Hallo zusammen,
angenommen ist, dass Max Müller eine Designer-Deckenleute (4-stelliger Preis) bei einem dänischen online-Händler (handelt und hat eine Website in DE, Sitz in Kopenhagen) bestellte. Trotz nur 10kg Gewicht wurde diese auf einer kleinen Palette per Spedition geliefert, sehr aufwendig in viel Folie gewickelt. Der Spediteur wartete nur, bis Max aus dem Haus kam, zeigte dann auf die Palette und war sofort weg. Nach 15 Minuten Arbeit schafft es Max, die Folie zu entfernen, die Ware von der Palette zu nehmen und den Karton zu öffnen. Sofort fiel auf, dass die kugelförmige Leuchte aus Acrylglas zwei Risse im Glas hat. Max reicht eine Reklamation mit der Bitte um Umtausch ein, der Händler fragt daraufhin, ob es auf der Verpackung sichtbare Schäden gibt. Als Max das verneint, weigert sich der Händler, die kaputte Ware umzutauschen, weil er ja nicht prüfen kann, ob der Kunde das nicht selbst verursacht hat.
Max hatte die Leuchte nicht mal aus dem Karton genommen, die Schäden waren auch so sofort sichtbar. Außerdem ist aus dem Schadenbild deutlich ersichtlich, dass so etwas kaum durch z.B. einen Fall oder Stoß verursacht werden kann, man muss dafür kein Forensiker sein, das ist elementare Physik.
Frage: was sagt die Rechtslage dazu? Muss Max jetzt auf den Kosten sitzen bleiben?
Danke und VG
Kann ein online-Händler Nachbesserung für einen beschädigten Artikel verweigern?
Moderator: FDR-Team
Re: Kann ein online-Händler Nachbesserung für einen beschädigten Artikel verweigern?
Die Rechtslage sagt, dass der Händler in der Beweispflicht ist, wenn er behauptet, den Schaden hätte der Kunde verursacht – respektive er muss nachweisen, dass die Ware bei Übergabe noch einwandfrei war. Kann er das nicht – und eine einfache Behauptung reicht dafür nicht aus –, ist er dazu verpflichtet, den Sachmangel nachzubessern. Der Kunde hat innerhalb des ersten halben Jahres lediglich die Pflicht, den Schaden zu melden und dem Händler die Möglichkeit einer Prüfung des Schadens zu geben. Für Schäden, die von Versand bis zum Kunden entstehen, muss der Kunde nicht haften.
QuelleArt. 5 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nach den Maßstäben des EuGH so auszulegen, dass die gesetzliche Vermutung des Vorhandenseins eines Mangels bereits bei Gefahrübergang nur dann nicht gelten soll, wenn der Verkäufer nachweist, dass der vertragswidrige Zustand einer Kaufsache nicht kausal auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bereits bei Gefahrübergang vorlag.
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Hieraus folgt: Der Verbraucher hat künftig weder den Grund für einen Funktionsmangel noch Umstände zu beweisen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind.
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Re: Kann ein online-Händler Nachbesserung für einen beschädigten Artikel verweigern?
Es gilt europäisches Recht. Einfach mal das von mir zitierte lesenNiemand2000 hat geschrieben: ↑07.09.22, 14:56Ist der Gerichtsstand Dänemark oder Deutschland bzw. gilt dänisches oder deutsches Recht?

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Re: Kann ein online-Händler Nachbesserung für einen beschädigten Artikel verweigern?
Hat Dänemark diese Vorschrift denn bereits in nationales Recht umgesetzt?Froggel hat geschrieben: ↑07.09.22, 21:08Es gilt europäisches Recht. Einfach mal das von mir zitierte lesenNiemand2000 hat geschrieben: ↑07.09.22, 14:56Ist der Gerichtsstand Dänemark oder Deutschland bzw. gilt dänisches oder deutsches Recht?![]()
Re: Kann ein online-Händler Nachbesserung für einen beschädigten Artikel verweigern?
Das ist völlig unerheblich.Niemand2000 hat geschrieben: ↑07.09.22, 23:37 Hat Dänemark diese Vorschrift denn bereits in nationales Recht umgesetzt?
Guckst du. Der erste Absatz beinhaltet schon die Antwort.

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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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