Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Moderator: FDR-Team
Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Guten Tag,
Person A und Person B wohnen sich gegenüber, zwischen Ihren Häusern befindet sich eine normale Straße welche kurz hinter den Häusern in einen landwirschaftlichen Weg führt. Also bis nach den Häusern ist es eine normale Straße danach steht ein Schild mit "Landwirschaftlicher Verkehr frei". Nun ist es so das sowohl Person A wie auch Person B beide ihre Autos so parken das sie zum Teil auf dem Grundstück und zum Teil auf der Straße stehen. Sollten die Autos auf gleicher höher geparkt sein würde ein Traktor o.ä. nicht mehr durchpassen. Person A wird von einem Bauern angesprochen, der meinte er hätte einen Umweg fahren müssen und wenn Person A nochmal so parken würde würde er Ihn abschleppen lassen. Nun fragt sich Person A ob dies so rechtens ist , da er ja zu 50% auf seinem Grundstück steht ? Wie ist hier die Rechtlage, müssen solche "Zufahrten" für übergroße Fahrzeuge zugänglich sein ? Der Bereich könnte auch über eine andere Zufahrt erreicht werden.
Person A und Person B wohnen sich gegenüber, zwischen Ihren Häusern befindet sich eine normale Straße welche kurz hinter den Häusern in einen landwirschaftlichen Weg führt. Also bis nach den Häusern ist es eine normale Straße danach steht ein Schild mit "Landwirschaftlicher Verkehr frei". Nun ist es so das sowohl Person A wie auch Person B beide ihre Autos so parken das sie zum Teil auf dem Grundstück und zum Teil auf der Straße stehen. Sollten die Autos auf gleicher höher geparkt sein würde ein Traktor o.ä. nicht mehr durchpassen. Person A wird von einem Bauern angesprochen, der meinte er hätte einen Umweg fahren müssen und wenn Person A nochmal so parken würde würde er Ihn abschleppen lassen. Nun fragt sich Person A ob dies so rechtens ist , da er ja zu 50% auf seinem Grundstück steht ? Wie ist hier die Rechtlage, müssen solche "Zufahrten" für übergroße Fahrzeuge zugänglich sein ? Der Bereich könnte auch über eine andere Zufahrt erreicht werden.
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Wenn durch das Parken die Fahrbahn so weit die Fahrbahn verengt wird, dass Fahrzeuge trotz zulässiger Breite nicht mehr passieren können, dann ist das Parken nicht zulässig.
Egal, ob das Fahrzeug auch irgendwie anders an sein Ziel kommen könnte.
Egal, ob das Fahrzeug auch irgendwie anders an sein Ziel kommen könnte.
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Das steht wo?
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Zur Beurteilung würde ich die Regelungen des §12 StVO lesen, hier besonders die Absätze 1 und 6.
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVODas steht wo?
Als eng gilt nach ständiger Rechtsprechung, wenn durch das Halten oder Parken eine Restbreite der Straße von 3,05m (2,55m max. Fahrzeugbreite zzgl. je 0,25m Sicherheitsabstand auf beiden Seiten) unterschritten wird.
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Man kann natürlich auch einen Schneidbrenner holen und den Wagen hälftig teilen, wenn man darauf besteht zu 50% auf dem eigenen Grundstück zu stehen.
Nichtsdestotrotz kann der Landwirt nicht einfach selbst abschleppen lassen. Es handelt sich ja immer noch um eine öffentliche Straße.

Nichtsdestotrotz kann der Landwirt nicht einfach selbst abschleppen lassen. Es handelt sich ja immer noch um eine öffentliche Straße.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Und der Teil des eigenen Grundstückes, auf dem geparkt wird, ist nicht zufällig dem öffentlichen Strassenverkehr gewidmet, beispielsweise als Gehweg?
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
in Paragraph 12 1 geht das und das Halten und nicht um das Parken. Ich bitte doch um etwas Genauigkeit
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Das heißt, Sie sind der Meinung, in den Fällen von §12 Abs. 1 ist Parken erlaubt?Tom Ate hat geschrieben:in Paragraph 12 1 geht das und das Halten und nicht um das Parken. Ich bitte doch um etwas Genauigkeit
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Me7z hat geschrieben:GNun fragt sich Person A ob dies so rechtens ist , da er ja zu 50% auf seinem Grundstück steht ?

und Person A könnte so parken, dass sie nicht zum Verkehrshindernis wird.Wie ist hier die Rechtlage, müssen solche "Zufahrten" für übergroße Fahrzeuge zugänglich sein ? Der Bereich könnte auch über eine andere Zufahrt erreicht werden.
Fragt Person A aus reinem Interesse oder möchte sie allen Ernstes wissen, ob es anderen nicht zuzumuten ist, Umwege zu fahren, damit sie parken kann, wie es ihr gerade passt?

Der Titel des Threads ist übrigens irreführend, denn es geht Person A ja gerade nicht darum auf eigenem Grundstück zu parken
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Landwirtschaftliche Geräte dürfen bis 3 m breit sein, da bleiben dann noch 2,5 cm links und rechts. Wenn man als Anlieger einer landwirtschaftlichen Straße darauf vertraut, dass sich so ein großer Mähdrescher zentimetergenau rangieren läßt ... tja, das ist Optimismus.hambre hat geschrieben:§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVODas steht wo?
Als eng gilt nach ständiger Rechtsprechung, wenn durch das Halten oder Parken eine Restbreite der Straße von 3,05m (2,55m max. Fahrzeugbreite zzgl. je 0,25m Sicherheitsabstand auf beiden Seiten) unterschritten wird.
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Hab ich das geschrieben?Gammaflyer hat geschrieben:Das heißt, Sie sind der Meinung, in den Fällen von §12 Abs. 1 ist Parken erlaubt?Tom Ate hat geschrieben:in Paragraph 12 1 geht das und das Halten und nicht um das Parken. Ich bitte doch um etwas Genauigkeit
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Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Nein, aber was sollte dann dieser Einwand, wenn es nicht so gemeint war?
Re: Parken auf eigenem Grundtsück verboten ?
Das ist völlig egal. Wo nicht gehalten werden darf, darf auch nicht geparkt werden.Tom Ate hat geschrieben:in Paragraph 12 1 geht das und das Halten und nicht um das Parken.