Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskostenge

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AndreasHL
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Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskostenge

Beitrag von AndreasHL »

Gerichtskostengesetz sollte es heißen

Hallo,

Person A will Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht einreichen. Er lebt vom Arbeitseinkommen und ergänzend ALG 2. Der zur Nichtzulassungsbeschwerde befragte Anwalt rät hiervon vehement ab, da der -mittellose- Herr A dann mit erheblichen, sofort zu entrichtenden Gerichtskosten zu rechnen habe. Eine Prozeßkostenhilfe würde nach seiner Meinung abgelehnt.

Wie verträgt sich dies mit Art. 19.4 GG ? Nach der Schilderung des Anwaltes könnte dann ja nur ein finanziell gut dastehender Mensch evtl. zu seinem Recht kommen, ein armer Mensch hat überhaupt keine Chance.

Welche Möglichkeiten bestehen noch ?

Viele Grüße

Andreas
cmd.dea
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von cmd.dea »

Das hat mit Art. 19 Abs. 4 GG schon aus dem Grunde nichts zu tun, weil sich hieraus zwar die Garantie ergibt, dass ein Rechtsweg offen steht, nicht aber, dass es auch einen Instanzenzug, geschweige denn eine Revision gibt.

Im Übrigen kann der PKH-Antrag ja gestellt werden.
AndreasHL
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von AndreasHL »

Mir wurde sowohl vom Anwalt als auch vom Kostenbeamten gesagt, dass unabhängig von der Gewährung oder Ablehnung der PKH im Falle eine Klage sofort (!) die Gerichtsgebühren fällig werden, die nur im Falle eines Obsiegens erstattet werden.

Der Kostenbeamte erschien mir am Telefon allerdings sehr unsicher, er musste sich auch erst erkundigen und rief dann zurück.

Wo bekomme ich denn nun eine rechtsverbindliche Auskunft?

Gruß

Andreas
cmd.dea
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von cmd.dea »

AndreasHL hat geschrieben:Mir wurde sowohl vom Anwalt als auch vom Kostenbeamten gesagt, dass unabhängig von der Gewährung oder Ablehnung der PKH im Falle eine Klage sofort (!) die Gerichtsgebühren fällig werden, die nur im Falle eines Obsiegens erstattet werden.
Ich weiß nicht, in welchem Rechtsgebiet sich das jetzt genau abspielt und ob das bei einer Revision aus irgendeinem Grunde anders wäre (was ich nicht wirklich glaube), aber bei einem normalen Klageverfahren vor einem Zivilgericht wird erst über den PKH-Antrag entschieden und nur im Falle der Nichtgewährung der Kostenvorschuss angefordert.
SusanneBerlin
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von SusanneBerlin »

Woraus schließen Sie, dass Sie mit einem "Kostenbeamten" gesprochen haben und was soll das überhaupt sein?
Wo haben Sie denn angerufen?
Grüße, Susanne
cmd.dea
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von cmd.dea »

SusanneBerlin hat geschrieben:Woraus schließen Sie, dass Sie mit einem "Kostenbeamten" gesprochen haben und was soll das überhaupt sein?
Die sog. "Kostenbeamten" arbeiten in der Kostenstelle der Gerichte. Diese sind für die Kostenanforderungen und-abrechnungen bei Klagen, Gutachten, Zeugen, nach Kostenfestsetzungsbeschlüssen, etc. zuständig.

Wenn es um Fragen des Kostenvorschusses geht, wird man idR. von der Zentrale dorthin verbunden (ob das hier so war, weiß ich natürlich nicht).
SusanneBerlin
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von SusanneBerlin »

@cmd.dea Oh, dieses Amt gibt es tatsächlich :oops: War mir nicht geläufig.
Grüße, Susanne
questionable content
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von questionable content »

Der Verweis aufs Grundgesetz ist naiv - er enthält gleich mehrere grobe Denkfehler.

Zum einen bestand bereits effektiver Rechtsschutz - de besagte Partei hat bloß nicht das Ergebnis erhalten, dass sie wollte.

Weiterhin gibt es keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Das ist vom zitierten Art 19 GG gar nicht abgedeckt.

Schließlich gibt es formalrechtlich betrachtet offensichtlich auch die Möglichkeit eines PKH-Antrags. Nur ist vorliegend die Ansicht der Experten halt, dass es rechtlich gesehen hoffnungslos ist und deshalb der Betreffende SGB II - Emfänger nicht mit einer Bewilligung rechnen kann, denn auch PKH hat irgendwo Grenzen.

Es gibt rein praktisch betrachtet in der Tat die Problematik, dass Rechtsmittelfristen - auch solche für Rechtsmittel i.W.s. nicht auf die Dauer des PKH-Verfahrens abgestimmt sind. Das bedeutet aber auch nur, dass der "mittellose" im Ergebnis privilegiert ist, denn wenn er das Geld vor Abschluss des PKH-Verfahrens nicht aufbieten kann und die PKH doch bewilligt würde, kann er sich im Regelfall - so das Verfahren an der Nichtzahlung bislang gescheitert ist - wiedereinsetzen lassen.

Wird die PKH nicht bewilligt hat der "Mittellose" ohnehin das Privileg, dass bei ihm halt nichts zu holen ist - die Ablehnung beruht dann aber auf der rechtlichen Erkenntnis, dass es keine realistischen Erfolgaussichten gibt.
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Re: Art. 19 Abs. GG, Nichtzulassungsbeschwerde, Gerichtskost

Beitrag von oelbohrer »

AndreasHL hat geschrieben: Wie verträgt sich dies mit Art. 19.4 GG ? Nach der Schilderung des Anwaltes könnte dann ja nur ein finanziell gut dastehender Mensch evtl. zu seinem Recht kommen, ein armer Mensch hat überhaupt keine Chance.
Wie Du siehst hast du einiges schon erfasst. Derjenige mit viel Geld kann halt beliebig in die letzte Instanz klagen, sehr gute Anwälte so gut bezahlen, dass die ihre Arbeit auch gut machen können und wenn er verliert macht es ihm bei noch mehr Geld, dass er hat noch weniger aus.
Zb. grosse Versicherungskonzerne nutzen das auch gerne aus. Da wird so mancher durch Zeitablauf schon mürbe.

Daher ist das ganze in erster Linie ein Problem von Artikel 3 Abs. 1 GG aber auch gemäss Artikel 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3, sowie Artikel 103 Abs. 1 GG.

Für den PKH-Antrag beteht übrigens kein Anwaltszwang. Das Problem ist, dass man den ja im Grunde so gut begründen muss wie die erfolgreiche Klage selbst und das hilft häufig auch nicht, weil man als Nichtjurist natürlich unabhängig von der Qualität des Antrag keine Rechte bei Gericht geltend machen "kann" bzw. ist bei Nichjuristen zB. "hypothetisch" davon auszugehen, dass die mit ihren Eingaben keine Rechte begründen können, weil das eben keine Juristen sind.

Ich habe gerade einen Fall, da gibt es nicht einmal die Reisekosten zum Gerichtstermin für eine mittellose Person erstattet gibt obwohl ein ganz eindeutiger Anspruch besteht. Abgewiesen von einer Rechtspflegerin, dann am Amtsgericht, bereits 2 mal am Landgericht und am Landesverfassungsgericht erfolgte keine Annahme, weil der Rechtsweg angeblich nicht erschöpft ist und nun wurde der gleiche Antrag zum dritten mal beim Landgericht eingereicht und immer wieder entscheiden die gleichen 3 Richter natürlich den gleichen Blödsinn. Diesesmal haben die aber ein grosses fett bedrucktes Din A3 Blatt zusätzlich erhalten auf denen der Paragraf ganz gross abgedruckt ist aus denen der Anspruch folgt, weil da hilft ja nichts mehr. Dazu haben die Seitenweise Rechtssprechung erhalten aber die eine Richterin sagte schon mal, dass diese soviele bedruckte Blätter geistig nicht verarbeiten kann, sie brauche das in ganz einfacher Form.
Wird die PKH nicht bewilligt hat der "Mittellose" ohnehin das Privileg, dass bei ihm halt nichts zu holen ist - die Ablehnung beruht dann aber auf der rechtlichen Erkenntnis, dass es keine realistischen Erfolgaussichten gibt.
Und wenn er richtig Pech hat, dann gibts halt ein Strafverfahren wegen Eingehungsbetrug und dabei wird er dann lernen, dass er schon mit der Anklageschrift verurteilt ist und besser gar keine Rechte mehr geltend macht.
DER SPIEGEL 1993, Seite 78: "...Er wird seinen Schülern zeigen müssen, daß die kaltblütige Pedanterie des Strafverfahrens nur den Armen und Schwachen gilt. Je höher der soziale Status eines Angeklagten, desto menschlicher wird die Justiz. ..."
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