Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
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Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Nehmen wir an, einen Monat nach dem Kauf einer Thermoskanne fällt ein Teil des Schraubverschlusses in die Kanne und kommt nicht mehr heraus. Nun möchte der Käufer, dass der Verkäufer dieses Teil herausholt und den Schraubverschluss wieder zusammensetzt oder einen neuen liefert.
Der Verkäufer aber erklärt, er könne das Gerät nur an den Hersteller zurückschicken. Dazu müsse der Kunde aber den Deckel mitliefern, also das mitgelieferte Trinkgefäß über dem Schraubverschluss.
Der Kunde hat den Deckel aber nie benutzt, benötigt ihn gar nicht, findet ihn auch nicht wieder. Hat sich damit die Gewährleistungs-Pflicht des Verkäufers erledigt?
Zusatz-Beispiel: Der Verkäufer eines defekten Druckers bietet eine Reparatur an - inklusive Transport, aber nur ab einer Postversand-Packstation. Der Drucker wiegt aber viele viele Kilogramm. Wer bezahlt nun den Transport zur Packstation inklusive Gehalt für Träger (etwa vom Studentenwerk)?
Zusatz-Zusatz-Beispiel: Der Verkäufer des defekten Druckers verlangt, dass sämtliche Zuberhörteile mit zurück geliefert werden, inklusive Handbücher. Ist dies rechtens? Am Ende noch inklusive sämtlicher Plastiktüten für jedes Kabel, inklusive sämtlicher Kabelbinder?
Gruß aus Berlin, Gerd
Der Verkäufer aber erklärt, er könne das Gerät nur an den Hersteller zurückschicken. Dazu müsse der Kunde aber den Deckel mitliefern, also das mitgelieferte Trinkgefäß über dem Schraubverschluss.
Der Kunde hat den Deckel aber nie benutzt, benötigt ihn gar nicht, findet ihn auch nicht wieder. Hat sich damit die Gewährleistungs-Pflicht des Verkäufers erledigt?
Zusatz-Beispiel: Der Verkäufer eines defekten Druckers bietet eine Reparatur an - inklusive Transport, aber nur ab einer Postversand-Packstation. Der Drucker wiegt aber viele viele Kilogramm. Wer bezahlt nun den Transport zur Packstation inklusive Gehalt für Träger (etwa vom Studentenwerk)?
Zusatz-Zusatz-Beispiel: Der Verkäufer des defekten Druckers verlangt, dass sämtliche Zuberhörteile mit zurück geliefert werden, inklusive Handbücher. Ist dies rechtens? Am Ende noch inklusive sämtlicher Plastiktüten für jedes Kabel, inklusive sämtlicher Kabelbinder?
Gruß aus Berlin, Gerd
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Der Käufer hat im Rahmen der Gewährleistung nachfolgende Möglichkeiten:
Die Wahl zwische Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes, (wobei hier alles an den Verkäufer zurück geschickt werden muß), wobei die Ersatzlieferung gleich beim ersten Mal funktionieren muß (also komplette einwandfreie Lieferung einschließlich Zubehör, Beschreibung etc.).
Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen.
Entscheidet sich der Kunde für die Reparatur, hat der Händler in der Regel zwei Versuche.
Wenn 2 Reparaturversuche scheitern, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurück treten (nicht vorher) und Geld gegen Ware verlangen.
Wenn der Verkäufer das Gerät nicht reparieren kann, weil beispielsweise seitens des Herstellers eine Reparatur nicht möglich oder kostenintensiver als der Austausch gegen ein Neugerät ist, muß der Käufer alle Teile des Gerätes zurück geben, da er andernfalls die Gewährleistung des Händler unterbindet.
Die Wahl zwische Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes, (wobei hier alles an den Verkäufer zurück geschickt werden muß), wobei die Ersatzlieferung gleich beim ersten Mal funktionieren muß (also komplette einwandfreie Lieferung einschließlich Zubehör, Beschreibung etc.).
Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen.
Entscheidet sich der Kunde für die Reparatur, hat der Händler in der Regel zwei Versuche.
Wenn 2 Reparaturversuche scheitern, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurück treten (nicht vorher) und Geld gegen Ware verlangen.
Wenn der Verkäufer das Gerät nicht reparieren kann, weil beispielsweise seitens des Herstellers eine Reparatur nicht möglich oder kostenintensiver als der Austausch gegen ein Neugerät ist, muß der Käufer alle Teile des Gerätes zurück geben, da er andernfalls die Gewährleistung des Händler unterbindet.
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Wo steht das? Gibt es da Urteile zu?Baden-57 hat geschrieben:wobei hier alles an den Verkäufer zurück geschickt werden muß
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Hallo Baden-57, vielen Dank für die ausführliche Antwort.Baden-57 hat geschrieben:Wenn der Verkäufer das Gerät nicht reparieren kann, weil beispielsweise seitens des Herstellers eine Reparatur nicht möglich oder kostenintensiver als der Austausch gegen ein Neugerät ist, muß der Käufer alle Teile des Gerätes zurück geben, da er andernfalls die Gewährleistung des Händler unterbindet.
Nun muss aber auch ich fragen, wer hier eine solch weitreichende Sorgfaltspflicht des Käufers normiert hat. So gibt es etwa für Fernsehgeräte jede Menge Extra-Zubehör, die die meisten Laien nicht einmal zu nutzen wissen - etwa ein kleiner Ständer für einen externen Stick mit WiFi-Anschluss.
Rein pragmatisch muss schon mal angemerkt werden, dass nicht benutzte und nicht benötigte Teile dann registriert und aufbewahrt werden müssten, obwohl deren Funktion gar nicht in Frage steht und gar nicht wiederhergestellt werden soll vom Verkäufer (und dann von dessen Vertrags- und Gewährtleistungs-Partner, dem Hersteller oder Großhändler).
Richtig ist zwar, dass diese Teile meist vollständig aufgelistet sind in der Bedienungsanleitung. Und auch diese soll man ja aufbewahren, etwa für einen Weiterverkauf - aber das hat ja eher etwas mit der Betriebssicherheit zu tun. Der Hersteller als Gewährleister des Händlers bzw. als Garantie-Erbringer für Händler wie oft auch direkt für Endverbraucher (s. Drucker) benötigt aber weder Bedienungsanleitung noch Zubehör-Teile - weder für eine Reparatur noch für eine Ersatzlieferung: Der Kram wird ja in der Regel umgehend entsorgt!
Daher kann ich in solchen Forderungen nur eine Schikane sehen! Hübsches Beispiel: Ich kaufe ein Auto und dazu Sportsitze. Die alten serienmäßigen Sitze verschenke ich in der Regel oder verkaufe sie.
Was ist nun, wenn der Motor kaputt geht oder ein schwerer auszutauschendes Teil? Muss ich dann die serienmäßigen Sitze wieder beschaffen, bevor der Wagen repariert wird vom Verkäufer bzw. vom Hersteller?
Gegen den Einwand, ich hätte ja Gewinn erziehlt durch den Verkauf der alten Sitze, könnte ich ja vorbringen, dass ich Verlust machen würde, wenn ich statt Reparatur einen neuen Wagen erhielte ohne Sportsitze!
Und wenn der Verkäufer einer Thermoskanne befürchtet, der Käufer wolle sich unentgeltlich an einem Deckel bereichern, könnte der Käufer ja einwenden, dass er gerne den Teil-Preis für den verlorenen Deckel übernimmt ...
Zudem wäre ein Umtausch der Ware gegen neue Ware ja ohnehin ein Zugeständnis an den Verkäufer, falls dieser sich trotz Aufforderung des Käufers gegen eine Reparatur entscheidet und für einen Umtausch.
Gruß aus Berlin, Gerd
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Gerd aus Berlin hat geschrieben:...
Und wenn der Verkäufer einer Thermoskanne befürchtet, der Käufer wolle sich unentgeltlich an einem Deckel bereichern, könnte der Käufer ja einwenden, dass er gerne den Teil-Preis für den verlorenen Deckel übernimmt ...
Hallo,
genau so ist das ja auch geregelt.
Wenn wie i.d.R. bei Autos oder sonst bei hochwertigen Wirtschaftsgütern repariert wird, spielt das keine Rolle. Relevant wird das bei Umtausch/Ersatzlieferung.
Da verweist § 439 IV auf die §§ 346 ff. BGB. Und demnach muss der Käufer nach § 346 II Wertersatz leisten, wenn bzw. so weit er die Ware nicht mehr herausgeben kann. Beim gebrauchten Deckel einer Thermoskanne dürfte das allerdings "0" sein, ein Wiederverkauf ist ausgeschlossen.
Aber wie auch immer, ablehnen kann der Verkäufer das Nacherfüllugsverlangen mit der Begründung nicht.
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Physikalisch dürfte "Teil fällt rein, kommt aber nicht mehr heraus" irgendwo bei "unmöglich" einzuordnen sein. Warum würde der Käufer in dem Beispiel einen Mangel geltend machen wollen ? Wo soll der Mangel liegen ?
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Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Es ermangelt der Thermoskanne an der Isolation dessen Zweck eine Thermoskanne bestimmt ist. (Ob es in Wahrheit an dem Untermaß des Deckel Außen Durchmessers nun liegt oder an einem Übermaß des Flaschenhalses sei dahin gestellt. Fakt ist: Die Kanne dichtet nicht. Erst recht nicht wenn der Verschlussdeckel in dem Behälter ist und nicht oben drauf.Celestro hat geschrieben:Wo soll der Mangel liegen ?

Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Und das schließen Sie jetzt woraus?
Zumindest früher waren Thermoskannendeckel so konstruiert, das die Deckelabdichtung durch das mechanische zusammendrücken eines Gummiringes erreicht wurde, wobei dieser seinen Umfang entsprechend vergrößerte.
Es war auch gar kein Problem das Oberteil dieses Deckels komplett abzuschrauben - und gleichzeitig durch Druck das Unterteil nebst Gummiring in die Kanne zu befördern. Insbesondere letzteren musste man dann halt wieder rausfischen .....
Zumindest früher waren Thermoskannendeckel so konstruiert, das die Deckelabdichtung durch das mechanische zusammendrücken eines Gummiringes erreicht wurde, wobei dieser seinen Umfang entsprechend vergrößerte.
Es war auch gar kein Problem das Oberteil dieses Deckels komplett abzuschrauben - und gleichzeitig durch Druck das Unterteil nebst Gummiring in die Kanne zu befördern. Insbesondere letzteren musste man dann halt wieder rausfischen .....
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Können wir beim Thema bleiben?
Dies lautet, darf ein Verkäufer Gewährleistungsansprüche verweigern, wenn nicht der volle Lieferumfang dem Verkäufer wieder übergeben werden kann?
Dies lautet, darf ein Verkäufer Gewährleistungsansprüche verweigern, wenn nicht der volle Lieferumfang dem Verkäufer wieder übergeben werden kann?
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Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Vielen Dank für die vielfältigen Anmerkungen.
Zur Erläuterung des Fallbeispiels: Die klassischen Schraubverschlüsse sind mir bekannt. Moderne Varianten können aber aus mehreren Teilen bestehen. Wenn man oben schraubt, kann sich das unterste Teil lösen und in die Kanne fallen. Wie es das schafft, ohne wieder herauszufallen bei heftigem Schütteln, dies eben sollte die Reparaturwerkstatt des Verkäufers bzw. dessen Vertragspartners, also des Herstellers, Großhändlers oder Importeurs, klären.
Nun verweist freemont auf § 439 IV auf die §§ 346 ff. BGB und erklärt: "Und demnach muss der Käufer nach § 346 II Wertersatz leisten, wenn bzw. so weit er die Ware nicht mehr herausgeben kann. Beim gebrauchten Deckel einer Thermoskanne dürfte das allerdings "0" sein, ein Wiederverkauf ist ausgeschlossen."
Dies scheint sich in der Tat zu ergeben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 439 Nacherfüllung:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (...)
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."
BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts:
"(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit (...)
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat (...)"
Oder verloren, wie ich anmerken möchte.
Absatz 3 Satz 2 ebd.: "Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben."
"(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen."
Nun geht die Gewährleistung aber in der Regel um zwei Ecken: Der Verkäufer sagt dem Käufer "Ohne Deckel gewährt der Hersteller mir keine Leistung!" Das könnte dem Käufer eigentlich egal sein, sein Vertragspartner ist ja der Verkäufer, nicht der Hersteller!
Ein Angebot des Käufers wie "Die Kanne kostete 10 Euro, der Deckel also sicher 1 bis 2 Euro, hier sind € 2,-, bitte beschaffen Sie mir Ersatz für die Kanne!" sollte also genügen laut BGB. Oder?
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Zusatzfrage 1: Muss der Verkäufer die Thermoskanne beim Käufer abholen, wenn dieser den Verkäufer anruft oder anschreibt und den Defekt meldet und Nacherfüllung nach BGB § 439 verlangt?
Zusatzfrage 2: Der Verkäufer eines schweren Druckers verweist den Käufer auf die Möglichkeit, das defekte Gerät durch die Garantie des Herstellers reparieren zu lassen. Der Hersteller verweist auf eine ihm vertraglich verbundene Werkstatt 10 km vom Wohnort des Käufers. Den Transport dorthin will aber keine der Parteien übernehmen. Wer müsste dies tun?
Zusatzfrage 3: Der Verkäufer bietet alternativ an, die defekte Ware direkt an ihn zu schicken, und schickt dem Käufer dafür ein Gratis-"Ticket" für einen Paketdienst. Dieser Dienst haust einen Kilometer vom Käufer entfernt, dieser wohnt im 4. Stock, das Gerät ist sehr schwer. Wer zahlt für die zwei Studenten, die für den Transport nötig sind, plus für das Taxi?
Zur Erläuterung des Fallbeispiels: Die klassischen Schraubverschlüsse sind mir bekannt. Moderne Varianten können aber aus mehreren Teilen bestehen. Wenn man oben schraubt, kann sich das unterste Teil lösen und in die Kanne fallen. Wie es das schafft, ohne wieder herauszufallen bei heftigem Schütteln, dies eben sollte die Reparaturwerkstatt des Verkäufers bzw. dessen Vertragspartners, also des Herstellers, Großhändlers oder Importeurs, klären.
Nun verweist freemont auf § 439 IV auf die §§ 346 ff. BGB und erklärt: "Und demnach muss der Käufer nach § 346 II Wertersatz leisten, wenn bzw. so weit er die Ware nicht mehr herausgeben kann. Beim gebrauchten Deckel einer Thermoskanne dürfte das allerdings "0" sein, ein Wiederverkauf ist ausgeschlossen."
Dies scheint sich in der Tat zu ergeben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 439 Nacherfüllung:
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (...)
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."
BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts:
"(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit (...)
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat (...)"
Oder verloren, wie ich anmerken möchte.
Absatz 3 Satz 2 ebd.: "Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben."
"(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen."
Nun geht die Gewährleistung aber in der Regel um zwei Ecken: Der Verkäufer sagt dem Käufer "Ohne Deckel gewährt der Hersteller mir keine Leistung!" Das könnte dem Käufer eigentlich egal sein, sein Vertragspartner ist ja der Verkäufer, nicht der Hersteller!
Ein Angebot des Käufers wie "Die Kanne kostete 10 Euro, der Deckel also sicher 1 bis 2 Euro, hier sind € 2,-, bitte beschaffen Sie mir Ersatz für die Kanne!" sollte also genügen laut BGB. Oder?
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Zusatzfrage 1: Muss der Verkäufer die Thermoskanne beim Käufer abholen, wenn dieser den Verkäufer anruft oder anschreibt und den Defekt meldet und Nacherfüllung nach BGB § 439 verlangt?
Zusatzfrage 2: Der Verkäufer eines schweren Druckers verweist den Käufer auf die Möglichkeit, das defekte Gerät durch die Garantie des Herstellers reparieren zu lassen. Der Hersteller verweist auf eine ihm vertraglich verbundene Werkstatt 10 km vom Wohnort des Käufers. Den Transport dorthin will aber keine der Parteien übernehmen. Wer müsste dies tun?
Zusatzfrage 3: Der Verkäufer bietet alternativ an, die defekte Ware direkt an ihn zu schicken, und schickt dem Käufer dafür ein Gratis-"Ticket" für einen Paketdienst. Dieser Dienst haust einen Kilometer vom Käufer entfernt, dieser wohnt im 4. Stock, das Gerät ist sehr schwer. Wer zahlt für die zwei Studenten, die für den Transport nötig sind, plus für das Taxi?
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Gerd aus Berlin hat geschrieben:...
Ein Angebot des Käufers wie "Die Kanne kostete 10 Euro, der Deckel also sicher 1 bis 2 Euro, hier sind € 2,-, bitte beschaffen Sie mir Ersatz für die Kanne!" sollte also genügen laut BGB. Oder?
...
Ja, das Bsp.ist aber schlecht. Es kann ja durchaus sein, dass das Zubehör einen eigenen Wert hat und der Käufer Gewinn machen könnte, wenn er das Zubehör letztendlich doppelt erhält. Das ist aber meistens beim Umtausch hochwertiger Güter der Fall. Da wird allerdings der Verkäufer regelmäßig einen Umtausch ablehnen und auf die Reparatur verweisen. Bei KFZ z.B.leuchtet das ein, nach § 439 III darf er das.
Es gibt ja kaum ein Rechtsgebiet, das so detailverliebt und hochkompliziert von den Gerichten, bis zum BGH und EuGH in jeder Feinheit beackert wurde wie das Sachmängelrecht. "Schuld" an der Konfusion ist aber der Gesetzgeber, der das derart komplex geregelt hat.PS. Zusatzfrage 1: Muss der Verkäufer die Thermoskanne beim Käufer abholen, wenn dieser den Verkäufer anruft oder anschreibt und den Defekt meldet und Nacherfüllung nach BGB § 439 verlangt?
Ihre Fragen hat der BGH hier beantwortet, Grundsatzurteil, BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
http://lexetius.com/2011,2215
Also kurze Antwort: Bei einem Versendungskauf ist Erfüllungsort der Nacherflllung der Firmensitz des Verkäufers. Der Käufer muss also die Ware dort hinschaffen um seine Rechte geltend zu machen. Die Kosten muss aber der Verkäufer tragen. Der Käufer kann laut BGH ggf. einen Vorschuss vom VK verlangen, die Gefahr, dass er seine Rechte gar nicht geltend machen kann besteht also nicht.
Wenn es sich nicht um einen Versendungskauf handelt, beurteilt sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung nach den Vorgaben des § 269 BGB, das kann von Fall zu Fall verschieden sein, siehe aber insbesondere Abs. 3.
Re: Mängelhaftung nur bei Rückgabe aller Zubehörteile?
Letztendlich ist aber doch nur der Verschluss der Kanne kaputt und die Kanne, durch das hineingefallenen Verschlussteil, nicht zu gebrauchen. Folglich müsste m.E. auch der Austausch ohne Deckel möglich sein. Der Verkäufer kann das fehlende Zubehör (in diesem Fall den Tassendeckel) einbehalten und muss es nicht an den Verbraucher herausgeben. Damit entsteht ihm kein Nachteil und er kommt seiner gesetzlichen Pflicht nach, nach der er dem Kunden eine mangelfreie Ware zu geben hat. Lediglich beim Rücktritt vom Kaufvertrag dürfte es da Probleme geben - oder aber der Kunde bezahlt einen Wertausgleich für den fehlenden Deckel.
Ich bin kein Jurist.
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