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Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 09:45
von Glak
Hallo zusammen,

angenommen, der Halter eines Firmenfahrzeuges hat eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Parkplatzbewirtschafter (zum Beispiel XY) erhalten, weil ein Mitarbeiter das Firmenfahrzeug angeblich ohne Parkscheibe auf einem durch das Unternehmen betriebenen Parkplatz abgestellt hat. Wäre dann der folgende Widerspruch per E-Mail angemessen und sinnvoll?

Danke für hilfreiche Meinungen und viele Grüße

G.


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem im Betreff genannten Schreiben „Zahlungsaufforderung“ (Aktenzeichen XYZ) machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei.

Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar, diese wiederum setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen müsste.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte, und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt wäre, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15): Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzen, woran es hier fehlt.

Ebenso ist aus den beigefügten Fotos nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass diese am selben Ort und zur selben Uhrzeit aufgenommen wurden. Dass sich das Fahrzeug in unmittelbarer oder mittelbarer Nähe zum fotografierten Aushang befand, und dass auch die Nahaufnahme der blauen Parkkarte tatsächlich vom betreffenden Fahrzeug stammt, kann von uns nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden und wird deshalb bestritten. Darüber hinaus ist der auf dem Aushang befindliche Text unleserlich fotografiert und somit für uns nicht bewertbar.

Sie machen außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro für die Halterermittlung geltend, mit der Begründung, es sei eine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlassen worden. Obwohl aber behauptet wird, es seien mehrere Fotoaufnahmen vom Fahrzeug angefertigt worden, ist diese angeblich hinterlassene Zahlungsaufforderung auf keiner dieser Aufnahmen zu sehen. Wir gehen deshalb davon aus, dass keine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlassen wurde, denn andernfalls wäre sie sicher fotografiert worden. Die Bearbeitungsgebühr für die Halterermittlung ist somit ebenso gegenstandslos wie die geltend gemachte Vertragsstrafe.

Die in Ihrem Schreiben geltend gemachten Forderungen werden wir aus vorgenannten Gründen nicht begleichen und fordern Sie auf, von weiterer Korrespondenz diesbezüglich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 11:14
von ExDevil67
Glak hat geschrieben:der Halter eines Firmenfahrzeuges
Warum fragt man keinen Anwalt? Der kostet zwar, aber
a) wären das Betriebsausgaben die man von der Steuer absetzen kann und
b) darf der, im Gegensatz zum Forum, im konkreten Einzelfall beraten.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 11:21
von Glak
Hi,

a.) Weil die Rechtsabteilung des Unternehmens in meinem Fallbeispiel aktuell überlastet sein könnte, und sich derart geringfügiger Fälle deshalb nicht annehmen würde.
b.) Meine Fragestellung wurde bewusst im Konjunktiv formuliert und ist somit als theoretische Annahme zu verstehen, die zur Diskussion gestellt wurde. Ein konkreter und tatsächlicher Einzelfall, zu dem hier nicht beraten werden darf, liegt somit nicht vor.

Grüße

G.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 11:25
von FM
Man könnte ungerechtfertigte Bereicherung nehmen. Das setzt keinen Vertrag voraus und hier kann auch der Halter bereichert sein (sein Fahrzeug muss ja irgendwo stehen, wenn es nicht fährt).

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 12:31
von lottchen
Ob die Firma den Einspruch per E-Mail überhaupt wahrnimmt geschweige denn auf den Inhalt irgendwie eingeht weiß hier doch niemand. Wenn man der Meinung ist im Recht zu sein kann man doch darauf warten verklagt zu werden und seine Argumente dann zur Verhandlung vorbringen.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 12:37
von ktown
Glak hat geschrieben:Meine Fragestellung wurde bewusst im Konjunktiv formuliert und ist somit als theoretische Annahme zu verstehen, die zur Diskussion gestellt wurde.
Ach deshalb bittet man um Prüfung einer komplett verfassten Mail! :wink:

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 12:54
von SusanneBerlin
Glak hat geschrieben:a.) Weil die Rechtsabteilung des Unternehmens in meinem Fallbeispiel aktuell überlastet sein könnte, und sich derart geringfügiger Fälle deshalb nicht annehmen würde.
Wenn man die Angelegenheit als derart geringfügig ansieht, dass es weder die Beschäftigung der hochbezahlten und ausgelasteten Firmenanwälte, noch die Beauftragung eines externen Anwalts wert ist, dann kann man den geforderten Betrag auch einfach bezahlen und der Fall hat sich erledigt.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 13:06
von Glak
SusanneBerlin hat geschrieben:
Glak hat geschrieben:a.) Weil die Rechtsabteilung des Unternehmens in meinem Fallbeispiel aktuell überlastet sein könnte, und sich derart geringfügiger Fälle deshalb nicht annehmen würde.
Wenn man die Angelegenheit als derart geringfügig ansieht, dass es weder die Beschäftigung der hochbezahlten und ausgelasteten Firmenanwälte, noch die Beauftragung eines externen Anwalts wert ist, dann kann man den geforderten Betrag auch einfach bezahlen und der Fall hat sich erledigt.
Zahlen Sie immer aus Ihrer Sicht ungerechtfertigte Forderungen, um Ihre Ruhe zu haben, wenn sie nur geringwertig sind?

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 13:27
von ExDevil67
Glak hat geschrieben:Zahlen Sie immer aus Ihrer Sicht ungerechtfertigte Forderungen, um Ihre Ruhe zu haben, wenn sie nur geringwertig sind?
Das kann in der Tat eine Strategie zum Umgang mit Forderungen sein. In Abhängigkeit von der Forderungssumme und der Häufigkeit kann es einen günstiger kommen im Einzelfall eine unberechtigte Forderung zu bezahlen als bei jeder Forderung die Stichhaltigkeit zu prüfen und die Arbeitszeit eines Mitarbeiters in die Abwehr der unberechtigten Forderung zu investieren.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 13:29
von Glak
ExDevil67 hat geschrieben:
Glak hat geschrieben:Zahlen Sie immer aus Ihrer Sicht ungerechtfertigte Forderungen, um Ihre Ruhe zu haben, wenn sie nur geringwertig sind?
Das kann in der Tat eine Strategie zum Umgang mit Forderungen sein. In Abhängigkeit von der Forderungssumme und der Häufigkeit kann es einen günstiger kommen im Einzelfall eine unberechtigte Forderung zu bezahlen als bei jeder Forderung die Stichhaltigkeit zu prüfen und die Arbeitszeit eines Mitarbeiters in die Abwehr der unberechtigten Forderung zu investieren.
Darüber könnte man tatsächlich diskutieren, wenn es meine Frage gewesen wäre. War es aber nicht.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 13:30
von webelch
Glak hat geschrieben:Wäre dann der folgende Widerspruch per E-Mail angemessen und sinnvoll?
Nein

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 14:22
von fragenfueralle
ktown hat geschrieben:
Glak hat geschrieben:Meine Fragestellung wurde bewusst im Konjunktiv formuliert und ist somit als theoretische Annahme zu verstehen, die zur Diskussion gestellt wurde.
Ach deshalb bittet man um Prüfung einer komplett verfassten Mail! :wink:
Wieso? Hier werden genűgend Punkte angefűhrt, űber die man diskutieren kann, wenn man will.
Und abgesehen davon wäre eine "Schilderung, die auf einem konkreten Fall/Sachverhalt/Erlebnis beruht " völlig i. O.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 14:30
von fragenfueralle
webelch hat geschrieben:
Glak hat geschrieben:Wäre dann der folgende Widerspruch per E-Mail angemessen und sinnvoll?
Nein
Wenn die angefűhrten Punkte aus dem formulierten Schreiben zutreffen, wäre die Mail zunächst erstmal inhaltlich nicht falsch.
Allerdings wűrde ich dem Parkplatzbetreiber nicht alle Argumente so konkret auf dem Silbertablett präsentieren und wűrde die Punkte so formulieren, dass er sich auf eigene Recherchen stűtzen műsste.
Aber möglicherweise kommt ja noch was Konkreteres ausser dem "Nein" von vorhin.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 14:33
von ktown
fragenfueralle hat geschrieben:
ktown hat geschrieben:
Glak hat geschrieben:Meine Fragestellung wurde bewusst im Konjunktiv formuliert und ist somit als theoretische Annahme zu verstehen, die zur Diskussion gestellt wurde.
Ach deshalb bittet man um Prüfung einer komplett verfassten Mail! :wink:
Wieso? Hier werden genűgend Punkte angefűhrt, űber die man diskutieren kann, wenn man will.
Und abgesehen davon wäre eine "Schilderung, die auf einem konkreten Fall/Sachverhalt/Erlebnis beruht " völlig i. O.
Wollen sie zusätzliche Diskussionsstränge eröffnen oder was zum Thema beitragen? Weiterhin scheinen auch andere dies so zu sehen
ExDevil67 hat geschrieben:Warum fragt man keinen Anwalt? Der kostet zwar, aber
a) wären das Betriebsausgaben die man von der Steuer absetzen kann und
b) darf der, im Gegensatz zum Forum, im konkreten Einzelfall beraten.

Re: Zahlungsaufforderung durch privaten Parkplatzbetreiber

Verfasst: 30.10.18, 14:34
von ktown
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