Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
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Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Angenommen
Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
Käufer bezahlt, die Ware wird geliefert, der Artikel gefällt nicht, Käufer sendet Artikel zurück innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist und verlangt sein Geld zurück.
Der Verkäufer sagt nein mit der Begründung, in seinen AGB stünde, daß der Bieter gem. § 145 BGB nicht vom Gebot zurücktreten könne, das gelte auch für den freien Verkauf.
Frage: Kann bei einem Kauf von Ware im Ineternet der Käufer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten?
Ist hier der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn der Verkäufer dieses Recht auschließen will aufgrund seiner AGB?
Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
Käufer bezahlt, die Ware wird geliefert, der Artikel gefällt nicht, Käufer sendet Artikel zurück innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist und verlangt sein Geld zurück.
Der Verkäufer sagt nein mit der Begründung, in seinen AGB stünde, daß der Bieter gem. § 145 BGB nicht vom Gebot zurücktreten könne, das gelte auch für den freien Verkauf.
Frage: Kann bei einem Kauf von Ware im Ineternet der Käufer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten?
Ist hier der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn der Verkäufer dieses Recht auschließen will aufgrund seiner AGB?
- ich diskutiere gern....alles was recht ist -
Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Wenn es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Verkäufer handelt, kann er das Widerrufsrecht (Achtung! Kein Rücktritt!) nicht per AGB ausschließen. Der Widerruf wird dem Verbraucher per Gesetz eingeräumt, und das steht über den AGB des Händlers. Demgemäß muss der Widerruf innerhalb der vierzehntägigen Frist erfolgen. Hat der gewerbliche Verkäufer nicht auf ein gültiges Widerrufsrecht hingewiesen, nicht einmal nachträglich, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Das gilt auch für Geschäfte, die auf einer Auktionsplattform getätigt werden.zickenlatein hat geschrieben: ↑05.05.21, 20:39Frage: Kann bei einem Kauf von Ware im Ineternet der Käufer vom Vertrag innerhalb 14 Tagen zurücktreten?
Ist hier der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn der Verkäufer dieses Recht auschließen will aufgrund seiner AGB?
Das findet sich im § 355 BGB und wurde durch ein BGH-Urteil (vom 16.03.16, Az. VIII ZR 146/15) bestätigt:
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, kann diese durchaus das Widerrufsrecht im Vorwege ausschließen. Ein gewerblicher Verkäufer, der sich als privater Verkäufer ausgibt, hat allerdings schlechte Karten, denn der handelt definitiv nicht privat und muss deswegen zwangsläufig das gesetzliche Widerrufsrecht einräumen.a)Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
b)Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§242 BGB) kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25.November 2009 VIIIZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn.17, 20)
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- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Hier geht es doch um ein Auktionshaus? Ich kann bei einer Auktion etwas ersteigern und kann das dann 14 Tage zurückgeben?
Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Im Rahmen der Auktion selber nicht, siehe §312g(2)Nr 10 BGB. Den Fall haben wir hier aber nicht, da der Käufer erst nach der Auktion sein "Gebot" abgegeben hat. Damit dürften wir ganz normal im Fernabsatzgeschäft sein.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
Hobbyjurist
Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Guckst du BGH VIII. ZR 375/03Ghastwriter hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Ja das selbsternannte "Online-Auktionshaus" vermittelt reine Kaufverträge.Ghastwriter hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Die Definition einer öffentlich zugänglichen Versteigerung wird in §383 Abs. 3 Satz 1 BGB beschrieben.
Dort heißt es:
Dort heißt es:
Was aber, wie schon beschrieben, vollkommen schnuppe ist, da es ein Nachverkauf war.Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Du kannst anhand der Beschreibung:ExDevil67 hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:19
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
beurteilen, das es sich um ein "echtes Auktionshaus" und nicht um eine der Online"auktion"splattformen handelt? Respekt!zickenlatein hat geschrieben: ↑05.05.21, 20:39 Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Da steht noch mal das Gleiche, nicht wahr? In dem Fall ging es um Internetauktionshaus [Name geändert], und BGH sagt, nein, keine Versteigerung.ktown hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:17Guckst du BGH VIII. ZR 375/03Ghastwriter hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:07 Sogar die Ausnahme greift nicht, da Online-"Auktionen" keine öffentlich zugänglichen Versteigerungen sind.
Es muss eine öffentlich zugängliche Versteigerung (nicht dasselbe wie eine öffentliche Versteigerung) sein, das heißt, man muss da auch persönlich anwesend sein können. Davon bin ich jetzt mal nicht ausgegangen, wenn hier in diesem Forum jemand vom Internet-Auktions-Haus spricht; aber klar, vielleicht ja doch.ExDevil67 hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:19 Ja das selbsternannte "Online-Auktionshaus" vermittelt reine Kaufverträge.
So wie das lese handelt es sich aber eben nicht um diese Plattform sondern ein echtes Auktionshaus bei dem ein bestellter und vereidigter Auktionator seine Finger im Spiel hatte. Und dem unterstelle ich pauschal das der weiß wie man eine Auktion online rechtlich sauber abwickelt.
Hobbyjurist
Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Mir wäre jedenfalls neu das die selbsternannte Auktionsplattform eine Möglichkeit des Nachverkaufs bietet. So wie ich die kenne kann man auf ein Angebot bis zum Termin X ein Angebot abgeben und dann stellt der Verkäufer entweder eine neue "Auktion" ein oder ich müsste an der Plattform vorbei direkt einen Vertrag mit dem Verkäufer schließen.Celestro hat geschrieben: ↑06.05.21, 09:43 Du kannst anhand der Beschreibung:
beurteilen, das es sich um ein "echtes Auktionshaus" und nicht um eine der Online"auktion"splattformen handelt? Respekt!zickenlatein hat geschrieben: ↑05.05.21, 20:39 Käufer kauft im Internet bei eine Auftionshaus nach einer Schmuckauktion (die vorbei ist) im Nachverkauf onine einen Artikel.
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Re: Rüktritt vom Kaufvertrag Nachverkauf Auktion..Verkäufer akzeptiert nicht
Es ging in diesem Fall um ein Auktionshaus.
Der Käufer hat dem Auktionshaus die gesetzlichen Fakten in einem Brief geschildert und eine Zahlungsfrist für die Rücksendung gessetzt.
Und siehe da, das Auktionshaus überweist den Kaufpreis zurück.
Danke für die Antworten.
Der Käufer hat dem Auktionshaus die gesetzlichen Fakten in einem Brief geschildert und eine Zahlungsfrist für die Rücksendung gessetzt.
Und siehe da, das Auktionshaus überweist den Kaufpreis zurück.
Danke für die Antworten.
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