Liebe Foristen,
Angenommen A kauft bei Internetshop B einen Artikel der im Rahmen einer Sonderaktion angeboten wird. Der Preis beträgt in diesem Beispiel 110 Euro, bei anderen Shops ist der Artikel - ohne Sonderangebot - für 180 Euro verfügbar.
Zwei Tage nach Bestellung wird der Artikel bei A angeliefert und er nutzt ihn bestimmungsgemäß. Weitere 4 Tage später erhält A von Internetshop B eine E-Mail mit der Anfechtung des Kaufvertrages nach § 119 BGB und dem Hinweis die Leistungen rückabzuwickeln und der Kaufpreis erstattet wird, da der Artikel unbeabsichtigt mit einem ähnlichen Artikel verwechselt und somit zu einem zu niedrigen Preis angeboten wurde.
Wäre die Anfechtung trotz bereits geliefertem Artikel rechtens, ohne dass A hier vermutlich erkennen konnte, dass der Preis falsch angesetzt wurde?
Lieben Dank für eure Hinweise vorab!
VG, Nicolas
Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Moderator: FDR-Team
Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Audiatur et altera pars.
Re: Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Vielen Dank für den Hinweis. Der Fall ist ähnlich gelagert, die die Auslegung aber verändern.
Ist die Lieferung der Ware in meinem skizzierten Fall nicht einer in § 144 BGB genannte Bestätigung gleichzusetzen oder übersehe ich dabei etwas? Zumal der A bei dieser Preisdifferenz nicht von vorn herein von einem Fehler hätte ausgehen müssen?
VG, Nicolas
Ist die Lieferung der Ware in meinem skizzierten Fall nicht einer in § 144 BGB genannte Bestätigung gleichzusetzen oder übersehe ich dabei etwas? Zumal der A bei dieser Preisdifferenz nicht von vorn herein von einem Fehler hätte ausgehen müssen?
VG, Nicolas
Audiatur et altera pars.
Re: Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Ja. Eine Bestätigung setzt voraus, dass der Bestätigende sich der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts bewusst ist.
Das ist für die Anfechtbarkeit irrelevant. Es spielt aber eine Rolle bei eventuellen Schadenersatzansprüchen (siehe § 122 Abs. 2 BGB) des Käufers.Zumal der A bei dieser Preisdifferenz nicht von vorn herein von einem Fehler hätte ausgehen müssen
Re: Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Ein bloßer Kalkulationsfehler wird als Anfechtungsgrund nicht ausreichen.
Ein Schreibfehler vielleicht, also z.B. 10 statt 100 Euro. Bei 110 statt 180 dürfte der Verkäufer große Probleme haben das als Irrtum zu beweisen. Alleine der Umstand, dass es bei vielen anderen Händlern 180 Euro sind, sagt noch gar nichts, das sind normale Unterschiede.
Und wenn der Verkäufer auf Nachfrage oder durch Ausführung der Bestellung und Rechnungsstellung es sogar noch bestätigt hatte, hat er noch viel größere Probleme. Und er hat es auch dann bestätigt, wenn die Äußerung von einem seiner dafür bestellten Mitarbeiter kam (§ 56 HGB).
Ein Schreibfehler vielleicht, also z.B. 10 statt 100 Euro. Bei 110 statt 180 dürfte der Verkäufer große Probleme haben das als Irrtum zu beweisen. Alleine der Umstand, dass es bei vielen anderen Händlern 180 Euro sind, sagt noch gar nichts, das sind normale Unterschiede.
Und wenn der Verkäufer auf Nachfrage oder durch Ausführung der Bestellung und Rechnungsstellung es sogar noch bestätigt hatte, hat er noch viel größere Probleme. Und er hat es auch dann bestätigt, wenn die Äußerung von einem seiner dafür bestellten Mitarbeiter kam (§ 56 HGB).
Re: Irrtum nach § 119 BGB erfüllt?
Vielen Dank für eure Hinweise! Hier scheint, wie so oft, es auch viele Details im jeweiligen Vorgang anzukommen.
Könnt ihr mir noch Hinweise geben was sich in Bezug auf den Schadenersatz ergäbe, wenn es sich um ein Bauteil handeln würde welches in ein anderes System verbaut wird und somit zwar wieder entfernt werden kann, hier aber zusätzliche Arbeitsstunden anfallen?
Könnt ihr mir noch Hinweise geben was sich in Bezug auf den Schadenersatz ergäbe, wenn es sich um ein Bauteil handeln würde welches in ein anderes System verbaut wird und somit zwar wieder entfernt werden kann, hier aber zusätzliche Arbeitsstunden anfallen?
Audiatur et altera pars.
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