Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Moderator: FDR-Team
Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Hallo zusammen,
angenommen jemand ist der Auffassung in einem ABR- (AufenthaltsBestimmungsRecht) oder Sorgerechts- Verfahren wurde einige Verstöße gegen das Grundgesetz zu seinen Lasten begangen. Beispielsweise Verstöße gegen Artikel. 1 Abs.1 GG, Art. 3. Abs .1 und Artikel 6 GG., Art.103 GG.
Der erstinstanzlichen Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren vor dem OLG keine Abhilfe geschaffen.
Kann das Bundesverfassungsgericht überhaupt die Entscheidungen des Amtsgerichtes und des OLGs aufheben und neu verhandeln lassen oder welchen Sinn macht eine Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall?
Freundliche Grüße
Hagen
angenommen jemand ist der Auffassung in einem ABR- (AufenthaltsBestimmungsRecht) oder Sorgerechts- Verfahren wurde einige Verstöße gegen das Grundgesetz zu seinen Lasten begangen. Beispielsweise Verstöße gegen Artikel. 1 Abs.1 GG, Art. 3. Abs .1 und Artikel 6 GG., Art.103 GG.
Der erstinstanzlichen Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren vor dem OLG keine Abhilfe geschaffen.
Kann das Bundesverfassungsgericht überhaupt die Entscheidungen des Amtsgerichtes und des OLGs aufheben und neu verhandeln lassen oder welchen Sinn macht eine Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall?
Freundliche Grüße
Hagen
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Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Soweit die Gerichte gemäß der gültigen Gesetzgebung entschieden haben, keinenH.Troneg hat geschrieben:welchen Sinn macht eine Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall?

"Das ganze Problem mit der Welt ist, dass Dummköpfe und Fanatiker der Richtigkeit ihrer Sicht immer so sicher, weise Menschen aber so voller Zweifel sind." Bertrand Russel
Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Das BVerfG ist keine Revisionsinstanz. Aufgabe ist es, Gesetze (!!) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen -Kann das Bundesverfassungsgericht überhaupt die Entscheidungen des Amtsgerichtes und des OLGs aufheben und neu verhandeln lassen
In einer Verfassungsbeschwerde müsste der Beschwerdeführer also darlegen, dass er sich durch ein Gesetz in seinen Grundrechten beeinträchtigt sieht.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
was willst denn du.
Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Anderer Ansicht das Grundgesetz, Art. 93.hawethie hat geschrieben:Das BVerfG ist keine Revisionsinstanz. Aufgabe ist es, Gesetze (!!) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen -
In einer Verfassungsbeschwerde müsste der Beschwerdeführer also darlegen, dass er sich durch ein Gesetz in seinen Grundrechten beeinträchtigt sieht.
Gruß,
moro
Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Hi,
grad mal reingeschaut (sollte man durchaus mal öfter tun
, das GG wird ja (leider) oft geändert)
Du meinst Abs. 1 Nr. 4a - richtig?
dann muss der TE genau darlegen, wo die Grundrechtsverletung oder die Verletzung seiner Rechte aus den angeführten Art. liegt.
Meinen ersten Satz lasse ich aber stehen.
Gruß
HaWeThie
grad mal reingeschaut (sollte man durchaus mal öfter tun

Du meinst Abs. 1 Nr. 4a - richtig?
dann muss der TE genau darlegen, wo die Grundrechtsverletung oder die Verletzung seiner Rechte aus den angeführten Art. liegt.
Meinen ersten Satz lasse ich aber stehen.
Gruß
HaWeThie
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
was willst denn du.
Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Hallo,
beispielweise könnten Verstöße in einem zivilgerichtlichen Verfahren stattfinden.
Zum Beispiel im Sorgerecht:
Art.1 GG : Das Gericht veröffentlicht medizinische Testergebnisse indem das Gericht diese an alle Verfahrensbeteiligten versendet.
Art. 3 GG : Ein Beteiligter ist schwerbehindert. Dieser Sachverhalt wird zur Urteilsbegründung herangezogen
Art. 6 GG : Einem Elternteil wird das Sorgerecht entzogen, weil es das falsche Geschlecht hat
Art. 103 GG : Das Gericht befindet einen Sachverhalt als streitig, obwohl ihm eindeutige Urkunden und Verträge vorliegen.
Gruß
Hagen
beispielweise könnten Verstöße in einem zivilgerichtlichen Verfahren stattfinden.
Zum Beispiel im Sorgerecht:
Art.1 GG : Das Gericht veröffentlicht medizinische Testergebnisse indem das Gericht diese an alle Verfahrensbeteiligten versendet.
Art. 3 GG : Ein Beteiligter ist schwerbehindert. Dieser Sachverhalt wird zur Urteilsbegründung herangezogen
Art. 6 GG : Einem Elternteil wird das Sorgerecht entzogen, weil es das falsche Geschlecht hat
Art. 103 GG : Das Gericht befindet einen Sachverhalt als streitig, obwohl ihm eindeutige Urkunden und Verträge vorliegen.
Gruß
Hagen
Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Mit diesen Begründungen dürften eine Verfassungsbeschwerde wohl kaum angenommen werden.
Wenn die Art der Behinderung verfahrensrelevant ist, dann liegt kein Verstoß gegen Art. 3 vor
Das ist keine Veröffentlichung. Wenn die med. Unterlagen sachverhalts- und verfahrensrelevant sind, müssen sie den Beteiligten am Verfahren zugänlich gemacht werden.H.Troneg hat geschrieben: Zum Beispiel im Sorgerecht:
Art.1 GG : Das Gericht veröffentlicht medizinische Testergebnisse indem das Gericht diese an alle Verfahrensbeteiligten versendet.
H.Troneg hat geschrieben:Art. 3 GG : Ein Beteiligter ist schwerbehindert. Dieser Sachverhalt wird zur Urteilsbegründung herangezogen
Wenn die Art der Behinderung verfahrensrelevant ist, dann liegt kein Verstoß gegen Art. 3 vor
Wenn das so in der Urteilsbegründung stünde, dann hätten sie evtl. Chancen. Aber ich gehe mal davon aus, dass das nicht der Fall ist.H.Troneg hat geschrieben:Art. 6 GG : Einem Elternteil wird das Sorgerecht entzogen, weil es das falsche Geschlecht hat
Streitig ist ein Sachverhalt dann, wenn über ihn gestritten wird. Wo ist das Problem?H.Troneg hat geschrieben:Art. 103 GG : Das Gericht befindet einen Sachverhalt als streitig, obwohl ihm eindeutige Urkunden und Verträge vorliegen.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Re: Verfassungsbeschwerde nach Beschluss Familiengericht
Schlechtes Beispiel. Welcher verfahrensbeeinflussende Umstand soll denn da vorgelegen haben, d.h. in wieweit wurde dadurch das Urteil geändert?H.Troneg hat geschrieben:Zum Beispiel im Sorgerecht:
Art.1 GG : Das Gericht veröffentlicht medizinische Testergebnisse indem das Gericht diese an alle Verfahrensbeteiligten versendet.
Da eine solche Handlung nicht dazu führen kann, daß das Urteil anders ausfällt, kann das BVerfG das Urteil auch nicht (teilweise) aufheben. Damit fehlt es an einer der elementaren Vorsaussetzungen für eine jede Klage, nämlich die Justiziabilität. In den USA würde so eine Klage wegen "failure to state a claim upon which relief can be granted" abgewiesen - das Gericht kann hier halt nichts anderes tun als zu sagen "ja, finden wir auch nicht gut, aber was sollen wir tun, dem Richter sagen 'du böser Junge du'?". Urteile werden nicht aufgehoben, weil nicht zur Substanz gehörende Fehler gemacht wurden.
Aber das haben "Verstöße" gegen den beliebten Hail-Mary-Artikel 1 GG ja auch meist so an sich.

Die anderen Beispiele passen schon eher.
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
Chabos wissen, wer der M.A.S. ist.