Kommissionsvertrag: Unternehmen firmiert in Ltd. um, gibt nun Geschäft auf - Verbraucherrechte?

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norina_ganz_neu
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Kommissionsvertrag: Unternehmen firmiert in Ltd. um, gibt nun Geschäft auf - Verbraucherrechte?

Beitrag von norina_ganz_neu »

Liebes Forum,

folgende Überlegung:

Eine Privatperson hat vor einigen Jahren mit einem Einzelunternehmer, der seit vielen Jahren in der Haushaltsauflösung mit eigenem Ladengeschäft und Online-Auktionshaus für Kommissionswaren tätig ist, einen Kommissionsvertrag geschlossen. Das Unternehmen hat keine gesonderte Firmierung im Vertrag benannt, es scheint ein inhabergeführtes Einzelunternehmen zu sein (also offenbar keine GmbH, auch kein Verweis auf einen Handelsregistereintrag).

Zum Jahresende 2019 oder in 2020 firmiert sich das Einzelunternehmen in eine englische Limited um. Der Unternehmensname und bisheriger Betrieb resp. der Verkauf von Kommissionsartikeln, wird 1:1 als nun "unselbständige Zweigniederlassung" fortgeführt. Bei Online-Auktionen ist eine deutsche Steuer-ID angegeben.

Dass eine englische Lld. vielfach nur lausige Haftungsuntergrenzen erfüllen muss, ist ja bekannt und dürfte insbesondere beim Handel mit hochpreisigen Artikeln nicht gerade geschäftsfördernd sein. Im Gegenteil.

Wie ist die Rechtslage für einen z.B. vor fünf Jahren abgeschlossenen Kommissionsvertrag, also v o r vor der Ltd.-Umfirmierung? Der Vertrag wurde nicht gekündigt und dürfte auch keinesfalls verjährt sein nach regelmäßigem Kundenkontakt und auch schriftlichen Abrechnungszusagen durch das Unternehmen.

Leider wurden diese Zusagen (die letzte in 2019 und somit unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) nicht eingehalten und immer wieder verschleppt. Auch dank Corona stellt der Betrieb nun jeglichen Handel ein – das Ladengeschäft ist leer und geschlossen, alle Online-Auktionen gestoppt. "Insolvenzverschleppung" o.ä. dürfte wg. der aktuellen Firmierung als Ltd. wohl leider keine Rolle spielen.

Aber: Welche Möglichkeiten hat ein privater Verbraucher nun, das Unternehmen für Abrechnungen und Auszahlungen aus erzielten Erlösen rechtlich in Anspruch zu nehmen?

Und: Hätte das Unternehmen seine "Bestandskunden" über die Umfirmierung in eine Ltd. nicht informieren müssen mit der Gelegenheit, z.B. vom Vertrag zurückzutreten? Der Verbraucher hat ja nur zufällig selbst beim Blick auf die Shop-Seiten davon erfahren.

Dass sehr viele Verkäufe erfolgten, ist unstrittig. Der Streitwert dürfte bei 800-1.600 Euro liegen.

Hat jemand hier sich mit solchen Fällen schon einmal beschäftigt? Würde mich interessieren, zumal sich mit dem Brexit weitere Änderungen für Ltd.-Unternehmen ergeben haben.

Private Verbraucher sind aber ziemlich überfordert, diese ganzen Spezifikationen umfassend überhaupt zu begreifen. In persönlichen Gesprächen sicherte der Händler jedenfalls zuletzt vor wenigen Tagen erneut die mehrfach verschobene Abrechnung und Auszahlung zu in den kommenden sechs Wochen. Auf Rückfrage würde diese zu "99 %" sicher erfolgen, da noch Geldeingänge aus der Verwertung der Lagerbestände erwartet würden.

Da der Laden geschlossen ist, liegt für den Besitzer als mögliche Ladungsanschrift immerhin die private Anschrift vor. Die Firma selbst aber hat eigentlich nur ein Türschild im fernen Great Britain, um nicht das böse Wort "Briefkastenfirma" zu verwenden … . :shock: :evil: :daumenrunter

Sind private Vertragspartner & Verbraucher nun die absolut Angeschmierten nach solchen Umfirmierungen? Oder welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um eine Abrechnung mit der Auszahlung der anteiligen Erlöse zu erzwingen? Eine erste Frist mit Bitte um Erledigung der Abrechnung in den kommenden sieben Tagen wurde gerade gesetzt.

Besten Dank für Anregungen!

norina_ganz_neu ;-)

VG,