Umtausch/Reklamation

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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bubuan
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Umtausch/Reklamation

Beitrag von bubuan »

Frau kauft am 30.04.2021 bei einem gewissen Markt ( [color=#FF4000]XY[/color]....) eine Tastatur kompatible mit einem Notebook. Am 20.06.2021 fallen aus dieser Tastatur die Buchstaben raus.
Hat man das Recht auf sofortigen Umtausch? Hierbei muß gesagt sein das die Tastatur samt Notebook jeden Tag gebraucht werden. Bei [color=#FF4000]XY[/color] sagt man, es muß eingeschickt werden und kann zwischen 4 bis 6 Wochen dauern.
Zuletzt geändert von ktown am 22.06.21, 20:24, insgesamt 1-mal geändert.
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ktown
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Re: Umtausch/Reklamation

Beitrag von ktown »

Der §437 BGB ist da recht eindeutig (Auch wenn manche Mitarbeiter des Einzelhandels das anders sehen)
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Froggel
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Re: Umtausch/Reklamation

Beitrag von Froggel »

bubuan hat geschrieben: 22.06.21, 17:14 Bei XY sagt man, es muß eingeschickt werden und kann zwischen 4 bis 6 Wochen dauern.
Nein, muss es nicht. Die Wahl obliegt nach § 439 BGB dem Käufer und es mag bezweifelt werden, dass der Umtausch einer Tastatur für den Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, es sei denn, er hat keine gleichwertige mehr in seinem Sortiment und eine Neubeschaffung wäre tatsächlich nur mit höheren Kosten entgegen den Kosten durch Reparatur verbunden. Demnach hat sich der Verkäufer nach dem Kundenwunsch zu richten und die Tastatur zu tauschen.
(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Ich bin kein Jurist.
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Re: Umtausch/Reklamation

Beitrag von Tastenspitz »

Das jemand eine Tastatur repariert schein mir auch eher unwahrscheinlich. Ausnahme vllt. wenn es ein sehr hochpreisiges Produkt war.
In den Fall sollte der Kunde aber auf einer Interrimslösung bestehen und vom Händler eine Leih-Tastatur verlangen um arbeiten zu können.
Normalfall hier ist aber der Tausch gegen eine neue.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
bubuan
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Re: Umtausch/Reklamation

Beitrag von bubuan »

:twisted: [quote=ktown post_id=1902626 time=1624386670 user_id=4928]
Der [url=https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html ]§437 BGB[/url] ist da recht eindeutig (Auch wenn manche Mitarbeiter des Einzelhandels das anders sehen)
[/quote]

Also gehe ich jetzt davon aus das man es umtauschen muss im laden, weil xy markt beharrt darauf, das das gerät zur Reparatur geschickt werden muss.
Froggel
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Re: Umtausch/Reklamation

Beitrag von Froggel »

bubuan hat geschrieben: 23.06.21, 18:53 Also gehe ich jetzt davon aus das man es umtauschen muss im laden, weil xy markt beharrt darauf, das das gerät zur Reparatur geschickt werden muss.
Die Verkäufer werden so geschult und sagen nur das, was von oben verlangt wird. Die Gesetzeslage interessiert sie erst dann, wenn man als Kunde penetrant darauf hinweist und bereit ist, entsprechenden Aufruhr zu verursachen.

Ich hatte selbst schon mal so ein Problem mit ein paar Boxen, die ich repariert haben wollte, weil dieses Modell im Laden und auch in den Fililalen nicht mehr verfügbar war. Der Verkäufer wollte mich dazu bringen, entweder andere Boxen auszusuchen (die in der Klangqualität nicht vergleichbar waren) oder stattdessen einen Gutschein zu akzeptieren. Ich habe darauf beharrt, entweder diese Boxen zur Reparatur zu geben oder mir den Kaufpreis zurückzugeben, wenn sie mir die Reparatur verweigern. Natürlich wollte ich keinen Gutschein und ich war auch nicht bereit, die Boxen gegen ein minderwertiges Modell auszutauschen bzw. auf ein anderes Modell Geld draufzulegen. Als ich den Verkäufer auf die entsprechende Gesetzeslage hingewiesen hatte, fragte er flapsig, ob ich Rechtanwältin sei, woraufhin ich ihm die Gegenfrage stellte, ob nur Rechtsanwälte in diesem Laden zu ihrem Recht kämen. Als ich dann nach dem Geschäftsführer verlangt hatte, tätigte der Verkäufer eine »Rückfrage« und gestand mir dann schließlich die Barauszahlung aus »Kulanz« zu :roll: Na ja, mir war es letztendlich egal, weil ich meinen Willen bekommen hatte. Wie gesagt: Man muss nur penetrant sein.
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