Fiktiver Sachverhalt: Der Deutsche Bundestag will eine Pflicht X ins Grundgesetz aufnehmen. Der Vorschlag findet die erforderliche Mehrheit des Parlaments nach Art. 79 (2) GG. Der Bundesrat lehnt den Gesetzesbeschluss mit Stimmenmehrheit ab, da er die fehlenden Möglichkeiten für eine Sanktionierung bei Verstößen gegen X bemängelt. Der BT ruft den Vermittlungsausschuss an. Dieser schlägt vor, auf der Ebene des einfachen Rechts Verstöße gegen X als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zu ahnend. Der Bundestag nimmt den so geänderten Gesetzesbeschluss mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Art. 42 (2) GG an, nicht jedoch mit einer 2/3-Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder nach Art. 79 GG.
Ist dieses Vorgehen im Gesetzgebungsverfahren bis hierhin zulässig?