Fitnessstudio im Lockdown

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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ktown
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von ktown »

Wieso muss die Coronakrise namentlich erwähnt sein? Es reicht doch, dass beiden Seiten die Möglichkeit eingeräumt wird den Vertrag ruhen zu lassen.
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Evariste
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von Evariste »

ktown hat geschrieben: 05.04.21, 19:37 Wieso muss die Coronakrise namentlich erwähnt sein? Es reicht doch, dass beiden Seiten die Möglichkeit eingeräumt wird den Vertrag ruhen zu lassen.
Umso schlimmer. Eine Klausel, die dem Unternehmer das Recht einräumt, einfach mal für ein paar Monate keine Leistung zu erbringen, dürfte auf jeden Fall durch die AGB-Kontrolle fallen. Und umgekehrt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Unternehmer gewillt ist, dem Kunden das Recht einzuräumen, mal eben für ein paar Monate nichts zu zahlen.
Celestro
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von Celestro »

Evariste hat geschrieben: 06.04.21, 09:52 Umso schlimmer. Eine Klausel, die dem Unternehmer das Recht einräumt, einfach mal für ein paar Monate keine Leistung zu erbringen, dürfte auf jeden Fall durch die AGB-Kontrolle fallen. Und umgekehrt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Unternehmer gewillt ist, dem Kunden das Recht einzuräumen, mal eben für ein paar Monate nichts zu zahlen.
Also wenn ich mir den fiktiven Fall so anschaue, dann lese ich da "der Vertrag ruht". Es wird den Mitgliedern unter Corona-Bedingungen aber die Möglichkeit eingeräumt, trotzdem zu trainieren. Dafür gibt es geänderte Preise, die nichts mit dem Vertrag (der ja ruht) zu tun haben.
ktown
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von ktown »

Evariste hat geschrieben: 06.04.21, 09:52Umso schlimmer. Eine Klausel, die dem Unternehmer das Recht einräumt, einfach mal für ein paar Monate keine Leistung zu erbringen, dürfte auf jeden Fall durch die AGB-Kontrolle fallen.
Wenn dem so wäre, dann hätte er es auch nicht anders verdient. Aber wer redet den von einfach so? Es gibt soviel Situationen wo der Betreiber daran gehindert werden kann von seiner Seite den Vertrag zu erfüllen. Er könnte sich natürlich auch dann auf den §275 BGB berufen. Aber wieso hart, wenn es auch weich gehen würde und man damit Kunden binden könnte. Natürlich darf dem Vertragspartner der Rücktritt nach BGB nicht verwehrt werden.
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Tastenspitz
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von Tastenspitz »

NmE. - ohne den Vertrag zu kennen - kann dieser nicht einseitig "ruhen". BGB 275 ist hier wohl das Mittel der Wahl was dann die in Abs. 4 benannten Konsequenzen hat.
Andere Option ist die höhere Gewalt wenn diese im Vertrag benannt ist. Dazu siehe als Bsp. das Urteil vom LG Paderborn, 25. September 2020 – 3 O 261/20.
Und die hier angedachte Lösung macht nur Sinn, wenn der Zahlbetrag für die Einzelbuchungen mit dem Monatsbeitrag gedeckelt wird. Das sollte auch der Betreiber der Muckibude auf entsprechenden Hinweis einsehen.
ExDevil67
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Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von ExDevil67 »

Könnte man dieses pay-per-use-Modell nicht auch als als eine Art Alternativvertrag zum ruhenden Hauptvertrag ansehen? Denn der Kunde hat ja auch die Möglichkeit das nicht zu nutzen und muss dementsprechend auch nix zu zahlen.
Und ggf ist es ja auch vom Betreiber gewünscht das es für einzelne Intensivnutzer ab einer gewissen Frequenz teurer wird, um auf dem Wege allen Kunden ein eingeschränktes Training zu ermöglichen.
winterspaziergang

Re: Fitnessstudio im Lockdown

Beitrag von winterspaziergang »

Evariste hat geschrieben: 06.04.21, 09:52
ktown hat geschrieben: 05.04.21, 19:37 Wieso muss die Coronakrise namentlich erwähnt sein? Es reicht doch, dass beiden Seiten die Möglichkeit eingeräumt wird den Vertrag ruhen zu lassen.
Umso schlimmer. Eine Klausel, die dem Unternehmer das Recht einräumt, einfach mal für ein paar Monate keine Leistung zu erbringen, dürfte auf jeden Fall durch die AGB-Kontrolle fallen. Und umgekehrt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Unternehmer gewillt ist, dem Kunden das Recht einzuräumen, mal eben für ein paar Monate nichts zu zahlen.
Das Recht hat der Kunde bereits. Er muss auch nicht vorher festlegen, für welche Krankheiten er dies in Anspruch nehmen wird.
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