Teilrückerstattung Retoure

Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Kaufrecht für Käufer und Verkäufer, Werkvertragsrecht

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wonni71
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Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von wonni71 »

Angenommen, Person X kauft bei einem grossen, deutschen Onlinehändler einen Kaffeevollautomat für 777€ und retourniert diesen innerhalb des 14 tägigen Widerrufsrechtes ohne Angabe von Gründen.
Daraufhin erhielt X folgende Nachricht des Onlinehändlers:
..."Dabei wurde festgestellt, das ein Tassenbezug von 43x Kaffee und 28x Milchgetränke in kürze dieser Zeit erfolgt ist.
Aufgrund dieser Tatsache handelt es sich hierbei nicht mehr um ein A-Produkt.
Dementsprechend können wir Ihnen das Gerät nur mit einem Preisabschlag von 200€ zurücknehmen."

In den AGB des Händlers steht geschrieben, dass man für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Nun die Frage: Kann der Händler wirklich die 200€ Wertverlust geltend machen?
Froggel
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von Froggel »

Wenn ich das richtig lese, wurde der Kaffeevollautomat also benutzt? Dann kann der Händler den Wertverlust geltend machen. Das Widerrufsrecht begründet sich einzig darin, dass einem die Möglichkeit gegeben wird, das Gerät zu Hause genauso wie im Geschäft zu prüfen. Im Geschäft wird man wohl kaum in der Lage sein, sich damit Kaffee aufzubrühen. Die Prüfung dort erfolgt maximal im Testen der Möglichkeiten der Handhabung und der Materialbeschaffenheit. Wenn einem dann zu Hause auffällt, dass man damit nicht zufrieden ist, könnte man auch nicht einfach das benutzte Gerät ins Geschäft zurückbringen.

Zusammengefasst: Ja, der Händler kann den Wertverlust geltend machen. Wenn der Kunde mit der Höhe nicht einverstanden ist, steht es ihm frei zu beweisen, dass der Wertverlust geringer ist.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
wonni71
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von wonni71 »

Ja, er wurde benutzt. Allerdings halte ich den Wertverlust von 200€ innerhalb der 2 Wochen ziemlich übertrieben.
Elektrikör
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von Elektrikör »

Dann wirst du wohl den Rechtsweg beschreiten müssen

ICH halte die 200€ für gerechtfertigt


MfG
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
ExDevil67
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von ExDevil67 »

Über die Höhe kann man sich sicher streiten, aber grundsätzlich halte ich bei der Nutzung eine Wertminderung für gerechtfertigt.

Denn
wonni71 hat geschrieben: 08.11.23, 13:32 ..."Dabei wurde festgestellt, das ein Tassenbezug von 43x Kaffee und 28x Milchgetränke in kürze dieser Zeit erfolgt ist.
ergibt bei maximaler Ausnutzung der 14 Tage Frist 3 Tassen Kaffee und 2 Milchgetränke am Tag. Das dürfte deutlich mehr als ausprobieren sein.
lottchen
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von lottchen »

wonni71 hat geschrieben: 08.11.23, 14:02 Allerdings halte ich den Wertverlust von 200€ innerhalb der 2 Wochen ziemlich übertrieben.
Ich glaube nicht, dass es um die 2 Wochen geht. Der Kund hat 71 Getränke von der Maschine hergestellt und dann erst festgestellt, dass der Kaffee nicht schmeckt oder die Maschine nicht gut arbeitet oder was-auch-immer. Jedenfalls hat er erst nach Tasse 71 festgestellt, dass er die Maschine nicht behalten möchte. Nicht nach 4 oder 5 Tassen. Ich sehe da ebenfalls einen Regreßanspruch des Lieferanten. Ob da nun 200€ angemessen sind oder vielleicht nur 150€ - keine Ahnung. Bei einer Maschine dieser Werthöhe dürften aber z.B. 50€ sicher zu wenig sein.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
ktown
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von ktown »

Es ist doch recht simple und damit lässt sich auch die Forderung überprüfen.
Zu welchem Preis kann die zurückerhaltene Ware im gegenwärtigen Zustand noch weiterverkauft werden. Der geschätzte Betrag ist sodann vom ursprünglich vereinbarten Kaufpreis abzuziehen, sodass als Ergebnis die konkrete Höhe des Wertersatzes verbleibt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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wonni71
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von wonni71 »

ExDevil67 hat geschrieben: 08.11.23, 14:18 Über die Höhe kann man sich sicher streiten, aber grundsätzlich halte ich bei der Nutzung eine Wertminderung für gerechtfertigt.

Denn
wonni71 hat geschrieben: 08.11.23, 13:32 ..."Dabei wurde festgestellt, das ein Tassenbezug von 43x Kaffee und 28x Milchgetränke in kürze dieser Zeit erfolgt ist.
ergibt bei maximaler Ausnutzung der 14 Tage Frist 3 Tassen Kaffee und 2 Milchgetränke am Tag. Das dürfte deutlich mehr als ausprobieren sein.
Natürlich klingen 71 Tassen in der kurzen Zeit viel, aber wenn man durch diverse Änderungen der Einstellungen versucht, einen brauchbbaren Kaffee zu erzeugen, kommen da ganz schnell die vielen Tassen zu stande. Z.B. dauert es bis zu 5 Bezüge, bis sich eine Änderung des Mahlgrades bemerkbar macht. Dann noch diverse Änderungen der Milch-, Kaffee- und Wassermenge und des Milch/Kaffeeverhältnisses....ganz schnell hat man da die 71 Tassen erreicht.
ktown
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von ktown »

Das ist alles irrelevant. Sie können im Laden auch nicht diese Einstellung durchführen und das ist letztlich Grundlage über die Bewertung der Prüfung eines technischen Gerätes im Fernabsatz.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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wonni71
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von wonni71 »

Person X erhielt bisher keinerlei Rückzahlung, weder 777€ noch 577€. Der Händler meldet sich nicht. Wie lange sollte X dem Händler Zeit geben? Ist es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?
Dummerchen
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Re: Teilrückerstattung Retoure

Beitrag von Dummerchen »

wonni71 hat geschrieben: 17.11.23, 14:56 Ist es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?
Nein.
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