Defination Sachantrag

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svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Hallo, ich kenne keine entsprechenden Urteile, aus dem Bauch heraus würde ich aber sagen, dass das ein neuer Tagesordnungspunkt ist. Thematisch ist ein Verkauf eben etwas anderes als die Verwendung des Verkaufserlöses.

Man kann das natürlich schon zusammen behandeln, dann müsste aber auch so schon geladen werden.

Ich bin mir da keineswegs sicher, denke das ist eine Grauzone, die man aber bei der entsprechenden Rechtsaufsicht mal abfragen könnte.
Azik
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von Azik »

Ohne auf landespezifische Besonderheiten eingehen zu können ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn einer ordnungsgemäßen (insbesondere fristgemäßen) Ladung und Tagesordnung im allgemeinen darin besteht, den Gremiumsmitgliedern die Möglichkeit einer angemessenen Vorbereitung einzuräumen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.

Würde man freizügig die Erweiterung der Tagesordnungspunkte um weitere Themen zulassen, so wäre eine entsprechende Vorbereitung nicht mehr möglich.
Je nach Landesrecht und ggf. Geschäftsordnung käme dies eventuell in Betracht, wenn alle anwesenden Mitglieder einstimmig zustimmen oder ggf. gesetzlich geregelte Ausnahmen vorliegen (z.B. Eilbedürftigkeit).
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

Es geht ja nicht um Erweiterung der Tagesordnung. Sondern innerhalb eines Tagesordnungspunktes.
Ist es nicht so das es eigentlich keine Grauzone gibt? Dafür kommt n.m.M. das materielles Prüfungsrecht wieder zum Zuge.
Für was gibt es so eine Regelung?

Der BM weiß ja nicht wie weit die Diskussion geht. Solang noch ein sachlicher Zusammenhang erkennbar ist müsste er zumindest die Diskussion zulassen?
Die Frage ist weiterhin wo verschwindet die Grenze? Das ist eine Definitionsfrage.

Erst wenn ein Beschluss gefasst wird der seiner Meinung nach rechtswidrig ist hat er ein im nach hinein ein Widerspruchsrecht. Aber schon die Diskussion abbügeln ...?
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Naja, doch genau darum geht es. Das ist doch die Gretchenfrage ob es eine Diskussion zum selben TOP ist, oder ob man hier "ein neues Fass aufmacht".

Anders kann ich es nicht besser erklären. In der Praxis kann man den Antrag ja normal (formal laut GeschO) stellen. Der Bgm. muss ihn dann auf die nächste oder übernächste Sitzung stellen.

Wahrscheinlich würde er dann einen Antrag auf Nichtbefassung stellen (in der Sitzung), über den dann der GR abstimmen kann. Man sollte deshalb im Vorfeld die Kollegen informieren und sich abstimmen.
seppel29
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von seppel29 »

svffb hat geschrieben: ...In der Praxis kann man den Antrag ja normal (formal laut GeschO) stellen. Der Bgm. muss ihn dann auf die nächste oder übernächste Sitzung stellen.
Naja, so einfach ist das nicht. Formal bedeutet, um einen neuen Tagesordungspunkt (spätestens der übernächsten Sitzung) zu erreichen ist ein Antrag von min 1/5 der Mitglieder notwendig. Ein einzelnes Mitglied kann also gar nichts beantragen. So schreibt das die GeschO vor. Ja, um das zu erreichen ist natürlich erst mal eine Behandlung notwendig oder generell alles schriftlich bis zur nächsten Sitzung. Dann vergehen aber wenn es ungünstig läuft 2 Sitzung ehe es überhaupt auf der Tagesordung erscheint.

Wenn man nun die Grenze eines Sachantrages so eng sieht und dann noch das materielles Prüfungsrecht außer acht lässt kann man jeden Sachantrag ist leere laufen lassen. Eben weil man die Grenze nicht genau ziehen kann.

Deswegen suche ich eine Definition die Juristen verwenden und auf die man sich auch verlassen kann.
svffb
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Re: Defination Sachantrag

Beitrag von svffb »

Ob die Regelung (1/5 des Gemeinderates) in der GeschO zulässig ist, kann ich nicht sagen.

Wenn sich aber aus allen Umständen ergibt, dass es nur so möglich ist, dann sieht es schlecht aus. Man kann nicht alles erzwingen.

Materielles Prüfungsrecht: Der Bürgermeister hat eben KEIN materielles Prüfungsrecht, sondern nur ein formelles. Das heißt er kann einen Antrag nur ablehnen, wenn dieser nicht form-/fristgerecht gestellt wurde. Inhaltlich darf er deswegen nicht abgelehnt werden.

Wenn ich Ihr Beispiel vom Grundstücksverkauf aufgreifen darf: Der Top lautet "Grundstücksverkauf Hauptstraße". Bei uns ist es üblich, dass der Sachvortrag und ein Beschlussvorschlag mitgeliefert wird. Da kann man schon erkennen, worum es dabei gehen soll.

Wenn es nur um "verkaufen Ja/Nein" und evtl. noch den Preis geht, dann darf man das halt nicht erweitern. Wenn da nur der Top steht, ohne jegliche Begründung, dann kann eine Verwendung der Einnahmen durchaus noch dazu gehören.

Nochmal: Ich würde mit dem konkreten Sachverhalt zur Rechtsaufsicht gehen, die sind ja auch dafür da diese Angelegenheiten zu klären. Die kennen dann auch die Details der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung.
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