Hallo!
Mal eine rein hypothetische Frage: Angenommen,jemand muss seinen Führerschein für 1 Monat abgeben. Er gibt ihn am 1.September ab und will ihn am 1.Oktober wieder holen. Nun setzt er sich am 1.Oktober in sein Auto und fährt zwecks Abholung zur Polizei. Dabei sehen ihn die Polizisten,wie er gerade einparkt. Rein rechtlich gesehen ist ja seine Strafzeit vorbei,so daß er zumindest rechtlich wieder im Besitz eines Führerschein wäre. Aber wie ist das in der Praxis: wäre das in dem Fall "nur" ein Verstoß gegen die Mitführpflicht gemäß §4 Abs.2 Führerscheinverordnung oder ein Verstoß gegen § 21 StVG, der das Fahren ohne Führerschein unter Strafe stellt ?
Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
Moderator: FDR-Team
Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
Das Fahrverbot dauert genau einen Monat beginnend mit dem Tag, ab dem der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist. Fährt man nach Ablauf des Monats, macht man sich nicht strafbar unabhängig davon, ob Führerschein noch nicht abgeholt wurde.MarcoW75 hat geschrieben:wäre das in dem Fall "nur" ein Verstoß gegen die Mitführpflicht gemäß §4 Abs.2 Führerscheinverordnung oder ein Verstoß gegen § 21 StVG, der das Fahren ohne Führerschein unter Strafe stellt ?
Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
Also genau: wenn du ein FV am 1.9. antrittst, gilt es bis zum 30.9. um 24:00 Uhr.
Üblicherweise kannst du den Führerschein schon am 30.9. abholen oder dir zu diesem Zeitpunkt zuschicken lassen, damit du ab dem 1.10. 0:00 Uhr in einer Kontrolle des FS vorzeigen kannst. Auf keinen Fall darfst du vor dem 1.10. wieder ein Kfz bewegen.
Üblicherweise kannst du den Führerschein schon am 30.9. abholen oder dir zu diesem Zeitpunkt zuschicken lassen, damit du ab dem 1.10. 0:00 Uhr in einer Kontrolle des FS vorzeigen kannst. Auf keinen Fall darfst du vor dem 1.10. wieder ein Kfz bewegen.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
Grundsätzlich muss zunächst einmal zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein unterschieden werden. Wie hier schon richtig geschrieben wurde, darf der Betroffene bis zum 30.09. kein Fahrzeug führen, das wäre strafbar nach § 21 StVG.MarcoW75 hat geschrieben:Aber wie ist das in der Praxis: wäre das in dem Fall "nur" ein Verstoß gegen die Mitführpflicht gemäß §4 Abs.2 Führerscheinverordnung oder ein Verstoß gegen § 21 StVG, der das Fahren ohne Führerschein unter Strafe stellt ?
Ab dem 1. Oktober aber hat er wieder die Fahrerlaubnis. Fährt er von nun an, ohne dass der Führerschein wieder in seinen Besitz gekommen wäre, handelt es sich um Fahren ohne Führerschein und damit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 75 iVm § 4 FeV.
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Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
Woraus ergäbe sich denn in diesem Beispielfall ("Abgabe" des Führerscheins "am" 01. September), dass bereits am 01. Oktober wieder gefahren werden darf? Beginnt die Monatsfrist bereits am Abgabetag zu laufen (und nicht erst am Folgetag)? Nicht dass iwer "irrtümlich" wegen eines Tages 'ne Straftat begeht... 

Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
http://verkehrslexikon.de/Texte/FVBerechnung01.php
Ergebnis: Auslegung - Verwaltungspraxis - herrschende Meinung
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Re: Mit Auto zum Abholung des Führerscheins
So wird's in der Praxis aber auch gehandhabt.
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