Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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zickenlatein
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Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von zickenlatein »

Angenommen
Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
Käufer bezahlt, die Ware wird geliefert, der Artikel gefällt nicht, Käufer sendet Artikel zurück innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist und verlangt sein Geld zurück.
Der Verkäufer sagt nein mit der Begründung, in seinen AGB stünde, daß der Bieter gem. § 145 BGB nicht vom Gebot zurücktreten könne, das gelte auch für den freien Verkauf.

Frage: Kann bei einem Kauf von Ware im Ineternet der Käufer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten?
Ist hier der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn der Verkäufer dieses Recht auschließen will aufgrund seiner AGB?
- ich diskutiere gern....alles was recht ist -
Froggel
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von Froggel »

zickenlatein hat geschrieben: 05.05.21, 20:39Frage: Kann bei einem Kauf von Ware im Ineternet der Käufer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten?
Ist hier der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn der Verkäufer dieses Recht auschließen will aufgrund seiner AGB?
Wenn es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Verkäufer handelt, kann er das Widerrufsrecht (Achtung! Kein Rücktritt!) nicht per AGB ausschließen. Der Widerruf wird dem Verbraucher per Gesetz eingeräumt, und das steht über den AGB des Händlers. Demgemäß muss der Widerruf innerhalb der vierzehntägigen Frist erfolgen. Hat der gewerbliche Verkäufer nicht auf ein gültiges Widerrufsrecht hingewiesen, nicht einmal nachträglich, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Das gilt auch für Geschäfte, die auf einer Auktionsplattform getätigt werden.
Das findet sich im § 355 BGB und wurde durch ein BGH-Urteil (vom 16.03.16, Az. VIII ZR 146/15) bestätigt:
a)Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
b)Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§242 BGB) kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25.November 2009 VIIIZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn.17, 20)
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, kann diese durchaus das Widerrufsrecht im Vorwege ausschließen. Ein gewerblicher Verkäufer, der sich als privater Verkäufer ausgibt, hat allerdings schlechte Karten, denn der handelt definitiv nicht privat und muss deswegen zwangsläufig das gesetzliche Widerrufsrecht einräumen.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von lottchen »

Hier geht es doch um ein Auktionshaus? Ich kann bei einer Auktion etwas ersteigern und kann das dann 14 Tage zurückgeben?
ktown
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ktown »

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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ExDevil67 »

lottchen hat geschrieben: 05.05.21, 22:23 Hier geht es doch um ein Auktionshaus? Ich kann bei einer Auktion etwas ersteigern und kann das dann 14 Tage zurückgeben?
Im Rahmen der Auktion selber nicht, siehe §312g(2)Nr 10 BGB. Den Fall haben wir hier aber nicht, da der Käufer erst nach der Auktion sein "Gebot" abgegeben hat. Damit dürften wir ganz normal im Fernabsatzgeschäft sein.
Ghastwriter
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von Ghastwriter »

Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
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ktown
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ktown »

Ghastwriter hat geschrieben: 06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
Guckst du BGH VIII. ZR 375/03
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ExDevil67 »

Ghastwriter hat geschrieben: 06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
Ja das selbsternannte "Online-Auktionshaus" vermittelt reine Kaufverträge.
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ktown »

Die Definition einer öffentlich zugänglichen Versteigerung wird in §383 Abs. 3 Satz 1 BGB beschrieben.
Dort heißt es:
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
Was aber, wie schon beschrieben, vollkommen schnuppe ist, da es ein Nachverkauf war.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von Celestro »

ExDevil67 hat geschrieben: 06.05.21, 09:19
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
Du kannst anhand der Beschreibung:
zickenlatein hat geschrieben: 05.05.21, 20:39 Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
beurteilen, das es sich um ein "echtes Auktionshaus" und nicht um eine der Online"auktion"splattformen handelt? Respekt! :roll:
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von Ghastwriter »

ktown hat geschrieben: 06.05.21, 09:17
Ghastwriter hat geschrieben: 06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
Guckst du BGH VIII. ZR 375/03
Da steht noch mal das Gleiche, nicht wahr? In dem Fall ging es um Internetauktionshaus [Name geändert], und BGH sagt, nein, keine Versteigerung.
ExDevil67 hat geschrieben: 06.05.21, 09:19 Ja das selbsternannte "Online-Auktionshaus" vermittelt reine Kaufverträge.
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
Es muss eine öffentlich zugängliche Versteigerung (nicht dasselbe wie eine öffentliche Versteigerung) sein, das heißt, man muss da auch persönlich anwesend sein können. Davon bin ich jetzt mal nicht ausgegangen, wenn hier in diesem Forum jemand vom Internet-Auktions-Haus spricht; aber klar, vielleicht ja doch.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von ExDevil67 »

Celestro hat geschrieben: 06.05.21, 09:43 Du kannst anhand der Beschreibung:
zickenlatein hat geschrieben: 05.05.21, 20:39 Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
beurteilen, das es sich um ein "echtes Auktionshaus" und nicht um eine der Online"auktion"splattformen handelt? Respekt! :roll:
Mir wäre jedenfalls neu das die selbsternannte Auktionsplattform eine Möglichkeit des Nachverkaufs bietet. So wie ich die kenne kann man auf ein Angebot bis zum Termin X ein Angebot abgeben und dann stellt der Verkäufer entweder eine neue "Auktion" ein oder ich müsste an der Plattform vorbei direkt einen Vertrag mit dem Verkäufer schließen.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht

Beitrag von zickenlatein »

Es ging in diesem Fall um ein Auktionshaus.
Der Käufer hat dem Auktionshaus die gesetzlichen Fakten in einem Brief geschildert und eine Zahlungsfrist für die Rücksendung gessetzt.
Und siehe da, das Auktionshaus überweist den Kaufpreis zurück.
Danke für die Antworten.
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