anfrage123 hat geschrieben:
Zu BGH VII ZR 103/ 15 und VIII ZR 43/ 05:
Ich finde immer nur ein BGH Urteil vom VIII Senat und nicht vom 7

. Wahrscheinlich meinen Sie das mit dem Fehler im Automatik Getriebe?
zu 1: Wenn ich das auf der Schnelle richtig überflogen hatte, hat der Senat nicht den 476 verleugnet.
Vielmehr hat der Senat darauf hingewiesen, wenn von der Qualität der Verbraucher etwas anderes erwarten hätte können,
dann liegt diese Vermutungswirkung vor. Und diese Vermutungswirkung könnte der Händler/Verkäufer theoretisch widerlegen, wenn er Beweise dafür findet. Kann er keine Beweise vorlegen (das kein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag) geht dieses eben zu lasten des Herstellers/Händlers/Verkäufers und eben nicht zu lasten des Verbrauchers.
zu2: Wenn ein Mangel erkannt ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beseitigung oder Wertminderung oder wenn's nicht anders geht auf Rückabwicklung. Die Frage eines Schadenersatzes bleibt erst einmal.
zu3. Kann ich leider nicht beantworten.