Werbeagentur A erstellt für Firma B ein Logo. B verwendet das Logo auf ihrer Homepage, Fanseite in den sozialen Medien und als Aufdruck auf Werbegeschenke. Nun beruft sich A auf eine Klausel im Vertrag über die Nutzungsrechte (siehe unten) und fordert Schadensersatz von B, weil diese Werbegeschenke ohne Absprache mit A fertigen hat lassen. Außerdem wird B vorgeworfen, dass auf der Homepage und der Fanseite keine Urhebernennung enthalten ist, was auch stimmt.
"Die Werbeagentur ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Werbeagentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen."
- Muss B Rücksprache wirklich mit A nehmen, wenn sie Werbegeschenke fertigen lassen will?
- Muss auf den Werbegeschenken auch der Urheber genannt werden?
- Ist so eine Klausel überhaupt üblich bzw. kann B irgendwie gegen die Schadenersatzforderung vorgehen?
Ersteller bei Logo als Urheber nennen?
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Re: Ersteller bei Logo als Urheber nennen?
Da dies sicherlich nicht der vollständige Vertragstext ist, kann dies niemand sagen.flugdackel hat geschrieben:Muss B Rücksprache wirklich mit A nehmen, wenn sie Werbegeschenke fertigen lassen will?
Na der Satz heißt doch:flugdackel hat geschrieben:Muss auf den Werbegeschenken auch der Urheber genannt werden?
. Wenn im Vertrag nicht definiert ist, um welche Stücke es sich handelt, dann umfasst es vermutlich alles.flugdackel hat geschrieben:Die Werbeagentur ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Ersteller bei Logo als Urheber nennen?
Ja, zumal es wohl vertraglich vereinbart ist. Es reicht auch, wenn die vereinbarte oder übliche Nutzung die Werbegeschenke nicht einschließt.flugdackel hat geschrieben:- Muss B Rücksprache wirklich mit A nehmen, wenn sie Werbegeschenke fertigen lassen will?
Beispiel aus einem anderen Bereich: Wenn Sie beim Fotografen Passbilder machen lassen, dürfen Sie die nicht ohne Zustimmung des Fotografen anderweitig veröffentlichen - z. B. auf der eigenen Internetseite oder sonstwo, weil die Bezeichnung "Passbild" die Nutzung eingrenzt. Veröffentlichen Sie die Bilder anderweitig und der Fotograf bekommt es mit, kann er ein lizenzanaloges Honorar plus einiger Zuschläge verlangen.
Wenn er es verlangt, ja.flugdackel hat geschrieben:- Muss auf den Werbegeschenken auch der Urheber genannt werden?
§ 13 UrhG hat geschrieben:Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Je nach Branche, ja.flugdackel hat geschrieben:- Ist so eine Klausel überhaupt üblich
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Re: Ersteller bei Logo als Urheber nennen?
Jetzt bin ich aber gespannt und will ein Unternehmen wissen, bei dem beim Logo der Urheber genannt wird. Sowas ist mM absolut unüblich für ein Logo. Bei anderen Werbemitteln schon.nordlicht02 hat geschrieben:Je nach Branche, ja.flugdackel hat geschrieben:- Ist so eine Klausel überhaupt üblich
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Re: Ersteller bei Logo als Urheber nennen?
Seit wann gibt es für Passbilder ein spezielles Recht. Das liegt wohl eher daran, dass der Gesetzgeber im UrhG alles Photos einen Urherrecht zuspricht, egal wie man das Photo bezeichnet oder wie talentlos man dazu sein muss. Heute kann jeder Idiot ein Photo schießen. Die eigentliche Leistung übernehmen Kamera und Photoprinter und der das fotografierte Objekt erstellt hat. Passbilder kann auch ein Automat machen, wobei ich nicht ganz sicher bin, ob der Benutzer dann ein Urheberrecht hat.nordlicht02 hat geschrieben: Beispiel aus einem anderen Bereich: Wenn Sie beim Fotografen Passbilder machen lassen, dürfen Sie die nicht ohne Zustimmung des Fotografen anderweitig veröffentlichen - z. B. auf der eigenen Internetseite oder sonstwo, weil die Bezeichnung "Passbild" die Nutzung eingrenzt.
Logos sind üblicherweise einfach gestaltet und unterliegen dem Urheberrecht gar nicht, auch wenn für ein gutes Logo mehr Talent nötig ist als für ein gutes Foto. Hier dürfte die Vertragsgestaltung entscheidend sein.
Ich habe auch noch nie ein Logo, neben/unter/über dem Ersteller erwähnt wurde.