Ermäßigung noch zulässig?
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Ermäßigung noch zulässig?
Folgender Sachverhalt:
A kauft für ein Konzert im Sommer 2020 3 Karten. Da das Kind von A zu diesem Zeitpunkt noch 12 Jahre alt ist und der Konzertanbieter für die Altersgruppe bis 12 Jahre vergünstigte Tickets anbietet, wird dies selbstverständlich genutzt.
Nun wurde das Konzert auf 2021 verschoben. Das Kind ist zwischenzeitlich 13 Jahre alt.
Hat jetzt A einfach Pech gehabt und müsste die Karte wieder zurück geben, oder hat er trotzdem Anspruch auf Einlösung?
A kauft für ein Konzert im Sommer 2020 3 Karten. Da das Kind von A zu diesem Zeitpunkt noch 12 Jahre alt ist und der Konzertanbieter für die Altersgruppe bis 12 Jahre vergünstigte Tickets anbietet, wird dies selbstverständlich genutzt.
Nun wurde das Konzert auf 2021 verschoben. Das Kind ist zwischenzeitlich 13 Jahre alt.
Hat jetzt A einfach Pech gehabt und müsste die Karte wieder zurück geben, oder hat er trotzdem Anspruch auf Einlösung?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Die Ermäßigung dürfte schon von Anfang an unzulässig gewesen sein:
https://dejure.org/gesetze/AGG/19.html
https://dejure.org/gesetze/AGG/19.html
Re: Ermäßigung noch zulässig?
Nun ja. Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG:FM hat geschrieben: ↑11.04.21, 18:34 Die Ermäßigung dürfte schon von Anfang an unzulässig gewesen sein:
https://dejure.org/gesetze/AGG/19.html
Zum Ausgangsfall: Schwierig. Nach den Vertragsbedingungen ist vermutlich (müsste man nachsehen) das Alter zum Zeitpunkt des Konzerts ausschlaggebend, man hat also nicht ohne weiteres ein Recht auf Einlass mit dem älteren Kind. Es käme darauf an, warum das Konzert verschoben wurde, und auch, ob es sich um personalisierte Karten handelt.Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung ...
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Wieso das? Seit wann sind ermäßigte Eintritte für Kinder bis zu einem gewissen Alter nicht mehr zulässig?FM hat geschrieben: ↑11.04.21, 18:34 Die Ermäßigung dürfte schon von Anfang an unzulässig gewesen sein:
https://dejure.org/gesetze/AGG/19.html
Corona!!!!
Nein. Keine Personalisierung. Es gibt nur einen Buchungsbeleg am Ticket mit dem Datum aus 2019 und dem Namen des A.
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Seit letztens das Asia-Restaurant "zur gebackenen Ente" vom EuGH eine 100.000 Euro Strafe aufgebrummt bekam, weil man dort für unter 11 jährige einen günstigeren Buffetpreis anbot.
Re: Ermäßigung noch zulässig?
Die Altersgrenze muss auch begründbar sein. Bei Eintrittsgeldern kann das typisierend dann zutreffen, wenn Kinder bis zu einem gewissen Alter üblicher Weise noch kein Einkommen haben. Da könnte man z.B. den 15. Geburtstag nehmen - ab dann ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Erwerbsarbeit erlaubt und in etwa ab dann (nicht genau am Geburtstag sondern zum Schuljahresende) endet typischer Weise die Vollzeitschulpflicht mit der 9. Klasse.
Aber eine Unterscheidung zwischen 12- und 13-Jährigen dürfte kaum begründbar sein. Beide Altersgruppen müssen in allen deutschen Ländern Vollzeitschüler sein.
Aber eine Unterscheidung zwischen 12- und 13-Jährigen dürfte kaum begründbar sein. Beide Altersgruppen müssen in allen deutschen Ländern Vollzeitschüler sein.
Da könnte man nun überlegen, ob Kinder je kleiner sie sind umso weniger essen. Meine sind ja schon über 30, aber soweit ich mich erinnere hat der Kleine damals mehr verdrückt als 1,5 Erwachsene. Aber vielleicht haben die Gerichte dazu fundierte Gutachten eingeholt, die zu einem anderen Ergebnis kamen.Seit letztens das Asia-Restaurant "zur gebackenen Ente" vom EuGH eine 100.000 Euro Strafe aufgebrummt bekam, weil man dort für unter 11 jährige einen günstigeren Buffetpreis anbot.
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Heißt, dass alle Schwimmbäder, Freizeitparks, Kinos....usw. ab sofort keine Kinderkarten mehr anbieten dürfen?
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
@Ktown: In 2019 waren meines Wissens noch keine Veranstaltungen wegen "Corona" verschoben oder abgesagt worden.
Selbst im Februar 2020 gab's noch die Karnevalumzüge und im März noch die Apre Party in Ischgl.
Vielleicht das Beispiel besser ins Jahr 2020 platzieren?
Selbst im Februar 2020 gab's noch die Karnevalumzüge und im März noch die Apre Party in Ischgl.
Vielleicht das Beispiel besser ins Jahr 2020 platzieren?
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Gekauft Mai 2019 für den Konzerttermin August 2020.Zafilutsche hat geschrieben: ↑11.04.21, 21:41 @Ktown: In 2019 waren meines Wissens noch keine Veranstaltungen wegen "Corona" verschoben oder abgesagt worden.
Man mag es kaum glauben, aber es gibt Künstler, die sind auf Jahre ausgebucht.
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Den Startpost lesen sollte reichen:Zafilutsche hat geschrieben: ↑11.04.21, 21:41 Vielleicht das Beispiel besser ins Jahr 2020 platzieren?
Re: Ermäßigung noch zulässig?
Wir haben den 11. April, nicht den 1. AprilCelestro hat geschrieben:Seit letztens das Asia-Restaurant "zur gebackenen Ente" vom EuGH eine 100.000 Euro Strafe aufgebrummt bekam, weil man dort für unter 11 jährige einen günstigeren Buffetpreis anbot
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Ok! Hab's überlesen
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
Re: Ermäßigung noch zulässig?
war auch mein erster Gedanke - aber vielleicht gibt es ja da einen Link
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Ermäßigung noch zulässig?
Nein. Sie müssen hier unterscheiden zwischen Abschnitt 2: "Schutz von Beschäftigten vor Benachteiligung" und Abschnitt 4: "Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr". Wenn ich als Arbeitgeber bestimmte Altersgruppen bevorzuge, dann muss dies "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt" sein, § 10 AGG. Hier ist aber § 20 AGG anwendbar (weiter oben zitiert), dieser erlaubt grundsätzlich das Gewähren von besonderen Vorteilen für bestimmte Gruppen (nicht nur bezogen auf das Alter, auch bezogen auf andere Merkmale), sofern "ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt". D. h. nicht der Konzertveranstalter muss begründen, warum er eine Ermäßigung gewährt, sondern der betroffene 13-jährige bzw. dessen rechtlicher Vertreter müsste im Streitfall begründen, warum es sich hier um eine nicht legitime Ungleichbehandlung handelt.FM hat geschrieben: ↑11.04.21, 20:06 Die Altersgrenze muss auch begründbar sein. Bei Eintrittsgeldern kann das typisierend dann zutreffen, wenn Kinder bis zu einem gewissen Alter üblicher Weise noch kein Einkommen haben. Da könnte man z.B. den 15. Geburtstag nehmen - ab dann ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Erwerbsarbeit erlaubt und in etwa ab dann (nicht genau am Geburtstag sondern zum Schuljahresende) endet typischer Weise die Vollzeitschulpflicht mit der 9. Klasse.
Aber eine Unterscheidung zwischen 12- und 13-Jährigen dürfte kaum begründbar sein. Beide Altersgruppen müssen in allen deutschen Ländern Vollzeitschüler sein.
(Die sog. "Kinderermäßigung" ist übrigens in vielen Fällen keine Ermäßigung für Kinder, sondern für Eltern mit Kindern. Bis zu einem gewissen Alter ist es üblich, dass Kinder und Eltern gemeinsam etwas unternehmen - und sei es auch nur, weil die Eltern niemand haben, der auf die Kinder aufpasst. Um auch für solche Eltern attraktiv zu sein, macht es Sinn, den Kindern eine großzügige Ermäßigung zu gewähren. Wenn das Kind dann 13 ist, kann es auch mal einen Abend ohne die Eltern allein zu Hause bleiben.)
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