Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Moderator: FDR-Team
Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Hallo,
es gibt zwei Fahrbahnen - eine stadteinwärts und eine -auswärts. Auf beiden Seiten befinden sich erhöhte Bürgersteige. Vor diesen Bürgersteigen steht in der jeweiligen Fahrtrichtung, dass Fahrradfahrer die Straße zu benutzen haben. Es gibt keinen ausgewiesenen Rad- oder Gehweg.
Aber wie verhält sich das jetzt?
Ein Bürgersteig gehört doch mit zur Straße, oder!?
Da auf dem Schild steht, dass Fahrradfahrer die Straße benutzen dürfen, ist es also für die erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren oder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
Gruß
es gibt zwei Fahrbahnen - eine stadteinwärts und eine -auswärts. Auf beiden Seiten befinden sich erhöhte Bürgersteige. Vor diesen Bürgersteigen steht in der jeweiligen Fahrtrichtung, dass Fahrradfahrer die Straße zu benutzen haben. Es gibt keinen ausgewiesenen Rad- oder Gehweg.
Aber wie verhält sich das jetzt?
Ein Bürgersteig gehört doch mit zur Straße, oder!?
Da auf dem Schild steht, dass Fahrradfahrer die Straße benutzen dürfen, ist es also für die erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren oder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
Gruß
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Nein. Das sind nur Schilder, die darauf hinweisen sollen, daß man nicht auf dem Bürgersteig nicht fahren darf, sondern die Fahrbahn benutzen muß. Sie haben keinerlei rechtliche Wirkung, sondern weisen nur auf die gesetzliche Regelung hin. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit die Straße die Fahrbahn gemeint.maiklewa hat geschrieben:Da auf dem Schild steht, dass Fahrradfahrer die Straße benutzen dürfen, ist es also für die erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren
Natürlich ist es das.maiklewa hat geschrieben:oder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
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Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Bis 12 Jahre ist die Benutzung Pflicht, danach gehts ohne die Erlaubnisschilder auf die Straße (=Fahrbahn).
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
ist letztlich unerheblich, weil grundsätzlich §2 StVO zählt und der Gehweg nur mit dem Zeichen 239 StVO „Sonderweg Fußgänger“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei““ auch für den Radverkehr freigegeben wird.maiklewa hat geschrieben:steht in der jeweiligen Fahrtrichtung, dass Fahrradfahrer die Straße zu benutzen haben
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Stimmt nicht so ganz.Ronny1958 hat geschrieben:Bis 12 Jahre ist die Benutzung Pflicht, danach gehts ohne die Erlaubnisschilder auf die Straße (=Fahrbahn).
StVO hat geschrieben:Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Wenn du kritisiert wirst, dann mußt du irgend etwas richtig machen, denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat. (Bruce Lee)
Achtung: Meine Beiträge können Meinungsäusserungen, Denkanstösse, sowie Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten.
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Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Das Befahren von Fahrradfahrern dürfte unabhänig vom Alter verboten sein,dass tut denen doch wehoder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
maiklewa hat geschrieben:
Ein Bürgersteig gehört doch mit zur Straße, oder!?
Wiki sagt
Ein Gehweg ist der Teil der Verkehrsfläche einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.
Ein Gehweg im rechtlichen Sinne ist:
der Fußgängerweg, also ein Fußweg als nur für den Fußverkehr zugelassenes oder geeignetes Bauwerk
der Bürgersteig, Gangsteig, in Österreich, der Schweiz und Süddeutschland Gehsteig, in der Schweiz und Südwestdeutschland auch Trottoir, der in der Regel mit einem Bordstein oder durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist und parallel zu ihr verläuft.
und
In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einen Sicherheitsbereich zur Fahrbahn beinhaltet, der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,5 m. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich.
Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Das ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.Da auf dem Schild steht, dass Fahrradfahrer die Straße benutzen dürfen, ist es also für die erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren oder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Darunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.
zur Benutzungspflicht von Gehwegen durch Fußgänger siehe auch: Fußverkehr
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Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Hast Recht, karlt, danke. War auf dem Beifahrersitz.Pfadkarli hat geschrieben:Stimmt nicht so ganz.Ronny1958 hat geschrieben:Bis 12 Jahre ist die Benutzung Pflicht, danach gehts ohne die Erlaubnisschilder auf die Straße (=Fahrbahn).StVO hat geschrieben:Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Solche Schilder werden idR aufgestellt, wenn ein baulicher Radweg vorhanden ist, die Radwegbenutzungspflicht aber aufgehoben wurde. Das gibt es zum Beispiel oft in Hamburg. Der Radweg heißt dann "sonstiger Radweg".maiklewa hat geschrieben:Da auf dem Schild steht, dass Fahrradfahrer die Straße benutzen dürfen, ist es also für die erlaubt, auf dem Bürgersteig zu fahren oder ist das Befahren von Fahrradfahrern ab einem gewissen Alter auf Bürgersteigen generell verboten?
Ist ein sonstiger Radweg vorhanden, gilt § 2 Abs. 4 StVO: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen 'Radverkehr frei' angezeigt ist."
In deinem Fall aber scheint kein sonstiger Radweg vorhanden zu sein. Das Schild scheint deswegen aufgestellt worden zu sein, weil viele Radfahrer womöglich das typische Unterordnungsverhalten an den Tag gelegt haben und aus Angst, einen motorisierten Leistungsträger behindern zu können, auf dem Bürgersteig gefahren sind und Fußgänger behindert haben.
Nein, der Bürgersteig gehört nicht mir zur Straße. Und wenn schon extra dieses Schild dort steht, dann sollte erst recht klar, sein, wo der Radfahrer fährt.
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Natürlich ist der Gehweg Bestandteil der Straße. Das Schild kann also nur bedeuten, dass die Radfahrer abweichend von der allgemeinen Regel (die durch Beschilderung ersetzt wurde) frei wählen können, auf welchem Teil der Straße sie fahren wollen, also auf dem Gehweg oder der Fahrbahn.Nordland hat geschrieben: Nein, der Bürgersteig gehört nicht mir zur Straße. Und wenn schon extra dieses Schild dort steht, dann sollte erst recht klar, sein, wo der Radfahrer fährt.
So weit die Logik. Natürlich ist davon auszugehen, dass der "Fachmann", der die Aufstellung des Schildes angeordnet hat, auch nicht den Unterschied zwischen Fahrbahn und Straße kennt.
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Das hättest du wohl gerne so. Natürlich darf ein Radfahrer hier nicht frei wählen, wo er fahren darf, da diese Beschilderung keinerlei Regelungswirkung entfaltet.Hans Ulg hat geschrieben:Das Schild kann also nur bedeuten, dass die Radfahrer abweichend von der allgemeinen Regel (die durch Beschilderung ersetzt wurde) frei wählen können, auf welchem Teil der Straße sie fahren wollen, also auf dem Gehweg oder der Fahrbahn.
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Und Schilder ohne Regelungswirkung, die Radfahrer benachteiligen, brauchen auch nicht beachtet zu werden?fodeure hat geschrieben:Das hättest du wohl gerne so. Natürlich darf ein Radfahrer hier nicht frei wählen, wo er fahren darf, da diese Beschilderung keinerlei Regelungswirkung entfaltet.
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Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Nein! Schilder ohne Regelungswirkung müssen überhaupt nie beachtet werden.Hans Ulg hat geschrieben:Und Schilder ohne Regelungswirkung, die Radfahrer benachteiligen, brauchen auch nicht beachtet zu werden?fodeure hat geschrieben:Das hättest du wohl gerne so. Natürlich darf ein Radfahrer hier nicht frei wählen, wo er fahren darf, da diese Beschilderung keinerlei Regelungswirkung entfaltet.
Bei dem beschriebenen Verkehrsschild handelt es sich offenbar um ein Fantasieprodukt, das jemand aufgestellt hat, der zwar viel Regelungsbedürfnis hatte, jedoch umso weniger Ahnung von der StVO.
Fahrräder sind Fahrzeuge, also müssen sie die Fahrbahn benutzen. Schilder, die auf diesen Umstand hinweisen, sieht die StVO nicht vor. Es wäre auch Wahnsinn, wenn sämtliche Verkehrsregeln nochmals per Verkehrszeichen verdeutlicht werden müssten. Was dabei heraus kommt, wenn man es dennoch versucht und dabei dann noch Fahrbahn mit Straße verwechselt, sieht man hier.§ 2 StVO
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen...
"Bewahre mich vor der Einbildung, bei jeder Gelegenheit und zu jedem Thema etwas sagen zu müssen." (Theresa von Avila (1515-1582) Spanische Mystikerin und Heilige)
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Danke, das war genau das schlagende Argument. Denn sonst hätte ich noch nachgefragt, wie man einen Gehweg erkennt, wenn dort kein Zeichen 239 steht. Nun wird es dann ganz toll - nur mit Zeichen 239 ist der Gehweg für Fußgänger benutzungspflichtig (bisher dachte ich, es gibt nur benutzungspflichtige Radwege...). Ohne 239 dürfen Fußgänger also auch auf der Fahrbahn laufen. Dort sammeln sich in diesem Beispiel ganz legal Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger - während der Fußweg ganz legal unbenutzt bleiben darf.Klein-Fritzchen hat geschrieben:Fahrräder sind Fahrzeuge, also müssen sie die Fahrbahn benutzen.§ 2 StVO
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen...
Ein schönes Wochenende - ab in den Biergarten....
Re: Fahrräder Straße benutzen und doch Bürgersteig
Wie kommen Sie denn auf den Trichter? Warum lesen Sie nicht einfach die Straßenverkehrsordnung, die für jeden öffentlich einsehbar ist. Da steht es ganz deutlich:zimtrecht hat geschrieben:Nun wird es dann ganz toll - nur mit Zeichen 239 ist der Gehweg für Fußgänger benutzungspflichtig (bisher dachte ich, es gibt nur benutzungspflichtige Radwege...). Ohne 239 dürfen Fußgänger also auch auf der Fahrbahn laufen.
§ 25
Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
Ich bin kein Jurist.
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