Margarite hat geschrieben:das rechtl. Gehör wurde verletzt, indem man die eingereichten Schriftsätze mit Beweisen im Urteil ignoriert hat.
Tja, ich fürchte, hier wird "nicht zur Kenntnis genommen" mit "nicht der Ansicht der Partei gefolgt" verwechselt.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs läge nur vor, wenn das Gericht die Schriftsätze nicht gelesen hätte, was wohl etwas unwahrscheinlich ist. So es den Vortrag der Partei nicht für relevant hielt und daher einem Beweisangenot nicht nachgegangen ist, ist das eine rein inhaltliche Kritik am Urteil, die nichts mit dem Grundsatz auf rechtliches Gehör zu tun hat. Denn dieser besagt nur, dass das Gericht die Partei hören (lesen) muss, nicht, dass es auch ihren Anträgen folgen muss.
Auch gab es keine Verfügung über ein schriftl. Entscheidungsurteil.
So eine gibt es auch nicht, da das Verfahren nach § 495a ZPO ein schriftliches Verfahren ist und damit ein Urteil ohne mündliche Verhandlung grundsätzlich vorsieht (diese ist gem. Satz 2 gerade die Ausnahme). Einer besonderen Anordnung des schriftlichen Verfahrens bedarf es daher nicht.
Ausserdem war es ein Urteil nach § 495a ZPO und nicht § 465a ZPO. Den § 465a ZPO gibt es nicht mehr.
Ja, ich habe statt der 9 eine 6 getippt.
Unter Subsidiaritätsprinzip verstehe ich etwas anderes.
Wenn Sie meinen, dass Subsidiarität grundsätzlich bedeuten würde, dass der Rechtsweg ausgeschöpft sein muss, ist das ein verbreiteter Irrtum. Diese ergibt sich aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Das Subsidiaritätsprinzip ist jedoch ein weiterer Aspekt des Rechtsschutzinetresses im Rahmen der Verfassungsbeschwerde und besagt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97, 102). Hieraus folgt, dass auch in dem jeweiligen Verfahren selbst bereits alle Möglichkeiten ausgeschlöpft worden sein müssen.
Ist denn, und das gehört auch zur Subsidiarität, Antrag gem. § 321a ZPO gestellt worden?
Gruß
Dea