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Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 14.06.16, 11:18
von michael12
Sehe geehrte Damen und Herren,

ich hätte folgendes fiktives Datenschutzrechtliche Problem.

Kunde erteilt dem Handwerker A einen Auftrag, welcher als Generalunternehmer auftritt.
Da es sehr viele Probleme (oft wurde gelogen und versucht zu betrügen) mit dem Handwerker gab, verlangt Kunde alle Unterlagen vom Handwerker A inkl. Subunternehmen/ Hersteller. Der Handwerker A reagiert darauf nicht.

Auf welchen Paragrafen/ Grundsatzurteil könnte sich der Kunde berufen? In welcher Zeit muss er reagieren?


VG Michael

Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 15.06.16, 12:13
von Zafilutsche
Generalunternehmer und Handwerker A sind ein und die selbe Person?
Falls ja, steht der Generalunternehmer=A in der Haftung.
Sind denn Architektenleistungen auch im Vertrag mit dem "Generalunternehmer" verankert? Wenn der Generalunternehmer und die Architektenleistung getrennt mit dem Bauherrn geschlossen worden sind, können die benötigten Informationen ja auch vom Architekten bezogen werden.

Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 15.06.16, 12:16
von Tastenspitz
Ich frage mich was "alle Unterlagen" überhaupt sein soll... :?

Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 15.06.16, 12:31
von Kormoran
Ich dachte schon, nur ich allein würde das nicht verstehen.

Möglicherweise geht das Ansinnen so in Richtung "Einsichtnahme in die Patientenakte". Fraglich dürfte sein, ob ein Handwerker a) etwas vergleichbares führt, b) führen muss und c) wenn er derartiges führt, seine Geschäftsunterlagen so pauschal aushändigen müsste (ich habe daran gewisse Zweifel).

Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 15.06.16, 13:48
von Zafilutsche
Tastenspitz hat geschrieben:Ich frage mich was "alle Unterlagen" überhaupt sein soll... :?
Ich hatte so da im Sinn: Einbauhinweise, Ausschreibungstexte, Baubeschreibungen, ggf. statische/Rechnerische Nachweise/Anträge für Genehmigungen/Erteilte Genehmigungen, Kaufbelege, Aufmaße, Bauzeichnungen ...
eben alles was beim Bauen so anfallen kann.
(Meiner Meinung nach wird ein Handwerker aber keine Aufzeichnungen herausgeben müssen- zumindest solange Vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist)

Re: Auskunftspflicht bei Handwerkern

Verfasst: 15.06.16, 13:54
von ktown
Zafilutsche hat geschrieben:Meiner Meinung nach wird ein Handwerker aber keine Aufzeichnungen herausgeben müssen- zumindest solange Vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist
Wäre die VOB vereinbart, dann wäre dies nur in Teilen richtig. Hauptsächlich die Gewerke der Versorgungseinrichtungen (Heizung, Wasser, Abwasser und Elektro) müssen solche Unterlagen dem AG übergeben.

Hier wird sicherlich uns der TE den tieferen Sinn seiner, seiner Meinung nach zustehenden, Ansprüche nach Unterlagen begründen können.