Schwimmbad Tickets

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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Heiko66
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Heiko66 »

ist die Logik jetzt, weil der Regelsatz theoretisch diesen Posten enthält
Wiso theoretisch? Der Regelsatz enthält diesen Posten.
oder ist die Schlussfolgerung, dass das ein kleiner unnötiger Luxus ist?
Folgt man den Ausführungen von Dummerchen könnte man zu dieser Interpretation kommen.
Allerdings kann jeder bekennende "Coronamaßnahmengegner" natürlich keine Gelegenheit auslassen, einen befristeten Umstand bezüglich Schwimmbad so lange zu grätschen, bis man das
Eine Befristung zeichnet sich durch ein Fristende aus. Ist es denn befristet? Wer garantiert das? Ich warte schon seit über einem Jahr, dass endlich mal jemand um die Ecke kommt und mir sagt zum Beispiel bis maximal 2023 spielen wir noch alle Varianten des griechischen Alphabets durch und danach ist es dann, komme was wolle, hinsichtlich SARS-CoV-2 persönliches Risiko.
Die Rechtslage indes ist bereits mehrfach eindeutig benannt- und auch, dass man halt Pech und das Risiko zu tragen hat, wenn man sich einen Tag vorher nicht festlegen mag.
Da ich hinsichtlich finanzieller Möglichkeiten privilegiert bin, habe ich persönlich auch kein Problem damit. Im Urlaub habe ich das Problem "Slots im Schwimmbad nur noch für Hotelgäste" ganz einfach gelöst indem ich eine Nacht in dem Hotel gebucht habe. Frau und Kinder waren zufrieden und mein Urlaub stressfreier. Ist das gerecht? Eher nicht, aber ich habe die Regeln ja nicht gemacht.
Die Rechtslage wurde erläutert. Und die ist glasklar.
Was genau zur Daseinsvorsorge gehört und was nicht ist nicht glasklar definiert. Zählt man öffentliche Schwimmbäder dazu ist die Rechtslage aus den von mir angeführten Gründen ggf. nicht glasklar, da insbesondere im dem Bereich der Daseinsvorsorge noch weniger diskriminiert werden darf als in anderen Bereichen. Viele aktuell verwendeten Buchungssytem berücksichtigen das aktuell nicht. Das dies in der praktischen Umsetzung aktuell niemanden interessiert dürfte allerdings auch glasklar sein. Das macht die Rechtslage aber nicht glasklar.

Zum Beispiel hier wird gerade über Steuerprivilegien gestritten
https://rp-online.de/politik/deutschlan ... d-46722481

Steuerpriviliegen erhält man üblicher Weise mal nicht eben so, weil man ein normaler wirtschaftender Betrieb ist. Im Bereich der Daseinsvorsorge ein Buchungssystem zu etablieren, dass finanziell Benachteiligte im Ergebnis mittelbar stärker diskriminiert als finanziell besser Gestellte sollte einen zumindest darüber nachdenken lassen, dass die Rechtslage nicht automatisch glasklar sein muss.
Evariste
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Evariste »

lottchen hat geschrieben: 30.07.21, 12:00 Ich verstehe diese Diskussion nicht in einem Rechtsforum. Die Rechtslage wurde erläutert. Und die ist glasklar. Wenn man sich nicht festlegen will muss man die Buchung sein lassen.
Fürs Protokoll, der TE hat einfach nur nachgefragt. Und seine Begründung war die, dass man früher auch einfach spontan ein Ticket lösen konnte. Das mag man naiv nennen, aber es ist nicht unzutreffend. Die Rechtslage wurde nicht nur erläutert (mehrmals!), sondern es kamen auch diverse spitze Bemerkungen, die aufgrund der Frage gar nicht berechtigt waren. Es kann jedem mal passieren, dass er überraschend an einem bestimmten Tag nicht kann, ohne das vorher gewusst zu haben.

Was die Risikoverteilung anbelangt, was ist von dieser Risikoverteilung zu halten?
Ebenfalls keine Rückerstattung des Betrags und Stornierung der Buchung möglich, wenn:
- das Schwimmbad aufgrund von schlechtem Wetter geschlossen ist
- das Schwimmbad kurzfristig aufgrund gesetzlicherz. B. Corona-Regelungen (z.B.
Bundesnotbremse) schließen muss
- Sie selbst positiv auf Covid-19 getestet sind
(Quelle: Stadt Ettmann)
Punkt 3 ist nachzuvollziehen, aber die Punkte 1 und 2?
Froggel
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Froggel »

Evariste hat geschrieben: 30.07.21, 18:57Was die Risikoverteilung anbelangt, was ist von dieser Risikoverteilung zu halten?
Ebenfalls keine Rückerstattung des Betrags und Stornierung der Buchung möglich, wenn:
- das Schwimmbad aufgrund von schlechtem Wetter geschlossen ist
- das Schwimmbad kurzfristig aufgrund gesetzlicherz. B. Corona-Regelungen (z.B.
Bundesnotbremse) schließen muss
- Sie selbst positiv auf Covid-19 getestet sind
(Quelle: Stadt Ettmann)
Punkt 3 ist nachzuvollziehen, aber die Punkte 1 und 2?
Eins und zwei sind höhere Gewalt und liegen nicht im Einflussbereich des Schwimmbadbetreibers. Das Wetter muss auch schon extrem schlecht sein, wenn er den Betrieb schließen muss (Hagel, Gewitter, Sturm). Etwas anderes wäre, wenn der Betreiber aus Versehen die fünffache Menge Chemie ins Wasser kippt und das Schwimmbad geschlossen werden müsste, um zunächst einen Ausgleich herbeizuführen, bis das Wasser die Haut nicht mehr reizt, oder der Betrieb geschlossen werden muss, weil die Badeaufsicht erkrankt ist und kurzfristig kein Ersatz gefunden werden kann. Dann wäre der Betreiber in der Pflicht, das Geld zurückzuerstatten.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
FM
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von FM »

Heiko66 hat geschrieben: 30.07.21, 18:48 Eine Befristung zeichnet sich durch ein Fristende aus. Ist es denn befristet?
Das Ende muss aber nicht als Datum definiert sein. "Bis zum Ende Pandemienotlage" geht auch (was durch einen Beschluss des Bundestages festgestellt wird, und dazu muss das Virus nicht schon ausgestorben sein).

Praktischer Vorschlag an die Berliner; die "Tickets" nicht schon eine Woche vorher vergeben, sondern z.B. erst am Vortag oder vielleicht zwei Stunden vor dem gewünschten Termin. Oder noch einfacher, am Eingang: wenn voll ist, ist halt voll und es darf erst wieder einer rein wenn andere raus sind. Klar, dann schimpfen auch wieder welche, aber die hier genannten Probleme wären gelöst.
ktown
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von ktown »

Evariste hat geschrieben: 30.07.21, 18:57 Und seine Begründung war die, dass man früher auch einfach spontan ein Ticket lösen konnte.
Früher konnte man auch mit DM zahlen und der Eintritt kostete nur 50 Pfennig. Nur weil früher was möglich war, muss es nicht zwangsläufig immer so bleiben.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Evariste
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Evariste »

Froggel hat geschrieben: 30.07.21, 19:50 Eins und zwei sind höhere Gewalt und liegen nicht im Einflussbereich des Schwimmbadbetreibers.
Aber erst recht nicht im Einflussbereich des Besuchers.

OK, ich sehe schon... die ganze Diskussion rund um § 326 BGB ist schon wieder in Vergessenheit geraten, also zur Erinnerung:
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ...
... und in der Praxis:
Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Sie dafür keine Entgelte zahlen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen. Ein Hamburger Verbraucher, der seine Zahlungen im Lockdown eingestellt hatte, sich aber trotzdem mit Inkassoschreiben konfrontiert sah, hat erfolgreich gegen sein Fitnessstudio geklagt (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021, Az. 9 C 95/21).
"Höhere Gewalt" bedeutet nicht, der Leistungserbringer kann das Entgelt behalten, obwohl er gar keine Leistung erbracht hat. Es bedeutet nur, dass er dem Vertragspartner keinen weiteren Schadenersatz wegen der Nichtleistung schuldet.

Z. B. der Schwimmbadbesucher reist extra an und stellt dann vor Ort fest, dass das Schwimmbad geschlossen ist, dann bleibt er auf seinen Reisekosten sitzen. Der Preis des Tickets muss ihm aber erstattet werden.
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Tastenspitz »

Evariste hat geschrieben: 30.07.21, 23:09 Der Preis des Tickets muss ihm aber erstattet werden.
Erstattung kann auch eiun Gutschein sein.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzge ... n=13929852
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Evariste
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Evariste »

Tastenspitz hat geschrieben: 31.07.21, 07:20
Evariste hat geschrieben: 30.07.21, 23:09 Der Preis des Tickets muss ihm aber erstattet werden.
Erstattung kann auch eiun Gutschein sein.
Stimmt. Dagegen hätte bei den Beträgen, um die es geht, wohl kaum jemand etwas.
Evariste
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Re: Schwimmbad Tickets

Beitrag von Evariste »

ktown hat geschrieben: 30.07.21, 22:06
Evariste hat geschrieben: 30.07.21, 18:57 Und seine Begründung war die, dass man früher auch einfach spontan ein Ticket lösen konnte.
Früher konnte man auch mit DM zahlen und der Eintritt kostete nur 50 Pfennig. Nur weil früher was möglich war, muss es nicht zwangsläufig immer so bleiben.
Schwaches Gegenargument. :devil:
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