Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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revoman2006
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Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von revoman2006 »

Hallo,

ein Verbraucher bestellt eine Ware, diese schickt er nach 2 Monaten, nach Rücksprache, an den Händler unter Garantie zurück. Die Garantie zieht sich hin, da der Händler augenscheinlich nicht weiß was er tun soll. Zwischen dem Verbraucher und dem Händler gibt es regen Schriftverkehr, beide weigern sich inzwischen die gegenseitigen "Bitten/Forderungen" zu erfüllen.

Mich interessiert, wie lange hat der Verbraucher ein Anspruch auf Herausgabe (Eigentum vs. Besitz) der Ware, wenn der Händler nicht das Geld zurück zahlt? Hat der Händler das Recht, die Ware zu vernichten/weiter zu verkaufen ohne Zustimmung vom Verbraucher oder muss der Händler den Verbraucher mit Fristsetzung informieren?

Besten Dank

revoman2006
ktown
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von ktown »

revoman2006 hat geschrieben: 27.11.20, 07:35ein Verbraucher bestellt eine Ware, diese schickt er nach 2 Monaten, nach Rücksprache, an den Händler unter Garantie zurück.
Handelt es sich hier um die Garantie des Händlers oder des Herstellers?
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revoman2006
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von revoman2006 »

ktown hat geschrieben: 27.11.20, 07:42
revoman2006 hat geschrieben: 27.11.20, 07:35ein Verbraucher bestellt eine Ware, diese schickt er nach 2 Monaten, nach Rücksprache, an den Händler unter Garantie zurück.
Handelt es sich hier um die Garantie des Händlers oder des Herstellers?
Hoffe ich deute die Frage richtig. Der Händler ist nicht der Hersteller, der Händler müsste erst die Ware zur Prüfung auf Garantieanspruch an den Hersteller schicken.
Zwischen Hersteller und Verbraucher gab es vorab schon Informationsaustausch (Händler in cc), um eine Lösung zu erarbeiten, leider ohne Erfolg. Der Hersteller hat die Ware selbst schon "angefordert", um diese zu prüfen. Die Ware ist durch eine Seriennummer eindeutig identifizierbar.

Sollte ich die Frage inhaltlich nicht beantwortet haben, bitte kurze Rückmeldung geben :wink:

revoman2006
Evariste
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von Evariste »

revoman2006 hat geschrieben: 27.11.20, 07:56 Hoffe ich deute die Frage richtig. Der Händler ist nicht der Hersteller, der Händler müsste erst die Ware zur Prüfung auf Garantieanspruch an den Hersteller schicken.
Damit ist immer noch nicht klar, worauf der Anspruch basiert.

Alternative 1: Der Kunde nimmt den Hersteller aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung in Anspruch. Der Händler bedient sich des Herstellers als Gehilfen (nicht unüblich, da viele Händler keine Möglichkeit haben, selbst zu prüfen / zu reparieren. Das geht dann den Kunden aber im Grunde nichts an, sein Ansprechpartner ist der Händler.

Alternative 2: Der Kunde nimmt die Herstellergarantie in Anspruch und der Händler ist nur insofern involviert, als er die Ware an den Hersteller schickt.

In Bezug auf die Ausgangsfrage, der Hersteller darf die Ware natürlich nicht vernichten. Die Frage ist, gegen wen richtet sich der Anspruch, wenn er es dennoch tut. Das hängt davon ab, welche Alternative hier zutrifft.
ktown
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von ktown »

revoman2006 hat geschrieben: 27.11.20, 07:56Sollte ich die Frage inhaltlich nicht beantwortet haben, bitte kurze Rückmeldung geben
Sollte es sich um eine Herstellergarantie handeln und danach sieht es derzeit sehr aus, dann hat der Händler absolut keine Notwendigkeit hier überhaupt tätig zu werden.
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Ghastwriter
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von Ghastwriter »

Absolut keine Notwendigkeit für nichts - das scheint mir übertrieben. Anscheinend hat er die Ware und gab es auch Schriftverkehr, aus dem sich ja irgendwas ergeben dürfte. Und wenn man mal ehrlich ist: Es liegt doch nahe, dass hier ein Gewährleistungsanspruch besteht, auch wenn das dem Fragenden nicht bewusst ist. Und die angemessene Nachfrist läuft, sobald der Verkäufer aufgrund eines Mangels gebeten wird, den Mangel abzustellen und hierzu auch die Möglichkeit bekommt. Da muss man doch also das beliebte Spiel vieler Händler, auf die Garantie hin "abzulenken" nicht mitspielen.
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revoman2006
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von revoman2006 »

Hallo,

leider habe ich es immer noch nicht ganz verstanden, daher ein zweiter Versuch.

AGB seitens Händler:
Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.


Der Hersteller spricht von "Gewährleistungsvorgang".

Reklamationsantrag wird vom Händler zur Verfügung gestellt (inkl. Logo seitens Händler).

Der Händler hat ein Retourenlabel zur Verfügung gestellt, V hat also die Ware an den Händler zurückgeschickt, folglich müsste es "Alternative 1" sein?!? Des Weiteren heißt es seitens Händler "Der Reklamationsprozess ist vom Dachverband DAP einheitlich für alle Händler......geregelt"

revoman2006
ktown
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von ktown »

Der Prozess hinsichtlich der Sachmangelhaftung ist im BGB ab §437 geregelt.
Der TE sollte sich endlich mal darauf festlegen, ob es nun Garantie oder Gewährleistung ist was hier beansprucht wird.
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von Ghastwriter »

Definitiv; der Protagonist sollte sich einfach mal "mutig" festlegen, und wie man deiner vorletzten Antwort schon entnehmen kann, wäre eine der beiden Varianten weniger vorteilhaft; also nach Möglichkeit besser auf die andere ^^
Zuletzt geändert von Ghastwriter am 28.11.20, 00:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von Evariste »

ktown hat geschrieben: 27.11.20, 10:35 Sollte es sich um eine Herstellergarantie handeln und danach sieht es derzeit sehr aus, dann hat der Händler absolut keine Notwendigkeit hier überhaupt tätig zu werden.
Kommt darauf an. Es gibt Hersteller, die die Garantie über ihr Händlernetz abwickeln. Von der Webseite eines bekannten Herstellers von Unterhaltungselektronik:
Hier finden Sie Informationen zur Garantieabwicklung sowie zur Vorgehensweise bei Problemen und Reparaturen außerhalb der Garantiezeit.
Bitte kontaktieren Sie als erstes Ihren ... Händler. Er kann prüfen, ob es sich um einen Defekt oder ein Anwendungsproblem handelt und Ihnen helfen, das Problem zu beheben. Im Falle eines Defektes wird er sich um die Garantieabwicklung kümmern.
Sollte Ihr Händler nicht in Ihrer Nähe sein, können Sie sich auch an eine unserer Service Stationen wenden.
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von revoman2006 »

:oops: :oops: :oops:
Es handelt sich um einen Gewährleistungsanspruch, nicht um Garantie (egal ob Händler oder Hersteller)
Sorry :roll:
ktown
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von ktown »

Dann siehe meine letzte Antwort.
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von Ghastwriter »

@revo: Also mal unabhängig davon, ob der Käufer nicht mittlerweile schon sofort zurücktreten könnte - das einfachste wäre wohl, eben noch mal Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt zu erklären. Danach das Geld zurückverlangen. Und am Rande, natürlich sollte man entweder das Ganze beweisen oder damit leben können, dass es sich dann noch mal ein bisschen länger hinzieht.
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revoman2006
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von revoman2006 »

Hallo zusammen,

Nachdem der Händler (H bzw V) den Artikel komplett(!) ausgetauscht hat streikt auch der neue Artikel.

Nun hat der Käufer den Rücktritt erklärt mit der Bitte um Übersendung eines Rücksendelabel. Der V reagiert abermals mit Ausflüchten, wie ist die richtige Herangehensweise seitens des Käufers?
Rücksendelabel liegt nicht vor, rückversand nicht möglich. Klage auf Erstattung einreichen oder erst Artikel auf eigene Kosten zurücksenden und dann erst fordern Erstattung + Rücksendekosten?
ExDevil67
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Re: Garantie, Vernichtung/Verkauf der Ware

Beitrag von ExDevil67 »

Ähm, mittlerweile sind 2,5 Jahre vergangen. Da dürfte wenn nur noch eine freiwillige Garantie des Herstellers greifen, der Verkäufer dürfte durch Fristablauf jetzt aus allem raus sein.
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