Man könnte ja auch erstmal bei einer Vetragsstrafe bleiben. Im Falle von sexueller Orientierung würde ja explizit nach einem nach AGG zu unterlassenden Grund diskriminiert. Einen Grund zu haben der dies zulässig machen könnte, dürfte schwierig zu finden sein.Im vorliegenden Szenario kommt noch hinzu, dass die Information über den Impfstatus den Inhaber gar nichts angeht. Man stelle sich mal vor, ein Geschäftsinhaber erteilt ein Hausverbot für Schwule, darf er dann jeden Eintretenden zu seiner sexuellen Orientierung befragen und dieser macht sich bei falschen Angaben strafbar?
Da die Impfpriorisierung hauptsächtlich auf Vulnerabilität aufbaut und diese (ob nun gewollt oder nicht gewollt) mehr als nur stark mit dem Alter korreliert und auch eine mittelbare Diskriminierung nach dem Alter verboten ist, behaupte ich einfach einmal es ist nicht zulässig nach Impstatus zu diskriminieren so lange es noch eine starke Korrellation zwischen "geimpft" (geimpft im Sinne von gegen Sars-CoV-2) und Alter gibt.
So es diese Korrellation nicht mehr gibt, spricht aus meiner SIcht nichts dagegen hier entsprechend diskriminieren zu wollen (wie sinnvoll auch immer das sein mag).
Wenn nun strafrechtliche Sanktionen wie Hausfriedensbruch nicht möglich sein sollten, bleibt die Frage offen in wieweit hier wirksam eine Vertragsstrafe konstruiert werden kann (so noch ein wenig Zeit ins Land gegangen sein sollte und keine mittelbare Diskriminierung nach dem Alter mehr vorliegt).