Wahlrecht bei Briefwahl

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FM
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Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von FM »

Am kommenden Sonntag finden in Bayern und Hessen die Landtagswahlen statt. Viele Wahlberechtigte haben schon per Briefwahl teilgenommen.

Im bayerischen Landeswahlgesetz steht:
Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Angenommen, jemand sendet heute seine Briefwahlunterlagen ab. Aber am Freitag vor der Wahl verstirbt er, oder zieht um nach Berlin.

Dann hatte er "am Tag der Abstimmung" (8. Oktober) nicht mehr seit mindestens 3 Monaten seine Hauptwohnung in Bayern, weil er sie dann eben nicht mehr dort hat.

Wie schafft es rein praktisch das Wahlamt, diese Briefwahlstimmen wieder auszusortieren?

Speziell in Bayern gibt es noch ein Problem. Nach Art. 14 der Verfassung sind nur die "wahlberechtigten Staatsbürger" wahlberechtigt. Ein Deutscher, der kein bayerischer Staatsangehöriger ist, kann auch wenn er seit mehr als 3 Monaten in Bayern wohnt, kein bayerischer Staatsbürger sein. Also z.B. der Zuwanderer aus Hessen, es sei denn er hätte eine bayerische Staatsangehörige geheiratet (und wenige andere Ausnahmen, siehe Art. 6 und 7 der Verfassung https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayVerf-6). Da scheint das Landeswahlgesetz von der Verfassung abzuweichen.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

FM hat geschrieben: 02.10.23, 22:29Angenommen, jemand sendet heute seine Briefwahlunterlagen ab. Aber am Freitag vor der Wahl verstirbt er, oder ...
Siehe als Einstieg: Bundeswahlleiter zum Tod eines Briefwählers (als Beispiel).
Tod eines Wählers

Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt.
Dummerchen
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Re: Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von Dummerchen »

FM hat geschrieben: 02.10.23, 22:29 Speziell in Bayern gibt es noch ein Problem. Nach Art. 14 der Verfassung sind nur die "wahlberechtigten Staatsbürger" wahlberechtigt. Ein Deutscher, der kein bayerischer Staatsangehöriger ist, kann auch wenn er seit mehr als 3 Monaten in Bayern wohnt, kein bayerischer Staatsbürger sein. Also z.B. der Zuwanderer aus Hessen, es sei denn er hätte eine bayerische Staatsangehörige geheiratet (und wenige andere Ausnahmen, siehe Art. 6 und 7 der Verfassung https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayVerf-6).
Du hättest weiterlesen sollen.
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MGH
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Re: Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von MGH »

Mal zum Ablauf im Hintergrund...
In den Briefwahlunterlagen muss ja im Äußeren Umschlag der Wahlschein enthalten sein. Wenn nun jemand nicht mehr wahlberechtigt ist, gibt es am Morgen des Wahltags teilweise korrigierte Wählerverzeichnisse. Dann kann der Briefwahlumschlag aussortiert und vernichtet werden.
FM
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Re: Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von FM »

Dann muss das Einwohneramt da ziemlich flott arbeiten und die jüngsten Änderungen weitergeben.
MGH
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Re: Wahlrecht bei Briefwahl

Beitrag von MGH »

Im allgemeinen gilt für Bayern der Stichtag 16.9.(wenn man sich aktiv ins Wählerverzeichniss eintragen / umtragen lassen will) bzw 27.8. für die automatische Eintragung; Wer danach umzieht hat sein Wahlrecht an der alten Adresse. In Einzelfällen wird aber auch kurzfristiger noch korrigiert.
Abstrakt gedacht, macht es für die demokratische Meinungsbildung im Landtag auch wenig Unterschied, ob jemand 2 Tage vor der Wahl oder 2 Tage nach der Wahl umzieht oder verstirbt. Er muss sich ja auch nicht taggenau nach dem Umzug ummelden...
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