Im bayerischen Landeswahlgesetz steht:
Angenommen, jemand sendet heute seine Briefwahlunterlagen ab. Aber am Freitag vor der Wahl verstirbt er, oder zieht um nach Berlin.Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach Art. 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Dann hatte er "am Tag der Abstimmung" (8. Oktober) nicht mehr seit mindestens 3 Monaten seine Hauptwohnung in Bayern, weil er sie dann eben nicht mehr dort hat.
Wie schafft es rein praktisch das Wahlamt, diese Briefwahlstimmen wieder auszusortieren?
Speziell in Bayern gibt es noch ein Problem. Nach Art. 14 der Verfassung sind nur die "wahlberechtigten Staatsbürger" wahlberechtigt. Ein Deutscher, der kein bayerischer Staatsangehöriger ist, kann auch wenn er seit mehr als 3 Monaten in Bayern wohnt, kein bayerischer Staatsbürger sein. Also z.B. der Zuwanderer aus Hessen, es sei denn er hätte eine bayerische Staatsangehörige geheiratet (und wenige andere Ausnahmen, siehe Art. 6 und 7 der Verfassung https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayVerf-6). Da scheint das Landeswahlgesetz von der Verfassung abzuweichen.