Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Moderator: FDR-Team
Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Hallo zusammen,
eine Privatperson kauft sich bei einem speziellen Online-Händler eine Siebträgermaschine. Leider wehrt das Espresso-Glück nicht sehr lang. Nach ein paar Monaten merkt der Kunde, dass sich nach Gebrauch (sozusagen am Ende des Tages) eine kleine Wasserlache unter der Maschine bildet. Er behält die Sache im Auge und bemerkt nach einiger Zeit, dass die Maschine nun sogar schon am Unterboden rostet (an den Stellen, wo das Wasser durchtropft). Also beschließt er sich die Sache zu reklamieren. Die Maschine ist jetzt noch nicht ganz 6 Monate alt. Der Händler bietet natürlich seine Hilfe an, was bleibt ihm auch sonst übrig... ALLERDINGS weist er auch darauf hin, sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, so wird er mindestens eine Pauschale von 120,-EUR für den Versand berechnen (evtl. Reparaturkosten zzgl.). Der Händler verlangt diese 120,- VORAB, bevor er überhaupt irgendetwas in die Wege leitet. Konkret sagt der Händler, der Kunde wäre selbst Schuld, wenn er die Maschine nicht oder zu spät entkalkt hätte. Im Handbuch steht übrigens, dass man die Maschine NICHT entkalken soll. Außerdem wären auch Verschleißteile, wie Ventile und Dichtungen ausgeschlossen.
Wie ist die Sache einzuschätzen? Die Sache mit den Verschleißteilen kann ich schon irgendwie verstehen, aber sowas sollte bei normalem Gebrauch doch nicht nach weniger als 6 Monaten kaputt gehen?! Mir ist auch klar, dass der Händler in der Beweispflicht ist, aber wenn er die Maschine bekommt, dann öffnet... er kann doch eigentlich alles behaupten und "Beweisfotos" anfertigen. Er wird ja sicherlich irgendwo eine kaputte Dichtung rumliegen haben...
Was ist von 120,- EUR vorab zu halten? Kann er ernsthaft einen Vorschuss verlangen??
eine Privatperson kauft sich bei einem speziellen Online-Händler eine Siebträgermaschine. Leider wehrt das Espresso-Glück nicht sehr lang. Nach ein paar Monaten merkt der Kunde, dass sich nach Gebrauch (sozusagen am Ende des Tages) eine kleine Wasserlache unter der Maschine bildet. Er behält die Sache im Auge und bemerkt nach einiger Zeit, dass die Maschine nun sogar schon am Unterboden rostet (an den Stellen, wo das Wasser durchtropft). Also beschließt er sich die Sache zu reklamieren. Die Maschine ist jetzt noch nicht ganz 6 Monate alt. Der Händler bietet natürlich seine Hilfe an, was bleibt ihm auch sonst übrig... ALLERDINGS weist er auch darauf hin, sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, so wird er mindestens eine Pauschale von 120,-EUR für den Versand berechnen (evtl. Reparaturkosten zzgl.). Der Händler verlangt diese 120,- VORAB, bevor er überhaupt irgendetwas in die Wege leitet. Konkret sagt der Händler, der Kunde wäre selbst Schuld, wenn er die Maschine nicht oder zu spät entkalkt hätte. Im Handbuch steht übrigens, dass man die Maschine NICHT entkalken soll. Außerdem wären auch Verschleißteile, wie Ventile und Dichtungen ausgeschlossen.
Wie ist die Sache einzuschätzen? Die Sache mit den Verschleißteilen kann ich schon irgendwie verstehen, aber sowas sollte bei normalem Gebrauch doch nicht nach weniger als 6 Monaten kaputt gehen?! Mir ist auch klar, dass der Händler in der Beweispflicht ist, aber wenn er die Maschine bekommt, dann öffnet... er kann doch eigentlich alles behaupten und "Beweisfotos" anfertigen. Er wird ja sicherlich irgendwo eine kaputte Dichtung rumliegen haben...
Was ist von 120,- EUR vorab zu halten? Kann er ernsthaft einen Vorschuss verlangen??
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Das Thema ist eigentlich schon lange durch...
Das gilt allerdings nur dann, wenn man sich auf die gesetzliche Gewährleistung bezieht. Dann gelten auch keine Ausschlüsse für Ventile und Dichtungen. Normaler Verschleiß (oder auch ungewöhnlicher Verschleiß aufgrund von Bedienungsfehlern - für den wäre aber wieder der Händler beweispflichtig) stellt allerdings keinen Mangel dar.
Bei einer Garantie können andere Bedingungen gelten.
(verbraucherzentrale.de)Einer fiesen Klausel der Computerbranche haben Gerichte einen Riegel vorgeschoben. Ob Unterhaltungselektronik, Elektrogeräte oder Computer: Händler fordern für angeblich unberechtigte Reklamationen oftmals eine Bearbeitungspauschale als Ausgleich für ihren Aufwand.
...
Während der zweijährigen Gewährleistung erwartet der Kunde nach Überzeugung von Gerichten allenfalls, dass seine Reklamation als unberechtigt zurückgewiesen wird. Da der Verkäufer zur Reparatur verpflichtet ist, liege es in seinem Interesse, den Grund für die Störung zu finden. Die Kunden können also eine kostenlose Fehlersuche erwarten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. 10. 1999 - 6 U 161/98) und das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 27.09.1999 - 13 U 71/99) haben daher Klauseln im Kleingedruckten als unwirksam angesehen, wonach der Kunde die Kosten für die Fehlersuche tragen sollte.
Probleme können dann auftreten, wenn sich die Reklamation als unberechtigt herausstellt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. 1. 2008 - VIII ZR 246/06) kann der Verkäufer unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler des Produkts in seinen Verantwortungsbereich fällt. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Prüfpflicht des Käufers nicht dazu führen darf, dass die Mängelrechte des Käufers entwertet werden. Bleibt ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.
Das gilt allerdings nur dann, wenn man sich auf die gesetzliche Gewährleistung bezieht. Dann gelten auch keine Ausschlüsse für Ventile und Dichtungen. Normaler Verschleiß (oder auch ungewöhnlicher Verschleiß aufgrund von Bedienungsfehlern - für den wäre aber wieder der Händler beweispflichtig) stellt allerdings keinen Mangel dar.
Bei einer Garantie können andere Bedingungen gelten.
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Was heißt das jetzt auf gut deutsch? Was ist die Prüfpflicht für den Käufer? Ich verstehe das so, dass sich der Käufer in diesem Fall keine Sorgen machen muss, sofern er nicht einfach nur so aus Spaß eine offensichtlich mängelfrei Maschine einschickt.
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Ganz so ist es nicht. Auch das Einschicken einer mangelhafte Ware kann eine Haftung auslösen, wenn dem Kunden klar ist (oder bei entsprechender Sorgfalt klar sein müsste), dass er an dem Mangel selbst schuld ist. Also z. B. wenn ich versehentlich statt der Blumen meinen neuen Laptop gieße und der daraufhin den Geist aufgibt, kann ich ihn nicht mehr als Gewährleistungsfall einschicken.
Der Kunde muss aber bei einem defekten Gerät keine eigene Ursachensuche durchführen, bevor er das Gerät einschickt.
Insbesondere heißt das auch, der Händler kann die Prüfung nicht davon abhängig machen, dass der Kunde in Vorleistung geht.
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Nun mal angenommen der Kunde macht alles ganz genau so, wie es im Handbuch beschrieben ist. Und ebenfalls geht der Kunde mit gesundem Menschenverstand vor, und provoziert auch keine Schäden.
Sollte die Prüfung durch den Händler DENNOCH ergeben, dass die Maschine in Ordnung ist, und der Kunde völlig unbewusst doch irgend etwas nicht ganz richtig gemacht hat. Kann der Händler dann irgendwelche Kosten an den Kunden weiterreichen? Oder muss der Händler in dem Fall akzeptieren, dass das Handbuch doch nicht ganz "idiotensicher" geschrieben ist?
Sollte die Prüfung durch den Händler DENNOCH ergeben, dass die Maschine in Ordnung ist, und der Kunde völlig unbewusst doch irgend etwas nicht ganz richtig gemacht hat. Kann der Händler dann irgendwelche Kosten an den Kunden weiterreichen? Oder muss der Händler in dem Fall akzeptieren, dass das Handbuch doch nicht ganz "idiotensicher" geschrieben ist?
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Wenn die Fehlbedienung aufgrund einer mangelhaften Bedienungsanleitung erfolgt, dann fällt das auch unter Sachmangel und kann nicht dem Verbraucher angelastet werden.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Genau.
Wobei ich bei dem da
1. ein entsprechender Filter vorgeschaltet ist und
2. eine regelmäßige Wartung stattfindet.
Ansonsten versumpft einem der Dampfboiler schneller als man Cappuccino sagen kann.
Wobei ich bei dem da
schon so meine Zweifel habe, dass das der Hersteller da so reinschreibt. Sowas ist normalerweise von der Wasserhärte abhängig (die man bei besseren Maschinen eingeben kann) und entfällt eigentlich nur dann, wenn
1. ein entsprechender Filter vorgeschaltet ist und
2. eine regelmäßige Wartung stattfindet.
Ansonsten versumpft einem der Dampfboiler schneller als man Cappuccino sagen kann.
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Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Das mit dem NICHT entkalken klingt komisch, steht da aber tatsächlich so. Das wird damit begründet, dass die Chemikalien die inneren Metallteile angreifen würden (Korrosion) und die Rückstände des Entkalkungsmittels seien nur sehr schwierig aus der Maschine zu bekommen.
Was ich hier nun aber aus diesem Thread herauslese, kann es für den Endkunden nur von Vorteil sein, wenn das Handbuch inhaltlich dünn ausfällt...
Was ich hier nun aber aus diesem Thread herauslese, kann es für den Endkunden nur von Vorteil sein, wenn das Handbuch inhaltlich dünn ausfällt...
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Inzwischen hat sich der Händler telefonisch beim Käufer gemeldet - die Kurzfassung: Mit der Maschine sei alles in Ordnung, jedoch total verkalkt. Beschriebener Fehler könne nicht nachvollzogen werden. Sie wurde entkalkt (hat der Käufer allerdings gar nicht in Auftrag gegeben) und die angefallenen Kosten werden dann noch zu gegebener Zeit mitgeteilt...
Frage zum Rücktritt vom Kaufvertrag: Zunächst hatte der Käufer den Mangel gerügt. Da der Händler recht lahm war, hat der Käufer dann nach einer Woche nochmal per E-Mail verlangt, dass eine mängelfreie Maschine innerhalb 14 Tagen zur Verfügung steht. Sobald diese 14 Tage vergangen sind, und die Maschine immer noch nicht eingetroffen ist, dann kann der Käufer doch den Kaufvertrag aufheben und den vollen Kaufpreis zurück verlangen?
Frage zum Rücktritt vom Kaufvertrag: Zunächst hatte der Käufer den Mangel gerügt. Da der Händler recht lahm war, hat der Käufer dann nach einer Woche nochmal per E-Mail verlangt, dass eine mängelfreie Maschine innerhalb 14 Tagen zur Verfügung steht. Sobald diese 14 Tage vergangen sind, und die Maschine immer noch nicht eingetroffen ist, dann kann der Käufer doch den Kaufvertrag aufheben und den vollen Kaufpreis zurück verlangen?
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Nun hat sich der Händler auch schriftlich geäußert. Er bleibt dabei, dass die Maschine tadellos funktioniert und es sich daher um ein Bedienerfehler handelt. Er schreibt ganz deutlich, dass er zunächst 120,- haben möchte, erst dann schickt er die Maschine zurück.
Der Käufer möchte am liebsten sein Geld zurück haben, die Maschine kann der Händler behalten. Wie sollte der Käufer am besten vorgehen?
Der Käufer möchte am liebsten sein Geld zurück haben, die Maschine kann der Händler behalten. Wie sollte der Käufer am besten vorgehen?
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Er sollte sich eine Erstberatung gönnen.
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Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Nicht, wenn der Fehler darin besteht, dass sich der Kunde an den Inhalt der Bedienungsanleitung gehalten hat. Dann ist nämlich der Sachmangel in der fehlerhaften Bedienungsanleitung begründet. Dass die Maschine einwandfrei funktioniert, spricht dem nicht entgegen. Zu diesem Urteil ist auch das OLG München gekommen.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verkäufer wahrscheinlich weiterhin stur stellen wird, würde auch ich, wie ktown bereits geschrieben hat, einen Anwalt aufsuchen, wenn ich Käufer wäre.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Vielen Dank für die Antworten!
Was spricht dagegen, dass der Verkäufer nun schriftlich (Email + Fax) vom Vertrag zurücktritt, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen zurück verlangt und darauf hinweist, dass er nach Ablauf dieser Frist die Sache an seinen Anwalt übergibt?
Was spricht dagegen, dass der Verkäufer nun schriftlich (Email + Fax) vom Vertrag zurücktritt, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen zurück verlangt und darauf hinweist, dass er nach Ablauf dieser Frist die Sache an seinen Anwalt übergibt?
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Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Ich würde eher mittels Einwurf-Einschreiben und dergleichen agierenlowmax hat geschrieben: ↑24.01.22, 16:09 Vielen Dank für die Antworten!
Was spricht dagegen, dass der Verkäufer nun schriftlich (Email + Fax) vom Vertrag zurücktritt, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen zurück verlangt und darauf hinweist, dass er nach Ablauf dieser Frist die Sache an seinen Anwalt übergibt?
Re: Reklamation von Kaffeemaschine/Siebträgermaschine
Der Käufer sollte sich auch von der Vorstellung verabschieden, dass er nach Monaten der Benutzung den vollen Kaufpreis zurückerhält. Die Benutzung darf ihm angerechnet werden.
Ich bin kein Jurist.
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