Liebe Community,
angenommen jemand möchte einen Druck vom Gedicht Der Erlkönig von J.W. Goethe verkaufen oder es kommerziell verwenden.
Da Goethe seit mehr als 70 Jahren tot ist sollte dies ja problemlos möglich sein. "Jemand" müsste doch aber den Wortlaut irgendwo abschreiben, etwa aus einer anderen Veröffentlichung eines anderen Verlages. Wenn diese Quelle geschützt ist, hat der Verlag dann wohlmöglich Rechtsansprüche an "jemanden"?
Praktisch gedacht: wie könnte dieser Verlag denn überhaupt nachweisen, dass "jemand" aus ihrer Veröffentlichung abgeschrieben hat? Könnte etwa ein übernommener Schreibfehler schon Beweis genug sein?
Wäre es für "jemanden" die einzige rechtssichere Möglichkeit, die original Handschrift vom Erlkönig ausfindig zu machen und selbst abzuschreiben?
Was ist wenn jemand das Gedicht öffentlich rezitieren möchte. Müsste er nicht eigentlich GEMA an den Verleger, aus dessen Version er vorliest zahlen? Könnte jemand verpflichtet werden seine Quelle in so einem Beispiel anzugeben?
Gleiches etwa für Musiknoten. Jemand möchte die Noten zu einem Stück veröffentlichen, dessen Komponist seit 150 Jahren tot ist. Doch "Jemand" benötigt eine Quelle und wählt aus den 20 Veröffentlichungen diverser Verlage eine heraus, aus der er abschreibt. Diese Abschrift möchte er nun selbst veröffentlichen...
Wie wäre da die Rechtslage?
Vielen Dank und viele Grüße
Jodith
Abschriften von Abschriften...
Moderator: FDR-Team
Re: Abschriften von Abschriften...
Es geht hier um die Frage der Bearbeitung:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html
Man müsste also darauf achten einen Text zu verwenden, der nicht bearbeitet ist oder dessen Bearbeitung auch schon wieder "frei" ist. Das muss nicht die Originalhandschrift sein, eine gedruckte Ausgabe aus dem 18. oder 19. Jhdt. müsste diese Bedingung ebenfalls meist erfüllen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html
Man müsste also darauf achten einen Text zu verwenden, der nicht bearbeitet ist oder dessen Bearbeitung auch schon wieder "frei" ist. Das muss nicht die Originalhandschrift sein, eine gedruckte Ausgabe aus dem 18. oder 19. Jhdt. müsste diese Bedingung ebenfalls meist erfüllen.
Re: Abschriften von Abschriften...
Ein einzelner Druckfehler wird aus dem Text aber noch keine eigene Bearbeitung machen, die schutzwürdig ist. Auch der Austausch eines einzelnen Wortes entspricht nicht dieser Definition. Von daher dürfte es einem Verlag, der das Gedicht lediglich selbst veröffentlicht, nicht aber individuell verändert (=bearbeitet) hat, nicht gelingen, seinen Schutzanspruch vor Gericht durchzusetzen.FM hat geschrieben: ↑21.04.21, 11:01 Es geht hier um die Frage der Bearbeitung:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html
Man müsste also darauf achten einen Text zu verwenden, der nicht bearbeitet ist oder dessen Bearbeitung auch schon wieder "frei" ist. Das muss nicht die Originalhandschrift sein, eine gedruckte Ausgabe aus dem 18. oder 19. Jhdt. müsste diese Bedingung ebenfalls meist erfüllen.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Abschriften von Abschriften...
Klar, es muss eine geschützte Bearbeitung sein. Bei den heute im Handel erhältlichen Ausgaben der Lutherbibel dürfte das nahezu immer der Fall sein, bei Goethe-Werken seltener (die sind ja auch 300 Jahre jünger), denkbar ist es aber schon. Muss man eben prüfen.
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