Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
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Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Guten Abend,
Familie F wollte sich für ihr eigenes Häuschen neue Fenster gönnen; da deutlich günstiger, haben sie eine Firma in Polen mit der Lieferung und Montage der fenster beauftragt. Es wurden in mehreren Tranchen 17000€ angezahlt, tatsächlich geliefert wurde nur ein Fenster. Seit Monaten telefoniert man der Firma hinterher, ohne erfolg.
Nun wurde der Vertrag gekündigt und die Anzahlung zurückverlangt. Auch ohne Erfolg.
Es soll nun Klage erhoben werden - eventuell vorab ein Mahnverfahren.
F leben in Deutschland, die Firma hat nur einen polnischen Sitz.
Wo müsste man das Mahnverfahren starten, wo müsste man Klage erheben?
Familie F wollte sich für ihr eigenes Häuschen neue Fenster gönnen; da deutlich günstiger, haben sie eine Firma in Polen mit der Lieferung und Montage der fenster beauftragt. Es wurden in mehreren Tranchen 17000€ angezahlt, tatsächlich geliefert wurde nur ein Fenster. Seit Monaten telefoniert man der Firma hinterher, ohne erfolg.
Nun wurde der Vertrag gekündigt und die Anzahlung zurückverlangt. Auch ohne Erfolg.
Es soll nun Klage erhoben werden - eventuell vorab ein Mahnverfahren.
F leben in Deutschland, die Firma hat nur einen polnischen Sitz.
Wo müsste man das Mahnverfahren starten, wo müsste man Klage erheben?
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
wie ist man an die Firma gekommen? U.U. relevant für die Frage unten.Biergärtnerin hat geschrieben: ↑08.06.21, 19:11 Guten Abend,
Familie F wollte sich für ihr eigenes Häuschen neue Fenster gönnen; da deutlich günstiger, haben sie eine Firma in Polen mit der Lieferung und Montage der fenster beauftragt.
m.E. in Polen und es ist kein Thema das (deutsches) Verbraucherrecht umfasst. Es dürfte kaum ein Land auf dieser Welt geben, in dem es rechtlich in Ordnung ist, Geld anzunehmen und die Ware nicht zu liefern.Biergärtnerin hat geschrieben: ↑08.06.21, 19:11tatsächlich geliefert wurde nur ein Fenster. Seit Monaten telefoniert man der Firma hinterher, ohne erfolg.
Nun wurde der Vertrag gekündigt und die Anzahlung zurückverlangt. Auch ohne Erfolg.
Es soll nun Klage erhoben werden - eventuell vorab ein Mahnverfahren.
F leben in Deutschland, die Firma hat nur einen polnischen Sitz.
Wo müsste man das Mahnverfahren starten, wo müsste man Klage erheben?
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Und deshalb gehört die Frage sehr wahrscheinlich nicht hierher ins Forum Deutsches Recht, sondern in das Forum Polnisches Recht.
Allerdings ist das Verbraucherrecht in allen Mitgliedsstaaten sehr weitgehend durch Gemeinschaftsrecht bestimmt. Es mag sein, dass da für in Deutschland tätige polnische Unternehmen Besonderheiten zum Gerichtsstand und zur Rechtsanwendung gelten.
Aber abgesehen davon, selbst wenn es nur um ein Land ginge: warum bezahlt man vorab schon mal 17.000 Euro, wenn noch keine oder fast keine Leistung erbracht wurde? Was würde man denn dann machen, wenn der Unternehmer in Insolvenz geht?
Allerdings ist das Verbraucherrecht in allen Mitgliedsstaaten sehr weitgehend durch Gemeinschaftsrecht bestimmt. Es mag sein, dass da für in Deutschland tätige polnische Unternehmen Besonderheiten zum Gerichtsstand und zur Rechtsanwendung gelten.
Aber abgesehen davon, selbst wenn es nur um ein Land ginge: warum bezahlt man vorab schon mal 17.000 Euro, wenn noch keine oder fast keine Leistung erbracht wurde? Was würde man denn dann machen, wenn der Unternehmer in Insolvenz geht?
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Daher kommt also der Spruch "Ich hab nicht genug Geld, um billig zu kaufen"....
Egal: bei der Summe empfiehlt sich ein Anwalt, der sich damit auskennt
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Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Neben dem Anwalt die Frage:
Ist die Firma nachweislich in Verzug gesetzt worden?
Also nicht nur
Ist die Firma nachweislich in Verzug gesetzt worden?
Also nicht nur
sondern so richtig schriftlich mit Fristsetzung und Klageandrohung.Biergärtnerin hat geschrieben: ↑08.06.21, 19:11 Seit Monaten telefoniert man der Firma hinterher, ohne erfolg.
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Hat man geprüft, ob es die Firma noch gibt, oder ob es sie überhaupt jemals gab.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Naja. Ein Fenster ist ja schon drin...
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
und das hat 17.000.- gekostet.
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Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Hallo, die Firma hatte im Internet inseriert; auf deutsch und erst ein Blick in die Kontakdaten ließ erkennen, dass der Firmensitz in Polen ist.
Kann man nicht hier vor Ort an einem Gericht klagen, da der Einbauort ja im Haus der F sein sollte?
Kann man nicht hier vor Ort an einem Gericht klagen, da der Einbauort ja im Haus der F sein sollte?
Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Das und alles Andere kann Ihnen der Anwalt ihres Vertrauens sagen.
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Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Eine Klage in Deutschland kann bei dieser Forderungshöhe ohnehin nur ein Rechtsanwalt einreichen, der wird dann schon prüfen was der Gerichtsstand ist und welches Recht gilt. Am besten nimmt man gleich einen, der auch für Polen geeignet ist.Biergärtnerin hat geschrieben: ↑09.06.21, 13:35 Kann man nicht hier vor Ort an einem Gericht klagen, da der Einbauort ja im Haus der F sein sollte?
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Re: Werkvertrag mit polnischer Firma - Anzahlung zurück verlangen
Als Gerichtsstand kommen neben natürlich dem Beklagtengerichtsstand auch der Verbraucher- und der Erfüllungsgerichtsstand in Frage.
Der Beklagtengerichtsstand wäre natürlich Polen in dem Fall und Verbrauchergerichtsstand in Deutschland. Das heißt, wenn man nicht zu dem Schluss kommt, dass der Verbrauchergerichtstand begründet ist, müsste man seine Hoffnung auf den Erfüllungsgerichtsstand setzen.
Das heißt, die Frage wäre dann, an welchem Ort der streitige Anspruch zu erfüllen wäre ("Erfüllungsort"). Und dazu wiederum kann man sagen, dass der Einbauort im Haus der F nicht direkt entscheidet, da ja gar nicht mehr auf Einbau, sondern auf Rückzahlung geklagt wird.
Wo ist nun der Erfüllungsort für die Zahlung? Das bestimmt sich wiederum nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.
Das heißt, man müsste jetzt wiederum erst mal feststellen, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Funfact zwischendurch: Wenn man zu dem Schluss kommt, dass deutsches Recht anwendbar ist, klingt das erst mal klasse; aber nach deutschem Recht ist der Erfüllungsort grundsätzlich am Ort des Schuldners, hier des Schuldners der Zahlung, also dann in Polen.
Rest kurz. Man könnte wohl darüber streiten, ob polnisches Recht anwendbar ist – denn grundsätzlich gilt das Recht der Vertragspartei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, es sei denn, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, was hier vielleicht nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Was polnisches Recht zum Erfüllungsort sagt, weiß ich nicht. Denkbar ist aber auch hier wiederum, dass der Verbraucherschutz zum Tragen kommt und also das Recht des Staates des Verbrauchers anzuwenden ist.
Das wäre dann also wieder deutsches Recht; aber wir erinnern uns, das würde bedeuten, Erfüllungsort Polen. Wenn es sich aber schon um einen Verbrauchervertrag handelt, können wir auch einfach wieder den Erfüllungsgerichtsstand vergessen und uns einfach gleich auf den Verbrauchergerichtsstand stürzen.
Alle Hoffnungen sollten also darauf ruhen, den Vertrag als Verbrauchervertrag qualifizieren zu können, was mir auch gar nicht abwegig zu sein scheint, um somit erstens den Verbrauchergerichtsstand zu begründen und zweitens deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Zusätzlich dazu, dass, wie gesagt, mir das auch gar nicht abwegig zu sein scheint, hat man noch, wenn man sich erst einmal für ein deutsches Gericht entschieden hat, das beliebte Heimwärtsstreben sowie überhaupt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung auf seiner Seite.
Bleiben noch, wie schon oft hier erwähnt wurde, die Gefahr, ob überhaupt was zu holen ist, und der Umstand, dass man das allein ohnehin nicht erledigen kann. Oder man versucht es doch über das Europäische Mahnverfahren; das müsste noch vergleichsweise unkompliziert gehen und überzeugt den Anspruchsgegner vielleicht doch noch davon, dass man sich vom grenzüberschreitenden Aspekt des Sachverhalts nicht abschrecken lässt, und die Anzahlung zurückzuzahlen.
Der Beklagtengerichtsstand wäre natürlich Polen in dem Fall und Verbrauchergerichtsstand in Deutschland. Das heißt, wenn man nicht zu dem Schluss kommt, dass der Verbrauchergerichtstand begründet ist, müsste man seine Hoffnung auf den Erfüllungsgerichtsstand setzen.
Das heißt, die Frage wäre dann, an welchem Ort der streitige Anspruch zu erfüllen wäre ("Erfüllungsort"). Und dazu wiederum kann man sagen, dass der Einbauort im Haus der F nicht direkt entscheidet, da ja gar nicht mehr auf Einbau, sondern auf Rückzahlung geklagt wird.
Wo ist nun der Erfüllungsort für die Zahlung? Das bestimmt sich wiederum nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht.
Das heißt, man müsste jetzt wiederum erst mal feststellen, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Funfact zwischendurch: Wenn man zu dem Schluss kommt, dass deutsches Recht anwendbar ist, klingt das erst mal klasse; aber nach deutschem Recht ist der Erfüllungsort grundsätzlich am Ort des Schuldners, hier des Schuldners der Zahlung, also dann in Polen.
Rest kurz. Man könnte wohl darüber streiten, ob polnisches Recht anwendbar ist – denn grundsätzlich gilt das Recht der Vertragspartei, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt, es sei denn, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, was hier vielleicht nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Was polnisches Recht zum Erfüllungsort sagt, weiß ich nicht. Denkbar ist aber auch hier wiederum, dass der Verbraucherschutz zum Tragen kommt und also das Recht des Staates des Verbrauchers anzuwenden ist.
Das wäre dann also wieder deutsches Recht; aber wir erinnern uns, das würde bedeuten, Erfüllungsort Polen. Wenn es sich aber schon um einen Verbrauchervertrag handelt, können wir auch einfach wieder den Erfüllungsgerichtsstand vergessen und uns einfach gleich auf den Verbrauchergerichtsstand stürzen.
Alle Hoffnungen sollten also darauf ruhen, den Vertrag als Verbrauchervertrag qualifizieren zu können, was mir auch gar nicht abwegig zu sein scheint, um somit erstens den Verbrauchergerichtsstand zu begründen und zweitens deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Zusätzlich dazu, dass, wie gesagt, mir das auch gar nicht abwegig zu sein scheint, hat man noch, wenn man sich erst einmal für ein deutsches Gericht entschieden hat, das beliebte Heimwärtsstreben sowie überhaupt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung auf seiner Seite.
Bleiben noch, wie schon oft hier erwähnt wurde, die Gefahr, ob überhaupt was zu holen ist, und der Umstand, dass man das allein ohnehin nicht erledigen kann. Oder man versucht es doch über das Europäische Mahnverfahren; das müsste noch vergleichsweise unkompliziert gehen und überzeugt den Anspruchsgegner vielleicht doch noch davon, dass man sich vom grenzüberschreitenden Aspekt des Sachverhalts nicht abschrecken lässt, und die Anzahlung zurückzuzahlen.
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