Nehmen wir mal an, ein Hausbesitzer lässt die Heizung erneuern und bittet den Handwerker vorzeitig um die Rechnung, damit er diese noch im alten Jahr steuerlich nutzen kann. Der Handwerker nutzt das Angebot und überzieht die Rechnung um mehr als 10 %. Anschließend stellt er für sämtliche Restarbeiten neue Rechnungen aus.
Könnte man für die Restarbeiten Gewährleistung beanspruchen?
Abnahme von Handwerksleistungen
Moderator: FDR-Team
Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Weder eine Rechnungsstellung noch deren Bezahlung ist mit einer Abnahme gleichzusetzen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Was wurde denn nachweislich vertraglich vereinbart? Gab es einen Kostenvoranschlag?
Wenn der Vertrag lautete: »Baue mir eine neue Heizung ein«, ist die Arbeit erst dann erfüllt, wenn die Heizung komplett ist und funktioniert, und dementsprechend besteht auch dann erst Anspruch auf eine Vergütung. Wurde vor Abschluss der Arbeiten wie laut Vertrag vergütet, gilt die Arbeit als bezahlt. Darin enthalten sind natürlich auch die Restarbeiten. Ist die neue Heizung ohne die Restarbeiten nicht funktionsfähig, ist das ein Sachmangel, der selbstverständlich kostenlos behoben werden muss.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Es gab einen Kostenvoranschlag nach dem der Handwerker die Heizung erneuern sollte. Leider zog sich der Beginn der Arbeiten in die Länge, weil der Kaminfeger auch gleich den Kamin erneuert haben wollte.
Hauptsächlich ging es um die Montage der jeweiligen Heizungsregler in den Wohnungen. Hier argumentiert der Handwerker, dass aufgrund der Abwesenheitszeiten der Mieter separate Termine notwendig waren. Zusätzlich hat der Handwerker die angebotenen Preise um ca. 10 % überzogen.Froggel hat geschrieben: ↑04.05.21, 21:58Wenn der Vertrag lautete: »Baue mir eine neue Heizung ein«, ist die Arbeit erst dann erfüllt, wenn die Heizung komplett ist und funktioniert, und dementsprechend besteht auch dann erst Anspruch auf eine Vergütung. Wurde vor Abschluss der Arbeiten wie laut Vertrag vergütet, gilt die Arbeit als bezahlt. Darin enthalten sind natürlich auch die Restarbeiten. Ist die neue Heizung ohne die Restarbeiten nicht funktionsfähig, ist das ein Sachmangel, der selbstverständlich kostenlos behoben werden muss.
Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Gemäß aktueller Rechtsprechung müssen Auftraggeber Abweichungen von 15 bis 20 Prozent vom Kostenvoranschlag akzeptieren.
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Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Das ist mir soweit bekannt. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass der Handwerker auch ohne die Nachforderungen nicht zu kurz gekommen ist.
Hier wäre die Frage zu klären, ob er infolge des zusätzlichen Zeitaufwandes zum Ausstellen weiterer Rechnungen berechtigt ist.
Re: Abnahme von Handwerksleistungen
Wenn der zusätzliche Zeitaufwand nicht von ihm selbst verschuldet wurde, wieso nicht.
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