Unvollständige Lieferung

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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olivia1
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Unvollständige Lieferung

Beitrag von olivia1 »

Hallo an alle,

folgender fiktiver Fall: eine Privatperson kaufte einen Schreibtisch im Internet. Dieser bestand aus zwei Paketen, das erste kam bereits am 27.03.21 an, das zweite sollte ursprünglich am 31.03. ankommen, wurde dann aber laut dem Paket-Dienst beim Transport beschädigt und ist am 15.04. wieder bei dem Möbelhaus angekommen, wo die Person den Tisch bestellt hatte. Das erste Paket kann nicht zurückgeschickt werden, da, im Glauben, dass das zweite wie angekündigt ein paar Tage später kommt, die Verpackung bereits entsorgt wurde. Seitdem hat die Person zahlreiche Mails an das Möbelhaus geschrieben und mindestens drei Mal im Laufe mehrerer Wochen angerufen um herauszufinden, wann das zweite Paket mit der Schreibtischplatte ankommt. Auf die Mails hat niemand reagiert und bei den Telefonaten wurde die Person jedes Mal vertröstet, dass sie bald Bescheid bekomme, was allerdings nie passiert ist.

Jetzt zu meiner Frage: Da der erste Teil des Schreibtisches schon vor über einem Monat angekommen ist und sich kein Zuständiger mit dem Anliegen der Person beschäftigt hat: Darf sie den ersten Teil des Pakets wegwerfen oder behalten, ohne den Schreibtisch bezahlen zu müssen? Und falls nicht, wie kann man weiter vorgehen?

Eine Auskunft über die Rechtslage würde mich sehr freuen. :-)

MfG,
Olivia
Zuletzt geändert von olivia1 am 11.05.21, 14:19, insgesamt 2-mal geändert.
ktown
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Re: Unvollständige Lieferung - Muss ich trotzdem zahlen?

Beitrag von ktown »

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette (=Forenregeln) gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Sie helfen dem Forum und erleichtern dem Moderatoren-Team die Arbeit, wenn Sie eine Fragestellung zur allgemeinen Rechtslage herausarbeiten, die für Sie von Relevanz ist.

Weitere Konkretisierungen zur unseren Forenregeln finden sich neben der Juriquette in der Moderationsleitline oder in dem Beitrag "Was ist erlaubt"?

Fragen dazu können Sie jederzeit im Forum für Mitgliederinformation u. Support stellen.

Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen, dann hilft ihnen diese Seite.
olivia1
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von olivia1 »

Entschuldigung, mein Fehler :-) Habe den Beitrag so umformuliert, dass ersichtlich wird, dass es sich tatsächlich um einen fiktiven Fall handelt.

MfG,
Olivia
FM
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von FM »

olivia1 hat geschrieben: 11.05.21, 13:28 Das erste Paket kann nicht zurückgeschickt werden, da, im Glauben, dass das zweite wie angekündigt ein paar Tage später kommt, die Verpackung bereits entsorgt wurde.
Eine etwas gewagte Feststellung, denn Verpackungsmaterial gibt es zu kaufen.
Aber vielleicht ist dem Händler das Wegwerfen sogar lieber, muss man ihn fragen.
ktown
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von ktown »

Die Ware gehört bis zur Bezahlung dem Händler. Daher wäre eine eigenmächtige Entsorgung gefährlich.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
olivia1
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von olivia1 »

Kann der Händler erwarten, dass das Verpackungsmaterial selbst bezahlt wird oder müsste er diesen Betrag in dem geschilderten Fall erstatten?
Froggel
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von Froggel »

olivia1 hat geschrieben: 11.05.21, 14:32Kann der Händler erwarten, dass das Verpackungsmaterial selbst bezahlt wird oder müsste er diesen Betrag in dem geschilderten Fall erstatten?
Da hier ein Sachmangel vorliegt (Teile fehlen), ist der Händler in der Pflicht, die Verpackungs- und Rücksendekosten zu übernehmen (§ 437 BGB). Zuvor muss dem Verkäufer aber nachweislich (schriftlich) eine Frist gesetzt werden, bis zu welcher er den Mangel beheben, d.h. nachliefern kann. Erst wenn die Frist verstrichen ist, kann vom Rücktrittsrecht nach § 440 BGB Gebrauch gemacht werden. Ein paar Telefonate sind nicht ausreichend, um die notwendige Verweigerung festzustellen.
Näheres finden Sie hier.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
olivia1
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Re: Unvollständige Lieferung

Beitrag von olivia1 »

Vielen Dank!
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