen, dass der Zweck dieses § ein anderer ist:zimtrecht hat geschrieben:T ist ja Urheber.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html
Da das Werk nun öffentlich ist, entfällt demnach das Veröffentlichungsrecht des Urhebers.Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Nur der Urheber darf den Schritt in die Öffentlichkeit gehen, nicht die Putzfrau, die das Werk auf dem Schreibtisch rumliegen sieht, mitnimmt und dem Verlag des Großneffen des Nachbarns ihrer Tante zur Veröffentlichung gibt.
Für die Zeit NACH dieser Veröffentlichung sagt dieser § nix ...
Das würde ich eher in § 31 suchen und da findet man die Frage, ob ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde etc. ... Das wiederum lenkt die Frage wieder auf die Teilnahmebedingungen ...