Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Moderator: FDR-Team
Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Liebe Forenmitglieder, ich würde gerne Euren Rat zu einer theoretischen Frage einholen. Gegeben sei folgender Fall:
Frau P. arbeitet als Raumpflegerin bei einer Einrichtung der katholischen Kirche, der sie seit ihrer Taufe angehört. Empört über einige Skandale und die undemokratischen Strukturen, beschließt sie an Tag X aus der Kirche auszutreten. Ihre Arbeitgeberin spricht ihr daraufhin umgehend eine außerordentliche Kündigung aus. In der zuständigen Arbeitsagentur besteht Uneinigkeit darüber, ob in diesem Fall gemäß §159 SGB III eine Sperrzeit eintritt, oder ob dem ein wichtiger Grund entgegensteht.
Würde der Eintritt einer Sperrzeit einen Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 GG darstellen? Wie wäre dies zu begründen?
Vielen Dank im voraus!
Frau P. arbeitet als Raumpflegerin bei einer Einrichtung der katholischen Kirche, der sie seit ihrer Taufe angehört. Empört über einige Skandale und die undemokratischen Strukturen, beschließt sie an Tag X aus der Kirche auszutreten. Ihre Arbeitgeberin spricht ihr daraufhin umgehend eine außerordentliche Kündigung aus. In der zuständigen Arbeitsagentur besteht Uneinigkeit darüber, ob in diesem Fall gemäß §159 SGB III eine Sperrzeit eintritt, oder ob dem ein wichtiger Grund entgegensteht.
Würde der Eintritt einer Sperrzeit einen Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 GG darstellen? Wie wäre dies zu begründen?
Vielen Dank im voraus!
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 16199
- Registriert: 05.11.12, 13:35
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Hallo,Würde der Eintritt einer Sperrzeit einen Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 GG darstellen? Wie wäre dies zu begründen?
das ist keine Frage des Arbeitsrechts. Für verfassungsrechtliche Fragen haben wir ein Extra Unterforum. Ich werde eine Verschiebung anregen.
Grüße, Susanne
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Wurde die Kündigung mal auf Zulässigkeit geprüft?
Ja Kirchen dürfen sich in Sachen Arbeitsrecht ihr eigenes Süppchen kochen, aber auch da gibt es afaik Grenzen bei denen die Kirche an geltendes weltliches Recht gebunden ist.
Ja Kirchen dürfen sich in Sachen Arbeitsrecht ihr eigenes Süppchen kochen, aber auch da gibt es afaik Grenzen bei denen die Kirche an geltendes weltliches Recht gebunden ist.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1212
- Registriert: 24.06.12, 01:03
- Wohnort: Im hohen Norden
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
KunterK hat geschrieben:Liebe Forenmitglieder, ich würde gerne Euren Rat zu einer theoretischen Frage einholen. Gegeben sei folgender Fall:
Frau P. arbeitet als Raumpflegerin bei einer Einrichtung der katholischen Kirche, der sie seit ihrer Taufe angehört. Empört über einige Skandale und die undemokratischen Strukturen, beschließt sie an Tag X aus der Kirche auszutreten. Ihre Arbeitgeberin spricht ihr daraufhin umgehend eine außerordentliche Kündigung aus. In der zuständigen Arbeitsagentur besteht Uneinigkeit darüber, ob in diesem Fall gemäß §159 SGB III eine Sperrzeit eintritt, oder ob dem ein wichtiger Grund entgegensteht.
Würde der Eintritt einer Sperrzeit einen Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 GG darstellen? Wie wäre dies zu begründen?
Aus meiner Sicht nein:
Die Sperrfrist beträfe in keiner Weise Freiheit der Ausübung des Glaubensbekenntnisses der P., da
1.) diese hierdurch nicht in Ihrer Glaubensausübung gehindert oder einem Zwang zu einem bestimmten Bekenntnis bewegt wird,
2.) sie ihren Kirchenaustritt gemäß Schilderung auch nicht aus Gründen des Glaubensbekenntnisses selbst sondern rein aus Unzufriedenheit mit "Gottes Bodenpersonal" und der zugehörigen Organisation Kirche vollzogen hat.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Vielen Dank für das Feedback.
Ich frage mich, ob man im Falle der P. religiöse Gewissensnot einbringen könnte, d.h. ob P. im Sinne ihres Religionsverständnisses über Entscheidungsfreiheit verfügt hat, oder ob die Kündigung als verhaltensbedingt zu bewerten ist?
Ich frage mich, ob man im Falle der P. religiöse Gewissensnot einbringen könnte, d.h. ob P. im Sinne ihres Religionsverständnisses über Entscheidungsfreiheit verfügt hat, oder ob die Kündigung als verhaltensbedingt zu bewerten ist?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 1212
- Registriert: 24.06.12, 01:03
- Wohnort: Im hohen Norden
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Die Kündigung erfolgte aller Wahrscheinlichkeit nach wegen einer Verletzung einer Vertragspflicht aus dem Arbeitsvertrag, da entsprechende Arbeitsverträge als Eingangsbedingung in 99% der Fälle die jeweilige Kirchenzugehörigkeit beinhalten. Somit sind wir m.E. bei einer rein verhaltensbedingten Kündigung.
Und eine solche unterliegt der Sperrfrist. Den Dreischritt hin zu "Ich musste es tun oder ich hätte befürchten müssen, der Verdammnis auf ewig anheimzufallen" wird hier schwerlich gelingen.
Selbst wenn man dies auch nur entfernt in Erwägung zöge, wäre die o.g. Unzufriedenheit einem ja vermutlich nicht plötzlich im brennenden Strauchwerk erschienen, sondern hätte sich langsam aufgebaut, so dass man sich in Ruhe einen weniger konfessionsorientierten Putzjob hätte suchen können.
Und eine solche unterliegt der Sperrfrist. Den Dreischritt hin zu "Ich musste es tun oder ich hätte befürchten müssen, der Verdammnis auf ewig anheimzufallen" wird hier schwerlich gelingen.
Selbst wenn man dies auch nur entfernt in Erwägung zöge, wäre die o.g. Unzufriedenheit einem ja vermutlich nicht plötzlich im brennenden Strauchwerk erschienen, sondern hätte sich langsam aufgebaut, so dass man sich in Ruhe einen weniger konfessionsorientierten Putzjob hätte suchen können.
Gedenksignatur - Gewidmet dem unbekannten Anwalt
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
In dankbarer Erinnerung an all jene namenlosen, stets laut angekündigten Rechtsvertreter,
die jedoch heldenhaft nie in meinem Dienstzimmer erschienen sind oder tapfer nichts von sich hören ließen.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 7992
- Registriert: 16.11.13, 14:23
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Die Frage ist, worin die Gewissensnöte bestehen?KunterK hat geschrieben: Ich frage mich, ob man im Falle der P. religiöse Gewissensnot einbringen könnte, d.h. ob P. im Sinne ihres Religionsverständnisses über Entscheidungsfreiheit verfügt hat,
Sie hat "Gewissensnöte", die es ihr unmöglich machen, weiter in der KK zu bleiben, aber sie hat kein Problem damit weiter in einem Betrieb dieser undemokratischen KK zu arbeiten?
Man kann nicht "bei der katholischen Kirche" arbeiten, das ist eine Konfession. Sie arbeitet in einem Betrieb der von der KK unterhalten wird.Frau P. arbeitet als Raumpflegerin bei einer Einrichtung der katholischen Kirche, der sie seit ihrer Taufe angehört.
Im Betrieb, in dem sie arbeitet oder in der ganzen Kirche?Empört über einige Skandale und die undemokratischen Strukturen, beschließt sie an Tag X aus der Kirche auszutreten.
Wenn Kirche: Damit gibt sie zu verstehen, dass sie alle Werte dieser Glaubensgemeinschaft nicht mehr vertreten und als Mitglied dieser Gemeinschaft gelten möchte.
unter bisheriger Rechtsprechung ja, zumal Frau P. ja nicht daran gehindert ist, sich einen Job woanders zu suchen und dann auch auszutreten.oder ob die Kündigung als verhaltensbedingt zu bewerten ist?
Re: Eintritt Sperrzeit Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG?
Für mich ist fraglich, ob die Kündigung wirklich berechtigt ist.
Aus einem online-Kommentar:
Aus einem online-Kommentar:
Klar ist dabei, dass der Austritt aus der Kirche den kirchlichen Arbeitgeber im Allgemeinen zur Kündigung berechtigt. Möglicherweise ist eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts aber im Einzelfall trotzdem unwirksam, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine untergeordnete berufliche Position bekleidet.
Blaise
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
**********************************************************************************************
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
-
- Letzte Themen
-
- • Nachlass