Hallo,
Zafilutsche hat geschrieben:In den Zulassungspapieren stehen z.B. im Feld S.1: 4 Sitzplätze (einschließlich Fahrer)
Wäre die Sitzplatzanzahl bei einer Kontrolle 4, wäre das zumindest schon mal i.O wenn 4 Plätze vorhanden sind.
Eine Abweichung nach oben oder unten, wäre nur durch eine bauliche Veränderung zu erklären, und die wären eintragungspflichtig.
Ja, jedoch nicht genau genug.
Ein PKW wird in einem Verbauzustand aus geliefert.
Wird nun ein "Wackeldackel" oder eine umhäckelte WC-Papierrolle auf der Hutablage befestigt handelt es sich um ein Hochrüsten.
Wird eine ausbaubare Rückbank entfernt handelt es sich nicht um ein Rückrüsten.
Jetzt weiß ich nicht ob bei diesen Fahrzeugmodellen in den Zulassungspapieren steht: 2 bis 5 Sitze, oder 2 +3 Sitze.
Auf jeden Fall darf der PKW mit ausgebauter Rückbank betrieben werden. Jedoch nur die Anzahl an Personen befördert werden, für die eine geeigneten Sitz vorhanden ist.
Ist die Rückbank z.B. umgeklappt dürfen nicht Personen alternativ auf der Ladefläche transportiert werden.
Soweit ist für mich die Frage geklärt, PKW ohne Rückbank im Straßenverkehr: ja wenn.
Wenn es vom Hersteller nicht vorgesehen ist, dass die Rückbank mittels eines Schnellwechselsystem ausgebaut werden kann, was dann.
Häufig gibt es umklappbare oder ausbaubare Rückbänke gegen Aufpreis.
Verliert ein PKW ohne Sonderausstattung "ausbaubare Rückbank" die Zulassung, wenn nachträglich eine ausbaubare eingebaut wird? Muss die beim TÜV eingetragen werden?
Da gehe ich mal davon aus nein.
Warum sollte ein PKW nicht nur mit einen Fahrersitz betrieben werden dürfen.
Weder Umwelt noch Verkehrsicherheit werden Schaden nehmen.
Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zustand weiter Personen weder auf einem Dachgepäckträger, noch im Kofferraum oder auf der Freifläch neben dem Fahrersitz befördert werden dürfe.
Warum sollte ich nicht fünf Bund gepresstes Stroh, ordentlich ladungsgesichert transportieren dürfen?
MfG
uwe