Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
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Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Nehmen wir an, ein Versanddienstleister fordert, dass eine Sendung so gut wie möglich gegen Belastungen bei gewöhnlichem Ablauf der Beförderung geschützt ist.
Gibt es Gerichtsurteile, die einen "gewöhnlichen Ablauf" definieren und festgelegt haben, aus welcher Höhe ein Paket fallen darf?
Gibt es Gerichtsurteile, die einen "gewöhnlichen Ablauf" definieren und festgelegt haben, aus welcher Höhe ein Paket fallen darf?
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Woher soll ein Gericht das wissen?
Da fragt man eben das Unternehmen.
Da fragt man eben das Unternehmen.
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Wenn man erst das Unternehmen fragen muss, was eine AGB-Klausel bedeutet, kann man sich die Nachfrage, jedenfalls aus rechtlicher Sicht, sparen...
§ 305c Abs. 2 BGB:
Im Allgemeinen ist man als Verbraucher dann auf der sicheren Seite, wenn man die Originalverpackung oder eine vergleichbare Verpackung verwendet.
§ 305c Abs. 2 BGB:
Es gilt dann wohl § 421 HGB:Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Urteile scheint es nicht viele zu geben... das hier konnte ich finden. AG Köln, Az. 112 C 365/19:Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Ich habe mal einen Satz markiert, aus dem hervorgeht, dass es keine bestimmte "Fallhöhe" gibt, sondern, der Kunde davon ausgehen darf, dass das Paket nicht fallengelassen wird.Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Banknotenzähler nicht ordnungsgemäß verpackt war. Der Kläger hat durch die Vorlage der Lichtbilder (Anlagen 3-9) hinreichend dargelegt, dass die von dem Beklagten verwendete Verpackung für einen sicheren Transport nicht ausreichend war. Das einfache Bestreiten des Beklagten und die Behauptung, er habe den Artikel ordnungsgemäß eingepackt, genügt demgegenüber nicht. Denn die Lichtbilder belegen, dass der verwendete Karton deutlich größer war, als der Banknotenzähler. Aus diesem Grund musste durch die Verpackung sichergestellt werden, dass das Gerät in dem Karton keinen Spielraum hat und so bei der üblichen Handhabung auf dem Transportwege keinen Stößen ausgeliefert ist. Das von dem Beklagten verwendete Verpackungsmaterial konnte dies nicht gewährleisten. Nach dem Vortrag des Klägers, der insoweit von dem Beklagten nicht bestritten wurde, befand sich in dem Karton lediglich eine dünne Styroporplatte. Die Lichtbilder zeigen zwar, dass der Karton an den Seiten durch unterschiedlich dicke Styroporplatten ausgekleidet war. Die hiernach weiterhin bestehenden Hohlräume hat der Beklagte aber nicht ausreichend ausgefüllt. Denn aufgrund der Schwere des Gerätes (14 kg) waren die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verwendete Luftpolsterfolie sowie Zeitungspapier nicht geeignet, den Banknotenzähler vor dem Hin- und Herrutschen zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass das Zeitungspapier und die Folie bereits durch das Eigengewicht des Gerätes zusammengedrückt wurden und so einen Spielraum hinterlassen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer zwar nicht für Fehlverhalten der Transportperson haftet, z.B. in der Form von unsachgemäßem Verladen, Fallenlassen von Transportgut o.ä. Der Verkäufer muss die Art der Verpackung aber dennoch so wählen, dass das Transportgut bei dem gewöhnlichen Verladevorgang, bei dem kleinere Stöße nicht unüblich sind, nicht beschädigt werden kann. Insoweit wäre bei einem besonders schadensanfälligen oder zerbrechlichen Inhalt ein Warnhinweis auf der Verpackung denkbar. Auch diesen hat der Beklagte aber nicht auf dem Paket angebracht.
Im Allgemeinen ist man als Verbraucher dann auf der sicheren Seite, wenn man die Originalverpackung oder eine vergleichbare Verpackung verwendet.
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Das größte Probelm am "gewöhnlichen Ablauf einer Beförderung" dürfte sein, selbst wenn man das Paket für eine Sturzhöhe X packt. Den Nachweis das es nicht doch einen Sturz aus einer größeren Höhe gab, dürfte man als Verbraucher auch schlicht nicht führen können.
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Ich denke mal, beim gewöhnlichen Ablaufen "fallen" Pakete nicht einfach herunter. Aber sie werden geworfen. Der Unterschied ist der Winkel, beim Fallen 90° nach unten, beim Werfen eher weniger als 45° schräg nach unten. Da auszurechnen, welche Wurfweite und -geschwindigkeit einem Fall über eine bestimmte Höhe entspricht, ist schwierig.
Und es dürfte nahezu unmöglich sein, das für alle denkbaren Güter in AGB zu beschreiben. Nicht umsonst ist (bzw. war) der Handelsfachpacker ein Beruf, der eine mehrjährige Ausbildung erforderte.
Und es dürfte nahezu unmöglich sein, das für alle denkbaren Güter in AGB zu beschreiben. Nicht umsonst ist (bzw. war) der Handelsfachpacker ein Beruf, der eine mehrjährige Ausbildung erforderte.
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Ob es Gerichtsurteile gibt, weiß ich nicht, aber es gibt zu dieser Thematik Richtlinien der Paketdienste. Hier ein Beispiel des größten deutschen Paketdienstes:Gibt es Gerichtsurteile, die einen "gewöhnlichen Ablauf" definieren und festgelegt haben, aus welcher Höhe ein Paket fallen darf?
https://www.(Wortsperre: Firmenname).de/content/dam/images/E ... tfaden.pdf.
Mindestens muss ein Paket eine Fallhöhe von 80cm überstehen, weil das die Standardhöhe der Förderbänder in den Paketverteilzentren ist.
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Der Versender muss damit rechnen, dass das Paket von einem Förderband herunterfällt. Das kann man bei allen Paketdienstleistern mehr oder weniger deutlich deren AGB nachlesen.Evariste hat geschrieben:Ich habe mal einen Satz markiert, aus dem hervorgeht, dass es keine bestimmte "Fallhöhe" gibt, sondern, der Kunde davon ausgehen darf, dass das Paket nicht fallengelassen wird.
Das ist ganz bestimmt nicht der Fall, da es sich bei der Originalverpackung im Regelfall um eine Lagerverpackung handelt und nicht um eine Transportverpackung.Evariste hat geschrieben:Im Allgemeinen ist man als Verbraucher dann auf der sicheren Seite, wenn man die Originalverpackung oder eine vergleichbare Verpackung verwendet.
Man muss auch als Verbraucher nicht nachweisen, dass es einen Sturz aus größerer Höhe gab. Es reicht, dass man den Nachweis führt, das Transportgut geeignet verpackt zu haben. Da die meisten Laien aber keine Ahnung davon haben, welche Anforderungen an eine geeignete Verpackung gestellt werden, scheitern Schadenersatzforderungen gegen den Paketdienst regelmäßig an diesem Punkt.ExDevil67 hat geschrieben:Das größte Probelm am "gewöhnlichen Ablauf einer Beförderung" dürfte sein, selbst wenn man das Paket für eine Sturzhöhe X packt. Den Nachweis das es nicht doch einen Sturz aus einer größeren Höhe gab, dürfte man als Verbraucher auch schlicht nicht führen können.
Da mein Link in der vorherigen Antwort aufgrund der Wortsperre nicht funktioniert, einfach nach "Allgemeiner Verpackungsleitfaden" suchen. Auch dem Verpackungsleitfaden von UPS kann man umfangreiche Informationen entnehmen. Wenn man das alles einhält, was in diesen beiden Unterlagen steht, dann ist man als Verbraucher auf der sicheren Seite.
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Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Nein.Geruchsneutral hat geschrieben: ↑06.01.21, 16:50Gibt es Gerichtsurteile, die einen "gewöhnlichen Ablauf" definieren und festgelegt haben, aus welcher Höhe ein Paket fallen darf?
Re: Gewöhnlicher Ablauf der Beförderung von Paketen
Ich bezweifle, daß 'Ich habe keine Ahnung, was das bedeuten könnte' als Zweifel bei der Auslegung interpretiert werden kann. Mal ganz abgesehen davon, daß die Reaktion des Betreffenden auf die möglicherweise ersatzweise geltenden Regelungen des § 411 (nicht 421) HGB in dem Fall wohl kaum 'Ah, prima, das ist ja ganz einfach zu verstehen' sein dürfte.
Nein, nicht einfach so. Sie werden vom Haufen gezogen und fallen dann runter. Das ist der gewöhnliche Ablauf. Kann man nächtlich beobachten, wenn die Brücken mit den Paketen entladen werden.
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