Religionsfreiheit in Deutschland vs. BtMG
Moderator: FDR-Team
Religionsfreiheit in Deutschland vs. BtMG
Schönen guten morgen,
ich bin aus Brasilien, und ich wurde dort neben Wald aufgewachsen. Bin in Deutschland seit 3 Jahren, wo ich eine Frau habe und mein Studium abschließen möchte.
Die Sache ist: nach dem deutschen Grundgesetz (GG) wird in Art. 4 die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Es gibt bei uns im Land (bei den Indianern) viele Heilungs-Rituelle wo Ayahuasca (Getränk, das aus der Kombination von 2 Pflanzen gemacht wird) verwendet wird, wo ich damals selbst die Zubereitung bei den Indianern gelernt habe. Das Problem ist:
Ayahuasca enthält unter das Betäubungsmittelgesetz (Anlage I) fallenden Wirkstoff DMT.
Endlich kommt dann meine Frage: inwieweit, habe ich das Recht, meine Kultur auszuüben?
Sowie ich es verstehe, ich kann die Pflanzen (Banisteriopsis caapi und Mimosa hostilis) gar nicht nach Deutschland aus Brasilien bringen bzw. Ayahuasca nicht zubereiten und dadurch meine Kultur und Religionsfreiheit gar nicht ausüben.
Ich wurde mich freuen auf eine Antwort. Danke schon.
ich bin aus Brasilien, und ich wurde dort neben Wald aufgewachsen. Bin in Deutschland seit 3 Jahren, wo ich eine Frau habe und mein Studium abschließen möchte.
Die Sache ist: nach dem deutschen Grundgesetz (GG) wird in Art. 4 die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Es gibt bei uns im Land (bei den Indianern) viele Heilungs-Rituelle wo Ayahuasca (Getränk, das aus der Kombination von 2 Pflanzen gemacht wird) verwendet wird, wo ich damals selbst die Zubereitung bei den Indianern gelernt habe. Das Problem ist:
Ayahuasca enthält unter das Betäubungsmittelgesetz (Anlage I) fallenden Wirkstoff DMT.
Endlich kommt dann meine Frage: inwieweit, habe ich das Recht, meine Kultur auszuüben?
Sowie ich es verstehe, ich kann die Pflanzen (Banisteriopsis caapi und Mimosa hostilis) gar nicht nach Deutschland aus Brasilien bringen bzw. Ayahuasca nicht zubereiten und dadurch meine Kultur und Religionsfreiheit gar nicht ausüben.
Ich wurde mich freuen auf eine Antwort. Danke schon.
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 11239
- Registriert: 26.11.05, 23:24
Die Religionsfreiheit kann nicht durch Gesetz beschränkt werden (zumindest sieht das unser BVerfG so).
Hier stellt sich also die Frage, ob der Schutzbereich überhaupt eröffnet ist (müsste man darlegen) und wenn ja, ob Grundrechte Dritter oder Werte mit Verfassungsrang kollidieren und damit eine Einschränkung ermöglichen.
Hier stellt sich also die Frage, ob der Schutzbereich überhaupt eröffnet ist (müsste man darlegen) und wenn ja, ob Grundrechte Dritter oder Werte mit Verfassungsrang kollidieren und damit eine Einschränkung ermöglichen.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 21809
- Registriert: 05.07.07, 08:27
- Wohnort: Daheim
Zuerst, danke schon für Ihre Antwort!
Zum Vergleich würde ich sagen: Beim Krankenfall, würde ein Christ betten während wir Pflanzen benutzen würden.
Also, meine Antwort ist dann: der Umgang mir Krankenheit bzw. Pflanzen ist doch ein Bestandteil der Religions- bzw. Kulturaspekt.
1) "Freiheit heißt nicht, man dürfe alles tun und lassen, was einem beliebt (BVerfGE 6, 32 (36 ff.))."
2) In Absatz 1 des Art. 136 WRV:
„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.
3) Art. 20 GG. Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
4) Art. 18 des IPbürgR:
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Bzgl. meinem Punkt 3) und 4) möchte ich sagen: Ich (persönlich) sehe nicht ein, die Rechte anderer zu verletzen sowie gegen die Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder Grundrechte zu verstoßen.
Deswegen möchte ich die Leute (hier im Forum) fragen, die Erfahrung mit Recht haben, ob mein Einsichtspunk, nach dem deutschen Gesezt, begründet ist.
Danke shon an alle für die Antworte nochmal!
Zuerst möchte ich etwas "zum Vertändnis" sagen: der Umgang mit "Pflanzen-Drogen" und Krankenheit ist mindestens bei uns vollig anders wie hier. Pflanzen sind respektiert und nur zum bestimmten Fälle anwendbar. Die Krankenheit befindet sich nicht nur im Körper, sondern hat auch ihre geistige aspekte, die durch die Pflanzen geheilt werden können.Adromir hat geschrieben:Religionsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt, auch diese muss sich anderen Gesetzen und Rechten unterordnen. Sind diese Heilrituale denn ein integraler Bestandteil der Religionsaspekt, oder mehr ein "Nebenphänomen" des zugrunde liegenden Weltbildes?
Zum Vergleich würde ich sagen: Beim Krankenfall, würde ein Christ betten während wir Pflanzen benutzen würden.
Also, meine Antwort ist dann: der Umgang mir Krankenheit bzw. Pflanzen ist doch ein Bestandteil der Religions- bzw. Kulturaspekt.
Ich habe schon vieles darüber gelesen. Ein paar Sachen finde ich wichtig zu erwähnen und zwar:spraadhans hat geschrieben:Die Religionsfreiheit kann nicht durch Gesetz beschränkt werden (zumindest sieht das unser BVerfG so).
Hier stellt sich also die Frage, ob der Schutzbereich überhaupt eröffnet ist (müsste man darlegen) und wenn ja, ob Grundrechte Dritter oder Werte mit Verfassungsrang kollidieren und damit eine Einschränkung ermöglichen.
1) "Freiheit heißt nicht, man dürfe alles tun und lassen, was einem beliebt (BVerfGE 6, 32 (36 ff.))."
2) In Absatz 1 des Art. 136 WRV:
„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.
3) Art. 20 GG. Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
4) Art. 18 des IPbürgR:
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Bzgl. meinem Punkt 3) und 4) möchte ich sagen: Ich (persönlich) sehe nicht ein, die Rechte anderer zu verletzen sowie gegen die Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder Grundrechte zu verstoßen.
Deswegen möchte ich die Leute (hier im Forum) fragen, die Erfahrung mit Recht haben, ob mein Einsichtspunk, nach dem deutschen Gesezt, begründet ist.
Wir nennen es nicht so, aber in Deutschland wird sie als "Schamanismus" bezeichnet.Tastenspitz hat geschrieben:Welche Religion wäre das denn?
Danke shon an alle für die Antworte nochmal!
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 19420
- Registriert: 09.12.06, 17:23
Re: Religionsfreiheit in Deutschland vs. BtMG
Über das "Recht auf Rausch" hat das BVerfG schon entschieden. Zur Beantwortung der Ausgangsfrage wird wohl das BVerfG erneut bemüht werden.jcdmb hat geschrieben:...
Endlich kommt dann meine Frage: inwieweit, habe ich das Recht, meine Kultur auszuüben?
...

-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 11239
- Registriert: 26.11.05, 23:24
Das Recht auf Rausch leitet sich aber aus Grundrechten ab, welche ihrerseits bereits per Gesetz beschränkbar sind. Das ist die Religionsfreiheit nicht. Wenn also der Nachweis gelingt, dass der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet ist, halte ich eine Verfassungsbeschwerde für nicht zwangsläufig unbegründet.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 21809
- Registriert: 05.07.07, 08:27
- Wohnort: Daheim
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 19420
- Registriert: 09.12.06, 17:23
undspraadhans hat geschrieben:Das Recht auf Rausch leitet sich aber aus Grundrechten ab, welche ihrerseits bereits per Gesetz beschränkbar sind. Das ist die Religionsfreiheit nicht. ...
Das BtmG gilt für alle. Eine Ausnahme wie bei Ärzten, Apotheker etc. für Religionsgemeinschaften ist im BtmG m.W. nicht vorgesehen. Daher müßte m.E. das BVerfG bemüht werden.Art. 140 GG > Art. 137 Abs. 3 WRV hat geschrieben:(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 11239
- Registriert: 26.11.05, 23:24
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 19420
- Registriert: 09.12.06, 17:23
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 11239
- Registriert: 26.11.05, 23:24
Aber gerne doch, wenn wikipedia ausreichend ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsf ... tfertigung
(In der Fußnote ist die entsprechende Entscheidung wohl angegeben).
Ansonsten müsste ich im Skript wühlen...
...
Im Ergebnis hast du natürlich recht, dass das BVerfG entscheiden müsste, es sei denn ein Strafgericht hält die entsprechde Bestimmung schon vorher für verfassungswidrig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsf ... tfertigung
(In der Fußnote ist die entsprechende Entscheidung wohl angegeben).
Ansonsten müsste ich im Skript wühlen...
...
Im Ergebnis hast du natürlich recht, dass das BVerfG entscheiden müsste, es sei denn ein Strafgericht hält die entsprechde Bestimmung schon vorher für verfassungswidrig.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 18784
- Registriert: 26.09.04, 00:37
- Wohnort: Usedom, Köln
Re: Religionsfreiheit in Deutschland vs. BtMG
Ihre "Kultur" steht nicht unter dem (uneingeschränkten) Schutz des GG, die Religionsausübung schon.jcdmb hat geschrieben:inwieweit, habe ich das Recht, meine Kultur auszuüben?
Es wäre also - bevor man sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befaßt - zunächst einmal zu fragen, ob überhaupt Religionsausübung vorliegt. Nicht jede kulturelle Handlung ist auch eine religiöse. Ansonsten hätten die Rastafaris hier auch leichtes Spiel mit dem BtmG.

DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 7050
- Registriert: 10.03.09, 20:37
- Wohnort: derzeit: Thüringen
- Kontaktdaten:
dem strafgericht steht nun aber bekanntlich keine verwerfungskompetenz zu (wäre auch lustig, wenn jedes gericht mal eben sehen könnte, was es als verfassungsgemäß oder -widrig ansieht), auf jeden fall nicht bezüglich nachkonstitutionellen recht, wie es das BtMG nun mal istn (sonst käme noch eine verfassungskonforme auslegung in betracht). es könnte demnach nur entweder nach art. 100 vorlegen oder eben verurteilen.spraadhans hat geschrieben:Im Ergebnis hast du natürlich recht, dass das BVerfG entscheiden müsste, es sei denn ein Strafgericht hält die entsprechde Bestimmung schon vorher für verfassungswidrig.
die chancen stehen m.E. 99:1, dass das strafgericht verurteilt (wenn die sonstigen voraussetzungen vorliegen, was hier aber wohl im sinne der verfassungsrechtlichen frage des OP zu unterstellen ist). zum einen ist der "buchstabe des gesetzes", hier also der tatbestand des BtMG, erfüllt und deshalb eine verurteilung unausweichlich, zum anderen wird sich das strafgericht vor zig neuen religionen schützen wollen

juggernaut
Redfox hat geschrieben:Das ist ein Irrtum. Beamte arbeiten nicht. Sondern ... machen sonstwas. Aber arbeiten tun sie nicht.
-
- FDR-Moderator
- Beiträge: 11239
- Registriert: 26.11.05, 23:24
-
- Letzte Themen